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Statuten des VEREIN GEGEN TIERFABRIKEN

beschlossen am 10. August 2024

Inhaltsverzeichnis

  1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
  2. Zweck
  3. Tätigkeit zur Verwirklichung der Vereinszwecke im Sinne der §§34 ff BAO
  4. Arten der Vereinsmitgliedschaft
  5. Erwerb der Vereinsmitgliedschaft
  6. Beendigung der Vereinsmitgliedschaft
  7. Rechte und Pflichte der Vereinsmitglieder, -funktionär:innen und -organe
  8. Vereinsorgane
  9. Die Generalversammlung
  10. Der Vorstand
  11. Aufgabenkreis des Vorstandes
  12. Besondere Obliegenheiten der einzelnen Vorstandsmitglieder
  13. Das Vereinsschiedsgericht
  14. Vereinsschiedsverfahren
  15. Rechnungs- und AbschlussprüferInnen
  16. Auflösung des Vereins

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen VEREIN GEGEN TIERFABRIKEN.
  2. Er hat seinen Sitz in Wien und konzentriert seine Tätigkeit überwiegend auf Österreich, ist aber auch im Rest der Welt tätig.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen in allen Bundesländern ist beabsichtigt.

1.1 Grundsätze

  1. Der Verein ist eigenständig und unabhängig.
  2. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
  3. Der Verein vertritt in seinen Tätigkeiten vorbehaltlos den Grundsatz der Gewaltlosigkeit.

2. Zweck

Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO, nämlich die gemeinnützigen Zwecke Tierschutz, Naturschutz, Schutz der Umwelt, Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten, Schutz der Gesundheit, Vorbeugung von Katastrophen, die Förderung des demokratischen Staatswesens, die Förderung der staatsbürgerlichen Bildung im Sinne der Grundsätze der Bundesverfassung, die Förderung der Wissenschaft und den mildtätigen Zweck der Unterstützung von materiell oder persönlich hilfsbedürftigen Personen, die sich für Tierschutz einsetzen.

