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UniversitätsprofessorInnen verurteilen § 278a und das Tierschutzverfahren scharf!

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (24.09.2009)

Wien, 24.09.2009

Am 23. September sprachen Univ.-Prof. Dr. Petra Velten, Institutsvorständin des Instituts für Strafrechtswissenschaften der Universität Linz, Univ-Prof. Dr. Bernd-Christian Funk vom Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien und Dr. Hannes Jarolim, Justizsprecher der SPÖ, im Presseclub Concordia über den Strafantrag nach § 278a StGB in der Tierschutzcausa.

Während Prof. Velten § 278a als Gesinnungsstrafrecht und Sippenhaftung bezeichnet, will Prof. Funk den gesamten Paragraphen vollständig abgeschafft sehen

Am 23. September sprachen Univ.-Prof. Dr. Petra Velten, Institutsvorständin des Instituts für Strafrechtswissenschaften der Universität Linz, Univ-Prof. Dr. Bernd-Christian Funk vom Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien und Dr. Hannes Jarolim, Justizsprecher der SPÖ, im Presseclub Concordia über den Strafantrag nach § 278a StGB in der Tierschutzcausa.

Prof. Velten konstatierte, dass ihrer Ansicht nach in der Tierschutzcausa der unbedingte Verfolgungswillen der Behörde ausgelebt werde, d.h. koste es was es wolle Verfolgungshandlungen gesetzt werden, ohne die entsprechenden Verdachtsmomente. § 278a wäre geschaffen worden, um den "Sympathisantensumpf" von radikalen politischen Bewegungen "auszutrocknen". Das führe zu einem Gesinnungsstrafrecht, weil die Aussage "ich erkläre mich solidarisch" eine Gesinnung ist und zusammen mit ansonsten sozialadäquaten Aktivitäten zur Bestrafung ausreiche. Da § 278a weit in das Vorfeld eigentlicher Schadhandlungen hineinreiche und die Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation nach § 278a aus obigen Gründen sehr lose gefasst wurde, müsse die Ausrichtung einer kriminellen Organisation auf strafbare Handlungen sehr rigide interpretiert werden. In einem Urteil des Obersten Gerichtshofs OGH wurde ein Bankdirektorium, das sich planmäßig laufend Gelder aus der Bank widerrechtlich aneignete, nicht als kriminelle Vereinigung gesehen, weil die Bank hauptsächlich legale Geschäfte machen würde. Es wurde also nicht das Bankdirektorium, d.h. die "In-group" der einzelnen TäterInnen, sondern die gesamte Bank als kriminelle Organisation gesehen. Umgekehrt ging der OGH aber im Tierschutzfall vor: nicht die NGOs sondern die einzelnen TäterInnen, die In-group, würden die kriminelle Organisation bilden, sodass nur einzelne Straftaten aber nicht die laufenden legalen Tätigkeiten in den Tierschutzkampagnen der kriminellen Organisation zugeordnet werden. Prof. Veltens Kommentar: "Der Feind wird anders behandelt als der Freund", die RichterInnen des OGH haben eben mehr mit BankerInnen als mit TierschutzdemonstrantInnen gemeinsam.

Prof. Funk analysierte zunächst die Verfassungswidrigkeit von § 278a. Er kam zu dem Schluss, dass es gute Gründe gäbe, an der Verfassungsmäßigkeit dieses Paragraphen zu zweifeln, aber die Verfassungswidrigkeit wäre nicht ausreichend "mit Händen zu greifen" um damit vor dem Verfassungsgerichtshof eine Aufhebung zu erwirken. Dass § 278a aber im Tierschutzfall nicht verfassungskonform angewandt werde, sei viel deutlicher. "Es bleibt abzuwarten, wie gut die Justiz funktioniert". Durch § 278a wird mit Strafverfolgungsmaßnahmen Prävention betrieben, sodass die notwendige Trennung dieser beiden Bereiche "in unguter Weise verwischt" würde. "Die Sache ist aus verfassungsrechtlicher Sicht sehr beunruhigend". Prof. Funk plädierte daher dafür, sowohl § 278 als auch § 278a restlos abzuschaffen. Das würde in jedem Fall keinen Sicherheitsverlust bedeuten.

Auch SPÖ-Justizsprecher Dr. Jarolim sprach sich mit deutlichen Worten gegen die Anwendung von § 278a im Tierschutzfall aus. Die Auslegung, wie sie im Strafantrag und dem Urteil des OGH vorgenommen wird, sei "höchst bedenklich" und würde überhaupt nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen. § 278a wäre gegen brutalste Verbrechen mit niederen Motiven vorgesehen gewesen, Tierschutz aber ist ein gesellschaftlich anerkanntes Ziel, dem man auch mit an die Grenzen gehenden Maßnahmen zum Durchbruch verhelfen können muss. Dr. Jarolim nannte beispielhaft Aktionen von Greenpeace gegen den Walfang, die z.T. strafgesetzwidrig wären, aber eine volle Berechtigung hätten.

In der anschließenden Diskussion im vollen Saal zeigte sich wieder einmal breite Solidarität mit den Angeklagten und die Anwendung von § 278a im Tierschutzfall wurde rundheraus abgelehnt. Offensichtlich wagt es niemand diese Anklage öffentlich zu vertreten und für gut zu befinden.

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