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Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (09.09.2009)

Monsterprozess gegen Tierschutz

Im November 2006 wurden die Ermittlungen gegen den Tierschutz begonnen, seit April 2007 beschäftigt sich eine eigene Sonderkommission mit der Tierschutzcausa.

Im Mai 2008 wurden 23 und später weitere 6 Wohnungen von TierschützerInnen und 7 Büros von 6 Tierschutzorganisationen mit martialischer Gewalt von der Spezialeinheit WEGA aufgebrochen und durchsucht. Aus dem VGT-Büro in Wien wurden 2 Lastwagenladungen von Material abtransportiert und erst 10 Monate später nach einem Gerichtsbeschluss zurückgegeben. Die 10 TierschutzaktivistInnen, die jetzt angeklagt sind, wurden damals für 3½ Monate in U-Haft überstellt. Am 7. August 2009, also nach fast 3 Jahren Ermittlungen, wurde Strafantrag gegen diese 10 AktivistInnen eingebracht. Weitere 30 TierschützerInnen werden ebenfalls beschuldigt, Mitglieder in derselben kriminellen Organisation zu sein.

 

Der kommentierte Strafantrag gegen 2 VGT-Mitarbeiter

 

Strafantrag §278a „kriminelle Organisation“ gegen den Tierschutz

Im November 2006 wurden die Ermittlungen gegen den Tierschutz begonnen, seit April 2007 beschäftigt sich eine eigene Sonderkommission mit der Tierschutzcausa. Im Mai 2008 wurden 23 und später weitere 6 Wohnungen von TierschützerInnen und 7 Büros von 6 Tierschutzorganisationen mit martialischer Gewalt von der Spezialeinheit WEGA aufgebrochen und durchsucht. Aus dem VGT-Büro in Wien wurden 2 Lastwagenladungen von Material abtransportiert und erst 10 Monate später nach einem Gerichtsbeschluss zurückgegeben. Die 10 TierschutzaktivistInnen, die jetzt angeklagt sind, wurden damals für 3 ½ Monate in U-Haft überstellt. Am 7. August 2009, also nach fast 3 Jahren Ermittlungen, wurde Strafantrag gegen diese 10 AktivistInnen eingebracht. Weitere 30 TierschützerInnen werden ebenfalls beschuldigt, Mitglieder in derselben kriminellen Organisation zu sein.

Die Angeklagten

  • 2 Mitarbeiter des VGT
  • Der ehemalige Kampagnendirektor der 4 Pfoten
  • Ein ehemaliger Aktivist von 4 Pfoten und VGT
  • Der Obmann der Veganen Gesellschaft
  • 5 TierschützerInnen, die der Strafantrag der Gruppe BaT zuordnet

    Kommentar:
    • Die Staatsanwaltschaft hatte immer schon den VGT als Ermittlungsziel im Visier, konnte ihm aber keinerlei kriminelle Handlungen nachweisen. Jetzt wird aus propagandistischen Gründen auch im Strafantrag verschwiegen, dass es sich um 4 verschiedene Tierschutzorganisationen handelt, die von den Anklagen betroffen sind, stattdessen ist hauptsächlich die Rede vom VGT. Tatsächlich sind aber nur 2 der 10 Angeklagten Mitarbeiter des VGT.
    • Die Organisationen BaT und VGT sind sich bereits seit vielen Jahren feindlich gesinnt, distanzieren sich voneinander und würden niemals zusammenarbeiten. Die beiden Mitarbeiter des VGT kennen 5 von 8 Mitangeklagten – also 2 Drittel! – überhaupt nicht. Es ist absurd zu behaupten, man würde zusammen mit völlig Unbekannten einer feindlich gesinnten Gruppe eine kriminelle Organisation bilden.