3. Tätigkeit zur Verwirklichung der Vereinszwecke

  1. Die Vereinszwecke sollen durch die in Abs. 2 und Abs. 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel verwirklicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen
    1. Organisation, Teilnahme und/oder Durchführung von Kundgebungen und Versammlungen;
    2. Beiträge zu bzw. Teilnahme an sowie Organisation und/oder Durchführung von Veranstaltungen, wie Infotische, Schulungen, Seminare, Enqueten, Vorträge, Arbeitsgruppen, Workshops, Messen und Kongresse sowohl online als auch offline;
    3. Bildungsangebote an Bildungseinrichtungen;
    4. Erstellung und/oder Verbreitung von Rundbriefen, Mitteilungsblättern, Newslettern und Zeitungen (elektronisch und/oder gedruckt);
    5. Erstellung einer Bibliothek, Videothek und Fotosammlung;
    6. Beiträge zu sowie Organisation und/oder Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen;
    7. Durchführung einschlägiger Forschungsarbeiten;
    8. Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten;
    9. Veröffentlichung der Forschungsergebnisse;
    10. Erstellung und/oder Verbreitung von Informationsmaterial, Plakaten, Filmen und ähnlichen Informationsträgern;
    11. Erstellung und/oder Verbreitung von Informationen im Internet (Inhalte auf Websites, Inhalte in Apps, Social-Media Beiträge, Feed-Inhalte, Podcasts, Video-/Audiostreams, Online-Konferenzen, Chats, Messenger-Nachrichten, Foren-Einträge, E-Mails, IP-Telefonie);
    12. Anwendung demokratischer Mittel (Demonstrationen, Unterschriftensammlungen, Petitionen, Volksbegehren, Bürger:innen-Initiativen, Stellungnahmen sowie Inanspruchnahme sämtlicher durch die Rechtsordnung zugestandener demokratischer Mittel);
    13. Inanspruchnahme rechtsstaatlicher Mittel (Anzeigen, Klagen, Eingaben, Beschwerden, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe, Anregungen, Stellungnahmen);
    14. Beistand, Aufklärung und Rechtsberatung im Bereich der gemeinnützigen Vereinszwecke;
    15. Beistand, Vermittlung von Rechtshilfe und Rechtsberatung für materiell oder persönlich hilfsbedürftige Personen, die sich für Tierschutz einsetzen und die in tierschutzspezifischen Verfahren einer finanziellen Unterstützung zur Durchsetzung ihrer Rechte bedürfen, sofern sie keinen ausreichenden Rechtsschutz durch andere Institutionen oder Personen erhalten. Als solche Verfahren gelten beabsichtigte oder anhängige zivilgerichtliche, strafgerichtliche, verwaltungsbehördliche, verwaltungsstrafrechtliche Verfahren sowie Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof, die von oder zu Gunsten einer solchen Person angestrebt oder geführt werden oder gegen eine solche Person gerichtet sind; der Verein ist nicht verpflichtet, eine bestimmte Person in einem bestimmten Verfahren zu fördern; er kann seine Unterstützung ohne die Angabe von Gründen ablehnen;
    16. Betreiben von Tierheimen;
    17. Hilfe für Tiere in Not;
    18. Beiträge zu sowie Organisation und/oder Durchführung von öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten;
    19. Kommunikation mit der Bevölkerung, diese inkludiert Personen, die für Tiere oder Produkte aus ihnen verantwortlich sind, sowie mit Meinungsmacher:innen, Multiplikator:innen und Entscheider:innen, also z.B. Influencer:innen, Journalist:innen, Lehrkräften, Vertreter:innen des Handels, Haustierhalter:innen, Landwirt:innen und Behördenvertreter:innen;
    20. Erstellung und/oder Verbreitung von Waren mit Bezug zu den gemeinnützigen Vereinszwecken, wie T-Shirts, Aufkleber, Bücher, Videos;
    21. journalistische Tätigkeiten (Recherchieren, Dokumentieren, Formulieren, Redigieren, Präsentieren, Organisieren, Planen) und Veröffentlichung, Verbreitung und/oder Weitergabe daraus resultierender Medien sowie Kooperation mit anderen Medienunternehmen und Journalist:innen;
    22. künstlerische als auch literarische Tätigkeiten mit Bezug zum Vereinszweck inklusive Veröffentlichung, Verbreitung und/oder Weitergabe daraus resultierender Kunstwerke sowie Kooperation mit anderen Künstler:innen;
    23. Entwicklung von Richtlinien und Vergabe von Gütesiegeln auf Produkte und Dienstleistungen;
    24. Beobachtung und Dokumentation von irreführenden Werbungen und unternehmerischen Praktiken im Zusammenhang mit dem Vereinszweck sowie Beratung von Konsument:innen diesbezüglich.
    25. die Erbringung von entgeltlichen, ohne Gewinnerzielungsabsicht durchgeführten sonstigen Leistungen an gemäß §§ 34 – 47 BAO abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften, deren Tätigkeit dieselben wie die unter § 2 dieser Statuten genannten Zwecke fördert im Ausmaß von weniger als 25 % der Gesamttätigkeit des Vereins. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.
  3. Die materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    1. Spenden
    2. Erträge aus Veranstaltungen
    3. Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
    4. Subventionen und Förderungen
    5. Erträge aus der Verbreitung einschlägiger Waren, wie T-Shirts, Aufkleber, Bücher, Videos, dies allerdings nur im Sinne von lit. f;
    6. die Einrichtung und Führung von Nebenbetrieben, soweit dies zur Erfüllung der Vereinszwecke erforderlich ist. Soweit der Verein neben unentbehrlichen Hilfsbetrieben auch entbehrliche Hilfsbetriebe führt, müssen diese so beschaffen sein, dass eine Abweichung von den Vereinszwecken nicht eintritt. Der Verein kann sich an Kapitalgesellschaften beteiligen, wenn deren Tätigkeit einen Bezug zu den Vereinszwecken aufweist. Etwaige Erträge aus derartigen Betätigungen und Beteiligungen dürfen nur für die oben bestimmten Zwecke verwendet werden. Andere als die genannten Geschäftsbetriebe dürfen nicht unterhalten werden.
    7. ermögensverwaltung (Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung);
    8. Werbeeinnahmen
    9. Sponsorgelder
    10. Einnahmen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit des Vereins, im Ausmaß von 10 % der Gesamtressourcen des jeweiligen Jahres
  4. Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Zwecke Erfüllungsgehilfen bedienen, wenn deren Wirken wie das eigene Wirken des Vereins anzusehen ist. Der Verein darf auch selbst als Erfüllungsgehilfe tätig werden, wenn dies im Einklang mit dem Vereinszweck steht.
  5. Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt,
    1. Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte gemäß § 40a Z. 1 BAO an spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck besteht,
    2. Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z. 2 BAO auf entgeltlicher Basis und maximal zu Selbstkosten an andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu tätigen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt,
    3. Geldmittel gemäß § 40b Bundesabgabenordnung für Preise und Stipendien zu verwenden.
  6. Weiters ist der Verein berechtigt, Stiftungen zu errichten, sofern diese einen Bezug zum Vereinszweck aufweisen und dadurch die steuerlichen Begünstigungen gemäß § 34 ff Bundesabgabenordnung nicht gefährdet werden.

