1. Die Vereinszwecke sollen durch die in Abs. 2 und Abs. 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel verwirklicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen
-
- Organisation, Teilnahme und/oder Durchführung von Kundgebungen und Versammlungen;
- Beiträge zu bzw. Teilnahme an sowie Organisation und/oder Durchführung von Veranstaltungen, wie Infotische, Schulungen, Seminare, Enqueten, Vorträge, Arbeitsgruppen, Workshops, Messen und Kongresse sowohl online als auch offline;
- Bildungsangebote an Bildungseinrichtungen;
- Erstellung und/oder Verbreitung von Rundbriefen, Mitteilungsblättern, Newslettern und Zeitungen (elektronisch und/oder gedruckt);
- Erstellung einer Bibliothek, Videothek und Fotosammlung;
- Beiträge zu sowie Organisation und/oder Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen;
- Durchführung einschlägiger Forschungsarbeiten;
- Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten;
- Veröffentlichung der Forschungsergebnisse;
- Erstellung und/oder Verbreitung von Informationsmaterial, Plakaten, Filmen und ähnlichen Informationsträgern;
- Erstellung und/oder Verbreitung von Informationen im Internet (Inhalte auf Websites, Inhalte in Apps, Social-Media Beiträge, Feed-Inhalte, Podcasts, Video-/Audiostreams, Online-Konferenzen, Chats, Messenger-Nachrichten, Foren-Einträge, E-Mails, IP-Telefonie);
- Anwendung demokratischer Mittel (Demonstrationen, Unterschriftensammlungen, Petitionen, Volksbegehren, Bürger:innen-Initiativen, Stellungnahmen sowie Inanspruchnahme sämtlicher durch die Rechtsordnung zugestandener demokratischer Mittel);
- Inanspruchnahme rechtsstaatlicher Mittel (Anzeigen, Klagen, Eingaben, Beschwerden, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe, Anregungen, Stellungnahmen);
- Beistand, Aufklärung und Rechtsberatung im Bereich der gemeinnützigen Vereinszwecke;
- Beistand, Vermittlung von Rechtshilfe und Rechtsberatung für materiell oder persönlich hilfsbedürftige Personen, die sich für Tierschutz einsetzen und die in tierschutzspezifischen Verfahren einer finanziellen Unterstützung zur Durchsetzung ihrer Rechte bedürfen, sofern sie keinen ausreichenden Rechtsschutz durch andere Institutionen oder Personen erhalten. Als solche Verfahren gelten beabsichtigte oder anhängige zivilgerichtliche, strafgerichtliche, verwaltungsbehördliche, verwaltungsstrafrechtliche Verfahren sowie Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof, die von oder zu Gunsten einer solchen Person angestrebt oder geführt werden oder gegen eine solche Person gerichtet sind; der Verein ist nicht verpflichtet, eine bestimmte Person in einem bestimmten Verfahren zu fördern; er kann seine Unterstützung ohne die Angabe von Gründen ablehnen;
- Betreiben von Tierheimen;
- Hilfe für Tiere in Not;
- Beiträge zu sowie Organisation und/oder Durchführung von öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten;
- Kommunikation mit der Bevölkerung, diese inkludiert Personen, die für Tiere oder Produkte aus ihnen verantwortlich sind, sowie mit Meinungsmacher:innen, Multiplikator:innen und Entscheider:innen, also z.B. Influencer:innen, Journalist:innen, Lehrkräften, Vertreter:innen des Handels, Haustierhalter:innen, Landwirt:innen und Behördenvertreter:innen;
- Erstellung und/oder Verbreitung von Waren mit Bezug zu den gemeinnützigen Vereinszwecken, wie T-Shirts, Aufkleber, Bücher, Videos;
- journalistische Tätigkeiten (Recherchieren, Dokumentieren, Formulieren, Redigieren, Präsentieren, Organisieren, Planen) und Veröffentlichung, Verbreitung und/oder Weitergabe daraus resultierender Medien sowie Kooperation mit anderen Medienunternehmen und Journalist:innen;
- künstlerische als auch literarische Tätigkeiten mit Bezug zum Vereinszweck inklusive Veröffentlichung, Verbreitung und/oder Weitergabe daraus resultierender Kunstwerke sowie Kooperation mit anderen Künstler:innen;
- Entwicklung von Richtlinien und Vergabe von Gütesiegeln auf Produkte und Dienstleistungen;
- Beobachtung und Dokumentation von irreführenden Werbungen und unternehmerischen Praktiken im Zusammenhang mit dem Vereinszweck sowie Beratung von Konsument:innen diesbezüglich.
- die Erbringung von entgeltlichen, ohne Gewinnerzielungsabsicht durchgeführten sonstigen Leistungen an gemäß §§ 34 – 47 BAO abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften, deren Tätigkeit dieselben wie die unter § 2 dieser Statuten genannten Zwecke fördert im Ausmaß von weniger als 25 % der Gesamttätigkeit des Vereins. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.