Für 30 weitere Personen, darunter sämtliche Angestellte des VGT, gibt es polizeiliche Abschlussberichte, in denen ebenfalls der Verdacht geäußert wird, dass es sich bei diesen Personen um Mitglieder der ominösen kriminellen Organisation handeln würde. Laut Auskunft der Staatsanwaltschaft wird mit einem Strafantrag für diese Personen gewartet, bis sich in einem ersten Prozess abzeichnet, wie das Gericht diesen Vorwurf aufnimmt.

Kommentar:
• 30 Personen werden also nach 3 Jahren Ermittlungen einfach im Unklaren gelassen, ob gegen sie ein Strafprozess mit bis zu 5 Jahren Haft eingeleitet wird oder nicht. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft widerspricht §9 (1) StPO, wonach jedes Verfahren zügig und ohne unnötige Verzögerungen zu führen und in angemessener Frist abzuschließen ist.
• Laut §100 (2) 4. StPO bedeutet die Erstellung eines Abschlussberichts, dass genügend Fakten vorliegen, sodass die Staatsanwaltschaft über Anklage oder Einstellung entscheiden kann. Es ist nicht zulässig und menschenrechtswidrig, aus taktischen Gründen diese Entscheidung hinauszuzögern!

 

Der Vorwurf

Seit den späten 1980er Jahren gäbe es eine große kriminelle Organisation im Tierschutz, die für alle Straftaten, die möglicherweise aus Tierschutzgründen begangen wurden, verantwortlich wäre. Diese Organisation agiere international und hätte verschiedene Namen wie „ALF“, „TBF“, „ARM“, „wütende Wildschweine“, „Kommando Konrad Lorenz“, „Revolutionary Stars“ und „4. Oktober“. Den VGT-Mitarbeitern wird vorgeworfen, sie hätten legale Handlungen im Wissen um das Bestehen dieser angeblichen Organisation zur Unterstützung ihrer Ziele gesetzt.

Kommentar:
Sowohl aus der Praxis sozialer Bewegungen, als auch aus den Verfassungsschutzberichten und aus den Aussagen des Leiters der Sonderkommission Erich Zwettler vor Gericht, geht hervor, dass Straftaten mit Tierschutzbezug von EinzeltäterInnen oder autonomen Kleinstzellen und nicht von einer großen Organisation begangen werden. Es gibt nicht den geringsten Hinweis, dass es eine große Organisation gibt und dass alle obigen Namen von ein und derselben Organisation benutzt würden. Die Staatsanwaltschaft erfindet diesen Vorwurf nur, damit sie §278a StGB anwenden kann.

Gründung der Organisation
Laut Strafantrag hätten sich unbekannte Personen, die aber legalen Tierschutzorganisationen angehören, zu unbekannter Zeit, aber jedenfalls in den späten 1980er Jahren, und an unbekanntem Ort geeinigt, eine kriminelle Organisation gründen zu wollen.

Kommentar:
• Diese Gründung ist von der Staatsanwaltschaft frei erfunden
• Woher weiß die Staatsanwaltschaft, dass „unbekannte Personen“ legalen Tierschutzorganisationen angehören?
• KeineR der Angeklagten war in den späten 1980er Jahren in Österreich im Tierschutz aktiv
• 1988 wurden 7 TierschützerInnen in flagranti dabei erwischt, wie sie mehrere Pelzgeschäfte beschädigt haben. Sie wurden wegen Sachbeschädigung verurteilt aber von der Anklage nach §278 StGB „kriminelle Vereinigung“ freigesprochen, d.h. es wurde damals gerichtlich festgestellt, dass es keine kriminelle Vereinigung gab. Diese 7 Personen und die 10 Angeklagten kennen sich nicht.
• Im Jahr 2007 wurde eine Gruppe Jugendlicher in Steyr, OÖ, angezeigt, nachdem sie beim Umschneiden von 30 Jagdständen erwischt worden war. Dass diese Personen weder mit den 10 Angeklagten noch mit dem Tierschutzaktivismus überhaupt etwas zu tun haben, beweist, dass nicht jede Tat mit möglichem Tierschutzmotiv auch wirklich von TierschützerInnen begangen worden sein und einer großen kriminellen Organisation zugeordnet werden muss.

