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Eine
aktuelle Recherche des Verein Gegen Tierfabriken
belegt illegale Praktiken
in den Reihen der Jägerschaft:
In
der Gemeinde St. Nikolai ob Draßling
scheint
es zumindest einen Jäger zu geben,
die sich weder an die Grundsätze der
Waidgerechtigkeit, noch an das Jagd-,
geschweige denn Tierschutzgesetz, hält.
Der
VGT konnte diesem Mann aus der Südsteiermark
nachweisen, Fasane ohne
der vorgeschriebenen
ausgestalteten Außenvoliere zu halten.
Mindestens zwei Dutzend Tiere mussten
ihr kurzes Leben in zwei ehemaligen
Schweinebuchten auf Teilspaltenboden
verbringen, obwohl
die 2. Tierhalteverordnung für Fasane
„sehr große, dicht mit Büschen, Laubgehölzen
oder Koniferen bepflanzte Volieren
und Kletterbäume “ mit natürlichem
Bodenbewuchs
vorschreibt.
Da
es aufgrund der offenkundig artwidrigen
Haltungsform zu Kannibalismus und Federpicken
kommt, wurden den Fasanen sog. „Blinker“
(euphemistisch „Hühnerbrillen“), also
Sichtblenden, auf die Schnäbel gesteckt
und mit Splinten durch die Nasenlöcher
fixiert (siehe Fotos). Dabei wird unweigerlich
die Nasenscheidewand verletzt.
Tatsächlich
hat der Fasaneriebesitzer auch die notwendige
Meldung seiner Wildtierhaltung an die
Behörde – wohl aus gutem Grund – unterlassen.
Zuletzt
wurden diese Fasane nur wenige Stunden
vor ihrem Abschuss Ende November in einem
extra dafür präparierten Waldstück ausgesetzt.
Gemäß Jagdgesetz muss Wild zumindest
vier Wochen vor ihrer Bejagung ausgesetzt
werden.
„Vermutlich
geht es den Jägern bei solchen Praktiken
darum, möglichst
flugunfähige
Fasane vor die Flinte zu bekommen und
gleichzeitig möglichst wenige durch
sog. 'Raubzeug' zu verlieren“, meint
Elmar
Völkl, VGT-Mitarbeiter. Weiter: „Nicht
ohne Grund ist die Jagd explizit vom
österreichischen Bundestierschutzgesetz
ausgenommen. Jagdscheinprüfung und
der Kodex der „Waidgerechtigkeit“ sollen
die Einhaltung einer „waidmännischen
Jagdethik“ suggerieren, freilich sind
diese nicht rechtsverbindlichen Lippenbekenntnisse
ausschließlich von Jägern für Jäger
entwickelt
worden. Tierliche Interessen finden
dort keine Berücksichtigung, es geht
um Bewahrung
einer ethisch nicht mehr tragbaren
Tradition: Tiermord aus reiner Vergnügungslust.“
Gegen
den Jäger wurde Anzeige wegen mehrerer
Verstöße gegen das steiermärkische Jagdgesetz
und die 2. Tierhalteverordnung, sowie
wegen Tierquälerei gemäß dem österreichischen
Tierschutzgesetz und dem Strafgesetzbuch
bei der BH Leibnitz bzw. der Staatsanwaltschaft
Graz erstattet.
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