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Bezirk Weiz, am 25.03.2024

Anzeige: Schweinezucht in Weiz bietet keinen physisch angenehmen Liegebereich

Bereits dritte Anzeige, weil Schweinebetriebe Punkt 2.1 der Anlage 5 der 1. THVO nicht einhalten, der seit Sommer 2022 einen physisch angenehmen Liegebereich fordert

Punkt 2.1 in der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung besagt seit Sommer 2022 wörtlich: Buchten müssen so gebaut sein, dass die Schweine Zugang zu einem physisch […] angenehmen Liegebereich haben, […] der sauber ist und so viel Platz bietet, dass alle Schweine gleichzeitig [darauf] liegen können. Man möchte meinen, diese Vorgabe ist eindeutig und schließt einen Vollspaltenboden, der noch dazu völlig verdreckt ist, aus. Auf einem Betonboden, der mit scharfkantigen Spalten durchzogen ist und nur 0,55 m² pro 85 kg schwerem Schwein bietet, gibt es keinen Liegebereich, geschweige denn einen, der physisch angenehm ist. Üblicherweise ist er auch nicht sauber, weil der Vollspaltenboden ja gerade deshalb so beliebt und billig ist, weil man sich das Säubern der Buchten ersparen kann. So sehen das jedenfalls die Betreiber:innen.

Der VGT hat daher jetzt einen Schweinebetrieb im Bezirk Weiz angezeigt. Es handelt sich um jenen Betrieb, den der VGT vor wenigen Wochen wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz und die 1. Tierhaltungsverordnung den Behörden gemeldet hatte. Auf den Fotos, die dem VGT zugespielt wurden, ist zu erkennen, dass Schweine in diesem Betrieb auf reinem Beton-Vollspaltenboden – also ohne Liegebereich – leben müssen, der noch dazu vollkommen verdreckt und feucht ist. Zusätzlich sieht man typische Entzündungen an den Gelenken der Tiere. Das ist bereits die dritte derartige Anzeige in der Steiermark durch den VGT, seitdem die Bestimmung im Sommer 2022 in Kraft getreten ist.

VGT-Obmann DDr. Martin Balluch dazu: Ganz unabhängig davon, ob es Verletzungen oder ein Unwohlsein der Schweine gibt, ist Punkt 2.1 der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung einzuhalten. Unter der Annahme, dass wir in Österreich in einem Rechtsstaat leben, und weiters, dass dieser Rechtsstaat auch den Vollzug von Gesetzen und Verordnungen zum Schutz sogenannter Nutztiere einschließt, müsste dieser Betrieb jetzt von der BH Weiz dazu angehalten werden, einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Das bedeutet auch, dass Punkt 2.1 der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung beachtet wird und jedes Schwein einen Zugang zu einem eigenen Liegebereich bekommt, der physisch angenehm und sauber ist, und auf dem alle Schweine gleichzeitig nebeneinander liegen können. Mit anderen Worten: die BH Weiz müsste veranlassen, dass der Vollspaltenboden in diesem Betrieb entfernt wird. Wer diese Bestimmung ernst nimmt, muss zu diesem Schluss kommen.

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