Ziele der kriminellen Organisation
Ende von Tierversuchen, Ende der Haltung von Zirkustieren, Ende bestimmter Formen der Nutztierhaltung für Eier-, Federn- und Fleischproduktion, Abschaffung der Jagd und Ende des Handels mit Tierpelzen.

Kommentar:
Diese Ziele werden von allen Tierschutzorganisationen geteilt. Die Staatsanwaltschaft behauptet diese Ziele lediglich deshalb, weil man verschiedenen Sachbeschädigungen in Österreich in den letzten 20 Jahren diese Zielsetzungen unterschieben könnte.

Modus Operandi der kriminellen Organisation

  • Auswahl der Kampagnenziele auf nationalen und internationalen Treffen
  • Veröffentlichung des Kampagnenstarts mit Begründung für die Auswahl des Kampagnenziels
  • Recherchen über das ausgewählte Unternehmen
  • Kontaktaufnahme mit dem ausgewählten Unternehmen
  • Dem Unternehmen wird die Kampagne angekündigt, sollte es nicht in Frist die Forderungen erfüllen
  • Beginn von Demonstrationen vor Filialen und dem Firmensitz
  • Übermittlung von Drohemails
  • Aktionen zivilen Ungehorsams gegen das Unternehmen
  • In letzter Konsequenz komme es zu Sachbeschädigungen

    Kommentar:
    • Dieser Kampagnenablauf ist typisch für NGO-Kampagnen gegen Unternehmen, außer, dass natürlich von den NGOs weder Drohemails verschickt noch Sachbeschädigungen begangen werden. Die Staatsanwaltschaft versucht also absichtlich VGT-Kampagnenaktivitäten, für deren Existenz es Beweise gibt, mit kriminellen Handlungen, für die es keine Beweise gibt, zu vermischen, um so eine vermeintliche Brücke zwischen den Angeklagten und den Straftaten zu bauen.
    • Von den von der Staatsanwaltschaft genannten Kampagnen der kriminellen Organisation passt obiger Modus operandi ausschließlich auf die Kampagne gegen Pelz bei Kleiderketten. Die Staatsanwaltschaft möchte also ein organisiertes Vorgehen bei kriminellen Handlungen vortäuschen, das gar nicht existiert.
    • Gegen die Jagd wurden z.B. Hochstände umgeschnitten. Das ist weder ein erheblicher Einfluss auf die Wirtschaft, wie er für eine kriminelle Organisation nach §278a Voraussetzung ist, noch passt obiger modus operandi in irgendeiner Weise.

Infrastruktur der kriminellen Organisation
Es gäbe eine geheime Internetplattform, die vom VGT-Obmann moderiert würde, und die zum Informationsaustausch der kriminellen Organisation diene.

Kommentar:
• Die genannte Internetplattform ist lediglich moderiert. Geheime Internetplattformen befinden sich auf privaten Servern und werden verschlüsselt.
• Auf der genannten Plattform sind 200 Mitglieder eingetragen, u.a. auch UniversitätsprofessorInnen, die wohl nicht alle Mitglieder der angeblichen kriminellen Organisation sein können.
• Nur die Hälfte der Angeklagten befindet sich überhaupt auf dieser genannten Internetplattform.
• Im Tierschutz, wie zu allen anderen sozialen Themen auch, gibt es allein in Österreich mindestens 30 Internetplattformen, von denen viele moderiert und manche sogar verschlüsselt sind.

Abschirmungsmaßnahmen der kriminellen Organisation
Die Kommunikation fände mittels verschlüsselter Emails auf verschlüsselten Computern statt.

Kommentar:
Viele NGOs verschlüsseln ihre Computer, auch Amnesty International. Normale Emails sind wie Postkarten von allen lesbar, verschlüsselte Emails sind wie Briefe im Kuvert. Die Staatsanwaltschaft hat eine entschlüsselte Version des VGT-Servers und damit den Beweis, dass die Computer des VGT nicht aus kriminellen Gründen verschlüsselt wurden.