3. Die materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
-
- Spenden
- Erträge aus Veranstaltungen
- Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
- Subventionen und Förderungen
- Erträge aus der Verbreitung einschlägiger Waren, wie T-Shirts, Aufkleber, Bücher, Videos, dies allerdings nur im Sinne von lit. f;
- die Einrichtung und Führung von Nebenbetrieben, soweit dies zur Erfüllung der Vereinszwecke erforderlich ist. Soweit der Verein neben unentbehrlichen Hilfsbetrieben auch entbehrliche Hilfsbetriebe führt, müssen diese so beschaffen sein, dass eine Abweichung von den Vereinszwecken nicht eintritt. Der Verein kann sich an Kapitalgesellschaften beteiligen, wenn deren Tätigkeit einen Bezug zu den Vereinszwecken aufweist. Etwaige Erträge aus derartigen Betätigungen und Beteiligungen dürfen nur für die oben bestimmten Zwecke verwendet werden. Andere als die genannten Geschäftsbetriebe dürfen nicht unterhalten werden.
- ermögensverwaltung (Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung);
- Werbeeinnahmen
- Sponsorgelder
- Einnahmen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit des Vereins, im Ausmaß von 10 % der Gesamtressourcen des jeweiligen Jahres
4. Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Zwecke Erfüllungsgehilfen bedienen, wenn deren Wirken wie das eigene Wirken des Vereins anzusehen ist. Der Verein darf auch selbst als Erfüllungsgehilfe tätig werden, wenn dies im Einklang mit dem Vereinszweck steht.
5. Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt,
-
- Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte gemäß § 40a Z. 1 BAO an spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck besteht,
- Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z. 2 BAO auf entgeltlicher Basis und maximal zu Selbstkosten an andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu tätigen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt,
- Geldmittel gemäß § 40b Bundesabgabenordnung für Preise und Stipendien zu verwenden.
6. Weiters ist der Verein berechtigt, Stiftungen zu errichten, sofern diese einen Bezug zum Vereinszweck aufweisen und dadurch die steuerlichen Begünstigungen gemäß § 34 ff Bundesabgabenordnung nicht gefährdet werden.
3.1 Begünstigungswürdigkeit im Sinne der §§34 ff BAO
- Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung eines finanziellen Gewinnes gerichtet und erfolgt ausschließlich und unmittelbar zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).
- Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstige Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10 % der Gesamtressourcen des jeweiligen Jahres verfolgt.
- Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in den Vereinsstatuten festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.
- Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereins treten mit abgabenpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.
- Der Verein darf begünstigungsschädliche Betriebe, Gewerbebetriebe oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe nur führen, wenn diese über Ausnahmegenehmigungen gemäß § 45a oder § 44 Abs 2 BAO verfügen.
- Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden.
- Der Verein hat seine Aufgaben nach den Kriterien der Gemeinnützigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu erfüllen.
- Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und außerhalb des Vereinszweckes bzw ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen bzw Vermögensvorteile aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereins dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als die eingezahlte Einlage oder den gemeinen Wert ihrer Sachen erhalten. Die Rückzahlung von geleisteten Einlagen ist mit dem gemeinen Wert der geleisteten Einlage begrenzt, die Rückgabe von Sacheinlagen mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Rückgabe. Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
- Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsabgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen (Gehälter) begünstigen.
- Alle Organe des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
- Gesammelte Spendenmittel dürfen ausschließlich für die bei der Spende angegebenen Zwecke verwendet werden.
- Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen.
- Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gemäß § 40 Abs 1 BAO tätig werden. Verfügt der Verein über eine Spendenbegünstigung, darf diese Tätigkeit nur in dem für die Spendenbegünstigung zulässigen Ausmaß erbracht werden.
- Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben, im Ausmaß von unter 10 % der gesamten Ausgaben oder unter Anwendung des § 40a Z 1 BAO an spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
- Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere, gemäß den §§ 34 ff BAO begünstigte Körperschaften, erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von 25 % der Gesamttätigkeit des Vereins ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger:in muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.
- Der Verein kann mit Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zusammenarbeiten. Eine Kooperation ist derart zu vereinbaren, dass der Verein auf die Erreichung des Kooperationsziels direkt Einfluss nehmen kann.
- Der Verein kann im Rahmen von Kooperationen tätig werden. Sind nicht alle Kooperationspartner steuerlich begünstigt im Sinne der §§ 34 ff BAO, muss gemäß § 40 Abs 3 BAO sowohl der Kooperationszweck als auch der Beitrag des Vereins zur Kooperation eine unmittelbare Förderung seines begünstigten Zweckes darstellen und es darf zu keinem Mittelabfluss zu einem nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigten Kooperationspartner kommen.
- Der Verein ist berechtigt, gemeinnützige oder nicht gemeinnützige Kapitalgesellschaften zu gründen oder sich an ihnen zu beteiligen.
- Wird eine eigentümerlose Körperschaft gegründet, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Die gegründete Körperschaft muss die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO erfüllen, zumindest einer ihrer Zwecke muss mit den Zwecken des Gründers übereinstimmen, die zugewendeten Mittel müssen zur Vermögensausstattung der gegründeten Körperschaft dienen und die Mittelübertragung muss mittelbar der Zweckverwirklichung des Gründers dienen.
- Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben oder sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeit im engsten Sinn hinausgeht, derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.