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Österreich/EU/Türkei, am 29.08.2024

Schwangere österreichische Kalbinnen bei brütender Hitze über 2.500 km in die Türkei transportiert

Rinder aus Niederösterreich vier Tage unterwegs – davon drei größtenteils unversorgt im Tiertransporter

Mitte Juni dokumentierten Tierschützer:innen des VEREIN GEGEN TIERFABRIKEN zum ersten Mal Transporte von schwangeren Kühen aus Niederösterreich in die Türkei. Über vier Tage dauerte der Transport, fast drei davon mussten die Tiere ohne Wasser und Futter im LKW ausharren, auch während der illegalen Schlafpausen der Fahrer:innen. Auch weitere Gesetzesverstöße wurden dokumentiert und zur Anzeige gebracht.

Wöchentlich bis monatlich finden sogenannte Zuchtrinder-Exporte, ausgehend von Versteigerungshallen in ganz Österreich, statt. In die Türkei exportiert werden hauptsächlich Kalbinnen – das sind junge Kühe, die noch nie ein Kalb zur Welt gebracht haben – der Rasse Fleckvieh. Laut Eurostat 1 wurden letztes Jahr 8.914 Zuchtkalbinnen aus Österreich in die Türkei exportiert, aus dem gesamten EU-Raum waren es 87.424. Das VGT-Recherche-Team fuhr mehreren Tiertransportern, beladen mit jeweils etwa 30 schwangeren Kalbinnen größtenteils aus Niederösterreich, vom Versandort im Bezirk Melk bis in die Türkei nach. Einem davon sogar bis zu seinem Zielort in Kayseri in Anatolien. Der gesamte Transportvorgang dauerte von 14. bis 18. Juni 2024.

Bei keiner einzigen durch den VGT durchgeführten Kontrolle an den Raststationen hatten die Tiere Zugang zu Wasser oder wurden getränkt oder gefüttert, obwohl sie nach der EU-Tiertransport-Verordnung (EU-TTVO) nach 14 Stunden Fahrzeit zumindest getränkt werden müssten.2 Die Pausen dienten meist nur den Fahrer:innen als Essens- oder gar Schlafpausen, was ebenfalls gesetzwidrig ist3. Trotz der hohen Temperaturen (teilweise jenseits von 30° C), war die Belüftungsanlage jedes Mal ausgeschaltet. Das erste Mal abgeladen und versorgt wurden die Tiere erst in einem Wartestall in Svilengrad in Bulgarien. An der Grenze zur Türkei mussten die Tiere etwa acht Stunden im LKW warten. In einem anderen Transporter, ebenfalls mit Kühen aus Niederösterreich, sogar doppelt so lange. Denn obwohl die türkische Grenz-Veterinärbehörde erst um 8:30 öffnet, fuhren beide Transporter mitten in der Nacht vom bulgarischen Wartestall in Richtung Türkei los.

Zur Petition

Nach einer Transportdauer von 29 Stunden ist den Tieren 24 Stunden Ruhepause zu gewähren, nach denen sie wieder 29 Stunden weiter transportiert werden dürfen.4 Zwar wurde die 24-stündige Ruhepause im Wartestall in Bulgarien eingehalten, doch sowohl die Transportzeit bis dorthin als auch diejenige bis zum Zielort überschritten die – ohnedies viel zu hoch bemessene – höchst zulässige Transportdauer um einige Stunden. Über vier Tage nach der Abfahrt erreichten die schwangeren Kalbinnen endlich ihren Bestimmungsort inmitten einer trockenen und kargen Landschaft in Anatolien.

Exporte von lebenden Tieren in Drittstaaten, wie die Türkei, sind nur zum Zweck des Herdenaufbaus zulässig. Ob dieser tatsächlich nachhaltig stattfindet ist u.a. wegen der klimatischen Bedingungen und der seit vielen Jahren stattfindenden Importe einer immensen Anzahl an Kalbinnen aus Europa höchst zweifelhaft.

VGT-Campaignerin Isabell Eckl: Schwangere Kühe bei brütender Hitze auf einen tagelangen Transport zu schicken und ihnen dabei die meiste Zeit nicht einmal Wasser zur Verfügung zu stellen, ist an Unmenschlichkeit kaum mehr zu überbieten. Es braucht umgehend ein gesetzliches Verbot von solchen tierquälerischen Exporten in Drittländer.

Der VGT erstattet umfassende Anzeigen gegen das verantwortliche Exportunternehmen. Außerdem fordert er in einer Petition ein Verbot von Exporten von lebenden Tieren in Drittstaaten.

Pressefotos (Copyright: VGT.at)
Videomaterial auf Anfrage

Quellen

  1. EUROSTAT: Internationaler Warenhandel – detaillierte Daten/ EU Handel seit 1988 nach HS2-4-6 und KN8. letzter Zugriff: 27.08.2024.
  2. Gemäß Anhang I Kapitel V Abs. 1.4. lit d. der VO (EG) 01/2005
  3. Kapitel I Art. 3 lit f der VO (EG) 01/2005
  4. Anhang I, Kapitel V, Abs. 1.5. der VO (EG) 01/2005

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