 

Vorwürfe gegen VGT-Obmann DDr. Martin Balluch

DDr. Balluch wäre der Chef der kriminellen Organisation. Die Staatsanwaltschaft begründet diese Annahme mit folgenden legalen Handlungen, die DDr. Balluch gesetzt hätte, um die kriminelle Organisation zu unterstützen:

1. Er habe die ominöse kriminelle Organisation durch Bereitstellung von Informationen unterstützt, und zwar durch:

a. Filmen von 76 Pelzfarmen in Skandinavien im Jahr 2003
b. Filmen von Legebatterien in Österreich

Kommentar:
Das Filmen von Pelzfarmen und Legebatterien ist essentiell für die Öffentlichkeitsarbeit von Tierschutzorganisationen. Es gibt keinen Hinweis, dass diese Filme von DDr. Balluch für kriminelle Zwecke genutzt wurden.

2. Er habe die ominöse kriminelle Organisation durch Bereitstellen von Vermögenswerten unterstützt, und zwar indem er als Obmann des VGT dessen Funkgeräte und Computer zur Verfügung stellte

Kommentar:
Der VGT hat als NGO auch Funkgeräte und Computer. Es gibt nicht den geringsten Hinweis, dass diese Geräte für kriminelle Handlungen verwendet wurden.

3. Er habe die ominöse kriminelle Organisation auf „andere“ Weise unterstützt, und zwar durch:

a. Entwickeln und Verbreiten von Kampagnenstrategien

Kommentar:
Es handelt sich hierbei ausschließlich um legale NGO-Kampagnen. Der VGT-Obmann hat dazu ein Buch geschrieben („Widerstand in der Demokratie“), das in wenigen Wochen im Promedia-Verlag erscheinen wird.

b. Organisieren von Veranstaltungen wie Symposien, Kongressen, Vorträgen und Workshops

Kommentar:
Diese Veranstaltungen sind normale und legale Events einer sozialen Bewegung.

c. Archivieren und Bekanntmachen verübter Straftaten

Kommentar:
Der VGT-Obmann ist seit 1999 für eine wöchentliche Radiosendung zum Tierschutz auf Radio Orange verantwortlich, zu der auch das Verlesen der neuesten tierschutzrelevanten Nachrichten der letzten Woche gehört. Diese Nachrichten werden archiviert. Auch Straftaten, die dem Tierschutz zugeordnet werden, sind tierschutzrelevante Nachrichten.

d. Betätigen als Vordenker

Kommentar:
Der VGT-Obmann hat seine Dissertation zum Tierschutz in Philosophie an der Universität Wien in Buchform herausgegeben.

e. Ergreifen von Maßnahmen zur Tarnung

Kommentar:
Die Computer des VGT sind, wie bei vielen NGOs, verschlüsselt. Für Aktionen des zivilen Ungehorsams und undercover Recherchen im Tierschutz ist ein gewisses Maß an konspirativem Verhalten notwendig.

f. Aufstellen und Erhalten von Kontakten ins Ausland

Kommentar:
Der VGT-Obmann ist ein international anerkannter Experte im Tierschutz und wird als solcher laufend zu internationalen Vorträgen und Kongressen eingeladen.

g. Rekrutieren und Schulen von AktivistInnen

Kommentar:
Jede NGO versucht AktivistInnen zu rekrutieren und sie zu schulen. Es gibt nicht den geringsten Hinweis, dass diese – öffentlichen – Schulungen auch nur irgendetwas mit kriminellem Verhalten zu tun haben.

h. Administrieren eines Internetportals

Kommentar:
Es gibt mehr als 30 Internetportale zum Tierschutz in Österreich. Der VGT-Obmann administriert wesentlich mehr als nur eine davon. Nichts daran ist auch nur irgendwie kriminell oder verdächtig.

