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Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (24.05.2018)

Wien, am 24.05.2018

Zivilgesellschaftsfeindliche Strafrechtsänderung

Schon wieder soll im Schnellverfahren der Schutz ziviler Mitgestaltung gestrichen und Ermittlungsbefugnisse erweitert werden. Stellungnahmen sind nur bis 30. Mai möglich.

Der VGT meldet dringenden Änderungsbedarf im Strafrechtsänderungsgesetz 2018 an. Der explizite Schutz ziviler Mitgestaltung darf nicht aus dem Gesetz gestrichen werden.

Wir ersuchen alle, denen zivilgesellschaftliche Mitgestaltung ebenfalls am Herzen liegt, ebenfalls Stellungnahmen zu verfassen. Leider ist das wegen einer extrem verkürzten Frist nur noch bis zum 30. Mai möglich. Auf der Parlamentsseite können nicht nur alle offiziellen Dokumente dazu, sondern auch die bisher eingelangten Stellungnahmen eingesehen werden. (Es ist alternativ dazu auf dieser Webseite auch sehr leicht möglich einer der bereits veröffentlichten Stellungnahmen zuzustimmen. Selbstverständlich ist aber eine eigenständig verfasste Stellungnahme ein stärkeres Zeichen.)

Durchaus auch kurze Stellungnahmen können einfach per E-mail an die beiden folgenden Mailadressen gesendet werden: team.s@bmvrdj.gv.at und begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

Stellungnahme jetzt verfassen

Hier folgt der Inhalt der Stellungnahme des VGT:

§ 278c (Terroristische Straftaten)

Eine eventuelle Störung der Infrastruktur darf keine Pauschalgrundlage für eine Verfolgung wegen terroristischen Straftaten sein.

Die Hinzunahme von: die Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b) ... oder viele Computersysteme (§§ 126a Abs. 3, 126b Abs. 3) oder wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur (§§ 126a Abs. 4 Z2, 126b Abs. 4 Z 2) ist wegen der möglichen Auslegungsbreite eine Einladung zum Missbrauch gegen zivilgesellschaftliche Mobilisierung, da diese ja mitunter zu einer ungewöhnlichen Belastung der technischen Infrastruktur von Behörden führen kann. E-Mail-Appelle oder andere zivilgesellschaftlich legitime Protestformen sind wichtige Instrumente einer lebendigen Demokratie. Die Anwendung solcher Instrumente darf nicht in Gefahr geraten als Straftat verfolgbar zu werden.

In Anbetracht vergangener Anwendungsfälle bzw. Auslegungen von Gesetzen ist anzunehmen, dass sich bei Umsetzung dieser Änderung Verfolgungsbehörden auf infrastrukturelle Belastungen berufen um zivilgesellschaftlich legitime und demokratiepolitisch notwendige Selbstorganisation der Zivilgesellschaft zu behindern und zu verfolgen. Allein eine Verfolgung aufgrund eines Verdachts auf Verletzung dieser Paragraphen würde bereits ohne Verurteilung eine inakzeptable Rechtfertigung zur Ausforschung engagierter Bürger_innen bieten. Das würde der demokratischen Grundidee zuwider laufen, in der ja das das Volk der Souverän sein soll.

Die Zivilgesellschaft muss effektive Möglichkeiten haben sich gegen eventuelle Missstände in den ihr dienenden Behörden zur Wehr zu setzen. Wenn alle Beeinträchtigungen staatlicher Infrastrukturen Ermittlungen wegen terroristischen Straftaten erlauben, wird der Souverän einer Demokratie effektiv daran gehindert seine Verantwortung als Entscheidungsinstanz wahrzunehmen. Institutionen einer Demokratie dürfen nicht die Möglichkeit haben sich vor ihrer gesellschaftlichen Infragestellung abzuschirmen. In Anbetracht des Gewaltmonopols der Exekutive ist es von entscheidender Bedeutung, dass die aktive Zivilgesellschaft wirkungsvolle Möglichkeiten hat sich Gehör zu verschaffen ohne sich deswegen einer Verfolgung durch Ermittlungsbehörden auszusetzen.

Aufgrund der bereits genannten Erwägungen ist auch die Streichung von: Die Tat gilt nicht als terroristische Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse der die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichtet ist. völlig inakzeptabel und ungerechtfertigt weil sie eine leider offenbar dringend nötige Klarstellung entfernt und dadurch zusätzlich dazu ermutigt legitime bürgerliche Selbstorganisation als strafwürdiges Verhalten zu verfolgen.

§ 115 (Beschlagnahmung)

Durch das Wegstreichen von: deren Vollstreckung andernfalls gefährdet oder wesentlich erschwert würde. brauchen Beschlagnahmungen keine gute Begründung mehr. Auch dieser Gesetzesänderungsvorschlag würde eine ernste Missbrauchsgefahr schaffen indem er Verfolgungsbehörden einen Freibrief zu unbegründeten Beschlagnahmungen geben würde.

Schlusswort

Wir kritisieren die verkürzte Begutachtungsfrist von bloß zwei Wochen. Besonders bei Änderungen in Gesetzestexten mit gesellschaftlich schwerwiegenden Auswirkungen brauchen Fristverkürzungen für die öffentliche Konsultation überzeugende Argumente. Die Einhaltung von formalen Fristen, die vom Gesetzgeber in gesellschaftlich weniger relevanten Fällen laufend für lange Zeiten überschritten werden, ist in diesem Fall keine auch nur annähernd ausreichende Rechtfertigung.

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