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Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (12.12.2008)

Wien, am 12.12.2008

Schon wieder rigorose Demo-Verbote

Behörde stellt freie Erwerbstätigkeit über Recht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit – und beruft sich auf Verfassungsgerichtshof

Bereits im Dezember 2006 gab es die ersten rigorosen Demo-Verbote der Behörde, damals der Versammlungsbehörde in Wien. Kundgebungen gegen Pelz vor pelzführenden Geschäften wurden mit der Begründung untersagt, es wären Gewaltakte zu befürchten. Und das, obwohl es bis dato noch nie Gewalt seitens der TierschützerInnen bei derartigen Kundgebungen gegeben hatte. Im April 2007 folgten Untersagungen mit einer neuen Begründung: die freie Erwerbstätigkeit wäre durch diese Demonstrationen eingeschränkt. Der VGT rief den Verfassungsgerichtshof zu Hilfe.

Und dieser wies jetzt die Berufung gegen die Demo-Verbote zurück. Das Höchstgericht sah den vorgesehenen Abstand von 5 m zum Eingangsbereich des Geschäftslokals als zu gering an, um die freie Erwerbstätigkeit durch die zu erwartende Behinderung des Kunden- und Fußgängerverkehrs zu gewährleisten. Allerdings argumentierten die RichterInnen, der VGT hätte nicht erklärt, warum ein größerer Abstand den Versammlungszweck nicht auch erreichen würde.

Die Behörde in Wr. Neustadt und Graz nahm dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs jetzt zum Anlass, um grundsätzliche Untersagungen von Pelzdemos auszusprechen. Die Beamten argumentierten, mit diesem Erkenntnis sei höchstrichterlich bestätigt, dass die freie Erwerbstätigkeit wichtiger als Meinungs- und Versammlungsfreiheit wäre.

Der Anwalt des VGT sieht das aber nicht so: „Der Verfassungsgerichtshof hat mit diesem Erkenntnis weder die freie Erwerbstätigkeit über Meinungs- und Versammlungsfreiheit gestellt, noch erlassen, dass quasi eine „Schutzzone“ von mehr als 5 m um jedes Geschäft eingehalten werden müsse. Nur wenn der Versammlungszweck mit einem größeren Abstand erreichbar und dafür auch genügend Platz vorhanden ist, dann müsse mehr als 5 m Abstand eingehalten werden. Beides ist aber weder in Graz noch in Wr. Neustadt gegeben. Um die KundInnen eines Geschäfts informieren zu können, muss eine Kundgebung in der näheren Umgebung des Geschäfts abgehalten werden.“

VGT-Obmann DDr. Martin Balluch sieht im Vorgehen der Behörde eine gefährliche Tendenz: „Unmittelbar nach dem 3. Reich mit seinen staatlich sanktionierten Abscheulichkeiten war man sich bewusst, wie wichtig Meinungs- und Versammlungsfreiheit sind. Die Grundrechte gehen einem erst ab, wenn man sie braucht. Deshalb wurde 1948 die UN Menschenrechtscharta erlassen. Heute, 60 Jahre später, gerät das Gefühl für die Wichtigkeit derartiger Rechte offenbar wieder in Vergessenheit. Fast schon jedes Jahr werden Polizei und Staatsgewalt mehr Macht zur Überwachung und Kontrolle verliehen und die Individualrechte zum Schutz vor staatlicher Willkür werden eingeschränkt. Die Versammlungsfreiheit, die Meinungsfreiheit, das freie Wegerecht und das Recht auf Privatsphäre sind schon fast zur Unkenntlichkeit verstümmelt. Die Konsequenz sind Polizeirepression, wie sie in den martialischen Maßnahmen gegen den Tierschutz deutlich wurde, und rigorose Demo-Verbote, wie wir das in immer mehr Städten erleben. Diese Entwicklung muss aufgehalten werden, bevor es zu spät ist.“

 

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