i. Verfassen polemisierender Bekennerschreiben, Leserbriefe und Artikel

Kommentar:
Die Staatsanwaltschaft gab ein linguistisches Gutachten für 35.000 Euro in Auftrag, um sich die Bestätigung zu holen, dass ein Artikel, 7 polemische Bekennerschreiben (bis zu 13 Jahre alt!) und 16 Leserbriefe von DDr. Balluch stammen würden. Dieses Gutachten ist wissenschaftlich nicht haltbar, fehlerhaft und bezeichnet DDr. Balluch als Autor von Briefen, die nachweislich von anderen verfasst wurden, wie ein bereits erstelltes Gegengutachten belegt. Der Verfasser dieses Gutachtens wurde deshalb bereits auf Unterlassung, Widerruf und Feststellung von künftiger Schadensersatzleistung zivilrechtlich geklagt.

 

Vorwürfe gegen den VGT-Kampagnenleiter für Tirol, Chris Moser

Das folgende ist eine komplette Auflistung aller Vorwürfe gegen Chris Moser, die sich in diesem Strafantrag wiederfinden.

1. Er habe die ominöse kriminelle Organisation auf „andere“ Weise unterstützt, und zwar durch:

a. Organisieren und Realisieren von Protestkundgebungen als VGT-Kampagnenleiter für Tirol
b. Halten eines öffentlichen Referats über Kampagnenstrategien im Jänner 2007 in Innsbruck
c. Besetzen einer Legebatterie im Jahr 2004 im Burgenland

Kommentar:
Auch wenn es sich dabei um eine normale NGO-Aktion des zivilen Ungehorsams handelt, die überhaupt nicht strafrechtsrelevant ist, betont Chris Moser, dass er an dieser Aktion nicht beteiligt war.

d. Entwickeln von Kampagnenstrategien gegen die Jagd ab 2002
e. Aufbewahren von zur Verteilung bestimmten Flugblättern bei sich zu Hause, in denen zur Jagd provoziert wird („wenn Hochsitze krachen vergeht Euch das lachen“, „Jäger töten! 300.000 Rehe pro Jahr“)

Kommentar:
Chris Moser ist hauptberuflich ein Künstler und insbesondere Bildhauer, dessen Arbeiten von der Provokation und der Herausforderung der Gesellschaft leben. Derlei provokante Sätze auf einem Flugblatt haben also keinerlei strafrechtsrelevante Bedeutung.

f. Übernachtenlassen ausländischer AktivistInnen
g. Veranstalten eines Vortrags eines englischen Buchautors im Jahr 2007
h. wiederholtes Organisieren von öffentlichen Neuaktivistentreffen für den VGT

Vorwürfe gegen die Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft hat sich in vielen Aspekten in diesem Verfahren nicht an die bestehende Rechtsordnung gehalten. Die Strafprozessordnung regelt genau die Rechte der Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft hat diese Rechte völlig ignoriert und wurde dafür bisher von keinem Gericht zur Verantwortung gezogen. Diese Rechte der Beschuldigten scheinen in Österreich also nur auf dem Papier zu bestehen.

Konkret wirft der VGT der Staatsanwaltschaft folgendes vor:

    1.  Es gibt noch immer keine vollständige Akteneinsicht für die Beschuldigten! Nach fast 3 Jahren Ermittlungen und einem bereits bestehenden Strafantrag verweigern Staatsanwaltschaft und Polizei noch immer die Akteneinsicht. So wurden   bisher z.B. noch keine Ergebnisse der 8-wöchigen Peilsenderüberwachung eines der Vereinsautos des VGT vorgelegt, oder die Ergebnisse der monatelangen technischen Überwachung der Vereinsräumlichkeiten.

