Wien, 06.10.2026
Richterin bestätigt OGH-Urteil und 6 Verbote der EV zu Schweine-Vollspalten, verbietet dem VGT aber zusätzlich, wissenschaftliche Studien zu Mortalität und Tierwohl-Preisen zu zitieren
Es war ein klassischer SLAPP, also eine Einschüchterungsklage, als SPAR den VGT im Juli 2022 in mehrfacher Hinsicht vor Gericht gebracht hat. Einerseits wollte SPAR, dass der VGT kritische Statements über den Verkauf von Schweinefleisch aus Vollspaltenbodenhaltung bei SPAR unterlässt, andererseits sollte der VGT nicht mehr das persiflierte SPAR-Logo verwenden dürfen. Zusätzlich klagte SPAR nach dem Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb. Die vom Handelsgericht Wien erlassene und vom Oberlandesgericht Wien bestätigte, unfassbar weit reichende Einstweilige Verfügung, die dem VGT eineinhalb Jahre lang verbot, SPAR mit Schweineleid in Verbindung zu bringen, wurde im Oktober 2023 vom OGH großteils aufgehoben. Das Erstgericht hat nun, nach über 4 Jahren, das Urteil zur eigentlichen Klage gefällt. Es respektiert dabei zwar die Rechtsansicht des OGH und weist die Klage in diesen Punkten ab, verpflichtet den VGT aber, 5 Aussagen und eine Karikatur auf seiner Webseite zu widerrufen. Zusätzlich verbietet das Urteil dem VGT aber noch eine wissenschaftliche Studie zur Mortalität von Schweinen zu zitieren, weil sie veraltet sei (20 Jahre) und aus einem anderen Land stamme (UK). Darüber hinaus darf der VGT sogar eine aktuelle Studie der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien über den Mehrpreis bei Tierwohlhaltung von Schweinen nicht mehr zitieren, weil ein laut Richterin so vertrauenswürdiger SPAR-Zeuge das anders gesehen hat. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Das Urteil enthält zahlreiche faktisch falsche Aussagen der Richterin, wie z.B.:
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Ein Universitätsprofessor der Vetmeduni Wien sagte vor Gericht aus, dass die Mortalität bei Schweinen auf Vollspaltenboden mindestens 20 % beträgt – die Richterin ignoriert das und verbietet daraufhin dem VGT, eine Studie zu zitieren, in der die Mortalität 25 % betrug.
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Ein erklärter Gegner des VGT und Sprecher der Schweineindustrie bezweifelt den in einer wissenschaftlichen Studie errechneten Mehrpreis für Schweine auf Stroh – die Richterin betont fälschlich, dass er nicht in Streitigkeiten mit dem VGT involviert wäre – und verbietet daraufhin dem VGT, diese Studie zu zitieren.
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Die Richterin behauptet, Schweinebauer Hubmann mit Tieren in Freilandhaltung hätte gesagt, er bräuchte 9 Mal so viel Fläche wie ein Vollspaltenbodenbetrieb, und deshalb sei der Umbau weg vom Vollspaltenboden nicht zuzumuten, obwohl Hubmann explizit sagt, dass er weniger Fläche als ein solcher Betrieb braucht, weil dort mehr Futtermittel angebaut werden müssen, und dass der Umbau leicht finanzierbar ist.
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Die Richterin wiederholt in ihrem Urteil die Propaganda der Tierindustrie, wie dass die Putenproduktion in Österreich nach einer gesetzlichen Verbesserung der Haltungsbedingungen eingebrochen wäre, oder dass keine neuen Vollspaltenbodenbetriebe mit AMA-Gütesiegel mehr gebaut werden dürften, was beides explizit falsch ist.
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Die Richterin erklärt die VGT-Obperson als Zeugen für nicht vertrauenswürdig, weil er von 0,55 m² Platz pro Schwein spricht, sie aber bei der AMA nachgelesen hätte, dass Schweine 0,7 m² Platz hätten, ohne zu erkennen, dass die VGT-Obperson von Schweinen bis 85 kg sprach, aber die AMA von Schweinen bis 110 kg.
VGT-Obperson DDr. Martin Balluch kündigt eine Berufung gegen dieses Urteil an: „Diese Richterin ist eine einzige Katastrophe. Im Rechtsgang bzgl. der Klage auf Einstweilige Verfügung hat sie maximal gegen den VGT entschieden, sodass der OGH den Großteil ihres Urteils rückgängig machen musste. Nun bei der Klage selbst hat sie so weit gegen den VGT entschieden, wie es ihr nur möglich war, ohne den OGH zu overrulen. Sie hat sogar die zwei zusätzlichen Anträge von SPAR, die SPAR nach dem OGH-Urteil ergänzt hat, nämlich auf Unterlassung von Zitaten aus wissenschaftlichen Studien zur Mortalität und zum Mehrpreis bei Tierwohlhaltung, auch maximal im Sinn von SPAR entschieden. Das muss man sich einmal vorstellen: wir zitieren diese Studien mit Angabe der Quellen, und die Richterin will uns diese Zitate verbieten, weil irgendwer, der in ihren Augen glaubwürdiger als diese Quellen ist, mündlich etwas anderes behauptet. Das kann doch nicht wahr sein! Ich gehe davon aus, dass die weiteren Instanzen dieses Urteil aufheben werden.“