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Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (25.11.2005)

Singvogelfang in Österreich

Beim Vogelfang werden Gimpel, Zeisig, Kreuzschnabel und Stieglitz zunächst mit Netzen und Fallen gefangen, um sie dann in winzigen Käfigen in der Adventszeit öffentlich auszustellen und sie im Frühjahr, sofern sie noch am Leben sind, wieder frei zu lassen. Der Vogelfang dient keinerlei wirtschaftlichen Interessen, sondern ausschließlich der Traditionspflege und der Freude am Fangen wilder Tiere.

Bis zur Einführung des Bundestierschutzgesetzes am 1.1.2005 und unbemerkt von einem Großteil der Bevölkerung, war der Singvogelfang, trotz jahrelanger Proteste von Tierschutzorganisationen und trotz Verstoßes gegen EU Richtlinien, in Oberösterreich legal.

Die neue gesetzliche Situation

Seit 1. Jänner 2005 gilt das Bundestierschutzgesetz, dessen § 5 Abs. 10 besagt: „[Tierquälerei begeht, wer] ein Tier [...] einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch [...] schwere Angst zufügt”. Insbesondere das Fangen, aber auch das Halten von Wildvögeln in kleinen Käfigen, wie etwa bei Singvogelfang-Ausstellungen ist zweifellos eine Bewegungseinschränkung, die dem Tier schwere Angst zufügt. Zusätzlich gilt nach §2 (2) der Tierschutzgesetz-Veranstaltungsverordnung: Wildfänge mit Ausnahme von Fischen dürfen weder ausgestellt noch zum Kauf oder Tausch angeboten werden. Aber laut §11 oö. Artenschutzverordnung, die den Singvogelfang im Salzkammergut explizit erlaubt, gilt folgendes: Der selektive Fang von Vogelarten [...] für die traditionellen Singvogelausstellungen darf nur [unter gewissen Voraussetzungen] bewilligt werden.

  • Das Fangen von Singvögeln ist nach der oö. Artenschutzverordnung nur für die traditionellen Ausstellungen erlaubt, die aber nach dem Tierschutzgesetz verboten sind. Daher ist der Fang von Singvögeln jetzt verboten.
  • Das neue Bundestierschutzgesetz verbietet den Singvogelfang. Die oö. Landesregierung will das neue Gesetz aber aufgrund fadenscheiniger Argumente nicht vollziehen.
  • Tierschutzministerin Rauch-Kallat hat am 21. Juni 2005 einen Vorschlag für eine Ausnahmegenehmigung für Ausstellungen einheimischer Singvögel in die Tierschutzgesetz-Veranstaltungsverordnung zur Begutachtung veröffentlicht. Nach Ablauf der Begutachtungsfrist zog sie die Novelle aber aufgrund der fast ausschließlich negativen Stellungnahmen zurück. Nur das Land Oberösterreich soll sich für die Ausnahmegenehmigung ausgesprchen haben.
  • Der Singvogelfang wurde in Salzburg und der Steiermark bereits verboten .
  • Er widerspricht der Europäischen Vogelschutzrichtlinie.
  • Im September (15.9.2005) begann im Salzkammergut wieder die Jagd auf die geschützten Vögel.

Die Wildvögel kommen durch den Fang, die Haltung und die Ausstellungen auf verschiedene Weise zu grobem Schaden:

  • durch den Fang in Netzen und Fallen verletzen die Tiere sich häufig und erleiden einen schweren Schock,
  • durch das Einsperren in die Käfige und die jahrmarktähnlichen Ausstellungen erleiden die scheuen Wildtiere ebenfalls schwerste Schock-, Angst-, und Panikzustände,
  • wenn sie nach der monatelangen Qual endlich wieder frei gelassen werden, haben sie ihre Fähigkeit zur natürlichen Nahrungssuche verlernt und sterben meist wenige Tage später.

Laut Meinung anerkannter Wissenschaftler (Dr.Frey, Vet.Med.Universität Wien, Prof.Kotschal, Konrad-Lorenz Institut) handelt es sich bei dieser Misshandlung von Wildvögeln eindeutig um Tierquälerei.

Fangsaison 2004

Im Jahr 2004 wurden in Österreich für 439 Vogelfänger Fanggenehmigungen ausgestellt. Insgesamt durften 550 Vögel pro Art (also 2.200 Vögel + Lockvögel = gesamt ca. 2.500) gefangen werden. Die Fangsaison ist von 15. September bis 30. November. Laut Gesetz müssen die Vögel bis 10. April des nächsten Jahres freigelassen werden, was aber in der Praxis oft nicht geschieht. Der Vogelexperte Dr. Hans Frey vom Institut für Parasitologie und Zoologie der Veterinärmedizinischen Universität Wien bezeichnet den Singvogelfang als Tierquälerei. Er ist der Ansicht, dass die gefangenen Vögel, wenn sie wieder freigelassen werden, elendiglich zugrundegehen, weil sie nicht mehr lebensfähig sind.

Der Fang der Vögel

Zum Fang sind Netzkloben (ca. 15 x 20cm große, bei Berührung zuschnappende Netze) oder kleine Bodennetze (bis 1x1m Größe) zulässig, es ist aber nicht auszuschließen, dass auch noch andere Fanginstrumente Verwendung finden (z.B.: Schlagkloben oder Kastenfallen). Viele Vögel erleiden schwere Verletzungen durch die Fallen. Da sie dann als Ausstellungsstücke nicht mehr verwendbar sind, werden sie vom Vogelfänger getötet, meist zertreten.

Die Haltung der Vögel

Die Vögel werden nach dem Fang üblicherweise kurze Zeit in sehr kleinen Käfigen (ca.30x20x30 cm) dunkel gehalten. Dann kommen sie in eine Voliere von 4 m³ Volumen mit einer Höhe von 1,5 m, die ebenso oft im Dunkeln steht und in der auch die Lockvögel ganzjährig leben müssen. Die jährlich etwa 15 Vogelausstellungen finden ab Ende November statt, wobei jeder der 18 Vogelfängervereine sein eigenes Ausstellungslokal besitzt. Die jeweiligen Vögel einer Art mit dem besten Gesamteindruck werden bei dieser Ausstellung prämiert, was für den Vogelfänger höchste Anerkennung bedeutet.

Illegaler Handel mit Singvögeln

Am 22. Oktober 2004 wurde gegen 2 Vogelfänger wegen illegalem Handel mit 30 Gimpeln Anzeige erstattet. Nach einem Tipp des Dachverbandes der oö. Tierschutzorganisationen konnte die Polizei in Schörfling einen Vogelfänger in flagranti dabei erwischen, wie er die Vögel für 50 Euro pro Tier an einen Deutschen verkaufen wollte. In „Insiderkreisen” ist bekannt, dass der Handel mit Singvögeln durchaus üblich, aber schwer nachweisbar ist. Im Jahr 2004 wurden bei über 70 Vogelfängern weitere Missstände aufgedeckt und angezeigt. Es kam zu mindestens 5 Strafverfahren gegen Vogelfänger. Dabei ging es um zu kleine Käfige oder zu viele gefangene Vögel.

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