    2.  20 Beweisanträge einfach ignoriert. Der Anwalt des VGT hat bereits vor fast 1 Jahr mehr als 20 Beweisanträge gestellt, die von der Staatsanwaltschaft einfach ignoriert wurden. Zu den beantragten Beweisaufnahmen gehören dabei z.B. der Nachweis eines Alibis und die Einvernahme von ZeugInnen.

    3.  Der Strafantrag ist einseitig geschrieben und würdigt die entlastenden Fakten in keiner Weise. Die Strafprozessordnung sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft korrekt und objektiv vorgeht, und entlastende wie belastende Fakten gleich gewichtet. In ihrem Strafantrag hat die Staatsanwaltschaft alle entlastenden Fakten vorsätzlich weggelassen, um ein möglichst diffamierendes Charakterbild der Angeklagten zu entwerfen.

    4.  Bei den Einvernahmen von Beschuldigten gab es keine gesetzlich vorgeschriebene Belehrung, dass die Personen Beschuldigte sind und was ihnen konkret eigentlich vorgeworfen wird. In den letzten Monaten wurden laufend neue Personen vorgeladen und einvernommen, und dabei wurde vorsätzlich verschwiegen, wer jetzt genau wegen was beschuldigt wird und wer nicht. Es macht aber rechtlich einen sehr großen Unterschied, ob man als BeschuldigteR oder als ZeugIn einvernommen wird.

    5.  Der Anwalt des VGT hat für viele seiner KlientInnen Anträge auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens gestellt, die alle ignoriert wurden. Nach einem derart langen Ermittlungsverfahren steht es den Beschuldigten zu, ihre Stellungnahme zu den Vorwürfen gegen sie beantwortet zu bekommen. Die Ermittlungen werden ohne jede Rücksicht auf diese Stellungnahmen und ohne Begründung weitergeführt.

    6.  Alle Anträge auf Einsicht in die Ermittlungsergebnisse der Polizei wurden ignoriert.

    7.  Den meisten Privatpersonen und einigen Tierschutzorganisationen (z.B. dem Salzburger Tierschutzverein RespekTiere) wurden die bei den Hausdurchsuchungen entwendeten Sachen noch immer nicht zurückerstattet.

    8.  Alle Einsprüche gegen das gesetzwidrige Vorgehen der Staatsanwaltschaft wurden bisher einfach ignoriert.

     

Zum Strafantrag der Staatsanwaltschaft nimmt der VGT wie folgt Stellung:

1.   Es gibt keine kriminelle Organisation im Tierschutz. Es gibt dafür nicht den geringsten Hinweis. Alle vorliegenden Fakten lassen sich wesentlich nachvollziehbarer durch EinzeltäterInnen oder Aktivitäten von unabhängigen Kleinstgruppen erklären.

2.   Die angeklagten VGT-Mitarbeiter kennen 2/3 ihrer Mitangeklagten überhaupt nicht. Wenn bei einer kleinen Gruppe von 10 Personen 2 der Angeklagten 2/3 der anderen nachweislich nicht kennen, so ist es sehr unwahrscheinlich, dass diese Personen eine gemeinsame kriminelle Organisation gebildet haben können. Die Gruppe, zu der diese dem VGT unbekannten Angeklagten laut Strafantrag gehören, liegt mit dem VGT obendrein im Streit und würde niemals zusammen mit dem VGT irgendetwas unternehmen geschweige denn eine Organisation bilden.

3.   Alle den VGT-Mitarbeitern vorgeworfenen Handlungen sind legale und normale NGO-Arbeit. Aus diesen Handlungen lässt sich keine kriminelle Motivation ableiten. Würde normale NGO-Arbeit auf diese Weise zu einer Verurteilung führen, dann könnten genau so gut tausende weitere Personen auf der Anklagebank Platz nehmen.

4.   Die Sachbeschädigungen, die die Staatsanwaltschaft der kriminellen Organisation zuordnet, sind willkürlich ausgewählt und ohne jeden Zusammenhang. Die Staatsanwaltschaft liefert weder eine Begründung, warum es sich um durch Tierschutz motivierte Straftaten handeln soll, noch warum gerade diese kriminelle Organisation dafür verantwortlich sein soll. Wird vor Gericht am Ende plötzlich behauptet, den Brand der Jagdhütte des Pharmachefs in Tirol hätte auch diese kriminelle Organisation gelegt?

5.   Der von der Staatsanwaltschaft der kriminellen Organisation unterstellte modus operandi passt nur auf eine einzige der genannten Kampagnen. Z.B. gab es bei den von der Staatsanwaltschaft der ominösen kriminellen Organisation zugeordneten Kampagnen gegen den Lebendrupf von Daunen oder gegen gewisse Nutztierhaltungsformen den gesamten Kampagnenaufbau nicht.

6.   Die von der Staatsanwaltschaft der kriminellen Organisation zugeordneten Kampagnen zielen nicht auf einen erheblichen Einfluss auf die Wirtschaft ab. Für die Kampagne gegen Legebatterien, die von der Staatsanwaltschaft als „vordringlichstes Ziel“ der kriminellen Organisation bezeichnet wird, spricht der Strafantrag von einer Brandstiftung in OÖ im Jahr 1996 und einer Besetzung einer Legebatterie im Burgenland 2004. Zu mehr als zu diesen beiden Aktionen konnte sich die kriminelle Organisation für ihr „vordringlichstes Ziel“ in 21 Jahren ihres Bestehens offenbar nicht aufraffen. Auch das Umschneiden von Jagdständen kann selbst mit viel Fantasie nicht als „erheblicher Einfluss auf die Wirtschaft“ interpretiert werden.

7.   Die Oberstaatsanwaltschaft hat offiziell bestätigt: VGT-Obmann DDr. Balluch war persönlich in die Pelzkampagne nicht involviert. Gleichzeitig sieht die Staatsanwaltschaft aber den VGT-Obmann als Chef der kriminellen Organisation und die Pelzkampagne als deren Hauptbeschäftigung.

8.   Es gab zahlreiche erfolgreiche VGT-Kampagnen ohne jegliche kriminelle Handlung. Das belegt, dass Sachbeschädigungen im Rahmen solcher Kampagnen unnötig sind. Warum hätte der VGT dennoch derartige Handlungen setzen sollen?

Der Verein Gegen Tierfabriken – eine kriminelle Organisation?

Es ist sehr bedenklich, dass die Staatsanwaltschaft in offensichtlich politisch motivierter Absicht den VGT zu kriminalisieren versucht, so spricht sie im Strafantrag davon, dass die „Kommandozentralen der kriminellen Organisation“ das Wiener Büro des Vereins und sein Materiallager wären – obwohl es dafür keinerlei Beweise gibt und z.B. 2/3 der Angeklagten, die nicht dem VGT zugehören, diese Räumlichkeiten niemals im Leben betreten haben.

Mangels konkreter Hinweise auf kriminelle Handlungen von VGT-MitarbeiterInnen wird diesen nun lediglich §278a Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation vorgeworfen. Dafür genügen legale Kampagnenaktivitäten, die aber „in böser Absicht“ gesetzt wurden. Und diese „böse Absicht“ versucht die Staatsanwaltschaft dadurch zu belegen, dass sie dem VGT Militanz und Extremismus unterstellt. Der VGT ist aber, im Gegenteil, ein seit 17 Jahren bestehender, seriöser Tierschutzverein, dessen Tätigkeit neben der Kampagnenarbeit auch folgende Bereiche umfasst:

    • die enge Kooperation mit dem Gnadenhof „Tierparadies Schabenreith“,
    • die Organisation der Tierschutz Kontrollstelle,
    • die Mitgliedschaft in der Gesellschaft für artgemäße Nutztierhaltung,
    • das Anzeigen von Tierquälerei,
    • das Erstellen von wissenschaftlichen Studien und Expertisen,
    • die Präsentation von Fakten zur Tiernutzung u.a. mittels Dokumentarfilmen
    • und den kindgerechten Tierschutzunterricht an Schulen.

Durch die gemeinnützige, bewusstseinsbildende Arbeit des VGT hat sich in der Gesellschaft in den letzten 10 Jahren sehr vieles im Tierschutz zum Positiven verändert. So konnten unter der Leitung des VGT-Obmanns, der jetzt angeklagt wird, die folgenden heute allgemein anerkannten Erfolge eingefahren werden:

    • Seit 1998 gibt es ein Verbot von Pelztierfarmen in Österreich
    • 2002 wurde ein Wildtierverbot im Zirkus ausgesprochen, das seit 2005 in Kraft ist
    • Seit 2005 gibt es ein Bundestierschutzgesetz
    • Seit 2005 gibt es Tierschutz-Ombudspersonen
    • Seit 2005 gibt es ein Legebatterieverbot, das 2009 in Kraft trat
    • Seit 2006 sind Tierversuche an Menschenaffen verboten
    • Seit 2007 verkaufen alle Supermärkte keine Käfigeier mehr
    • Im Jahr 2007 wurde ein Käfigverbot für Fleischkaninchen beschlossen, das 2012 in Kraft treten wird

Das waren die zentralen Kampagnen des VGT. Und bei allen diesen Kampagnen kam es zu keinerlei Sachbeschädigungen oder anderen kriminellen Handlungen.
Zusätzlich führt der VGT nebenbei noch weitere Kampagnen – insgesamt 23! – wie z.B. für die Verbesserung der Haltung von Schweinen oder gegen den Verkauf von Wildtierpelzen. Insbesondere seitdem in Österreich die Pelzproduktion verboten ist, geriet der Handel mit Tierpelzen berechtigterweise in den Kampagnenfokus aller österreichischen Tierschutzorganisationen. Dass unbekannte EinzeltäterInnen zum selben Thema Drohemails schreiben oder Sachbeschädigungen begehen, dafür kann man keine Tierschutzorganisation verantwortlich machen, insbesondere da es keinerlei Hinweis darauf gibt, wer tatsächlich für diese Taten verantwortlich zeichnet.

Gewalt gegen den Tierschutz

Weihnachten 2008, Vegetarismusdemo 30 Euro für Schläge auf KB-Demonstranten


Rechtsanwalt mit gebrochener Nase Zirkusgewalt gegen Tierschützer


Herbst 2007: Jäger prügeln Tierschützer Begegnung mit einem Singvogelfänger


2008: Gänsefarmer gegen TierschützerInnen Selbstportrait der Pelzfarmer

 

Wie geht es weiter?

• Vermutlicher Termin für den Prozessbeginn ist Jänner 2010

• Es gibt 115 ZeugInnen der Anklage (55 zu Kleider Bauer, 12 JägerInnen, 8 TierexperimentatorInnen, 12 PolizistInnen, 3 PelzfarmerInnen, 14 Manager von Kleiderketten wie Escada, Fürnkranz und P&C, 3 LegebatteriebetreiberInnen, 2 PelzgeschäftsbesitzerInnen, 5 GutachterInnen und 1 Tierschützer: Franz Plank vom Tierschutzverein Animal Spirit)

• Vermutliche Prozessdauer 3-6 Monate

• Die Anwaltskosten pro Angeklagtem werden horrend (>60.000 Euro); diese Kosten werden auch dann nicht zurückerstattet, wenn der Betreffende freigesprochen wird!

• Da die Angeklagten mehrere Monate lang täglich im Gericht anwesend sein müssen, werden sie alle ihre Anstellung verlieren und persönlich bankrott gehen – ob sie schuldig sind oder nicht!

• Es gibt bereits gut 200.000 Seiten im Gerichtsakt – das ist doppelt so viel, wie im Akt beim BAWAG-Prozess

• Die Ermittlungen gehen unterdessen weiter – auch gegen die Angeklagten!

 

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