3.1 Begünstigungswürdigkeit im Sinne der §§34 ff BAO

  1. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung eines finanziellen Gewinnes gerichtet und erfolgt ausschließlich und unmittelbar zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).
  2. Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstige Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10 % der Gesamtressourcen des jeweiligen Jahres verfolgt.
  3. Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in den Vereinsstatuten festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.
  4. Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereins treten mit abgabenpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.
  5. Der Verein darf begünstigungsschädliche Betriebe, Gewerbebetriebe oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe nur führen, wenn diese über Ausnahmegenehmigungen gemäß § 45a oder § 44 Abs 2 BAO verfügen.
  6. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden.
  7. Der Verein hat seine Aufgaben nach den Kriterien der Gemeinnützigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu erfüllen.
  8. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und außerhalb des Vereinszweckes bzw ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen bzw Vermögensvorteile aus Mitteln des Vereins erhalten.
  9. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereins dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als die eingezahlte Einlage oder den gemeinen Wert ihrer Sachen erhalten. Die Rückzahlung von geleisteten Einlagen ist mit dem gemeinen Wert der geleisteten Einlage begrenzt, die Rückgabe von Sacheinlagen mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Rückgabe. Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
  10. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsabgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen (Gehälter) begünstigen.
  11. Alle Organe des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
  12. Gesammelte Spendenmittel dürfen ausschließlich für die bei der Spende angegebenen Zwecke verwendet werden.
  13. Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen.
  14. Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gemäß § 40 Abs 1 BAO tätig werden. Verfügt der Verein über eine Spendenbegünstigung, darf diese Tätigkeit nur in dem für die Spendenbegünstigung zulässigen Ausmaß erbracht werden.
  15. Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben, im Ausmaß von unter 10 % der gesamten Ausgaben oder unter Anwendung des § 40a Z 1 BAO an spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht. 16. Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere, gemäß den §§ 34 ff BAO begünstigte Körperschaften, erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von 25 % der Gesamttätigkeit des Vereins ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger:in muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.
  16. Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere, gemäß den §§ 34 ff BAO begünstigte Körperschaften, erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von 25 % der Gesamttätigkeit des Vereins ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger:in muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.
  17. Der Verein kann mit Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zusammenarbeiten. Eine Kooperation ist derart zu vereinbaren, dass der Verein auf die Erreichung des Kooperationsziels direkt Einfluss nehmen kann.
  18. Der Verein kann im Rahmen von Kooperationen tätig werden. Sind nicht alle Kooperationspartner steuerlich begünstigt im Sinne der §§ 34 ff BAO, muss gemäß § 40 Abs 3 BAO sowohl der Kooperationszweck als auch der Beitrag des Vereins zur Kooperation eine unmittelbare Förderung seines begünstigten Zweckes darstellen und es darf zu keinem Mittelabfluss zu einem nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigten Kooperationspartner kommen.
  19. Der Verein ist berechtigt, gemeinnützige oder nicht gemeinnützige Kapitalgesellschaften zu gründen oder sich an ihnen zu beteiligen.
  20. Wird eine eigentümerlose Körperschaft gegründet, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Die gegründete Körperschaft muss die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO erfüllen, zumindest einer ihrer Zwecke muss mit den Zwecken des Gründers übereinstimmen, die zugewendeten Mittel müssen zur Vermögensausstattung der gegründeten Körperschaft dienen und die Mittelübertragung muss mittelbar der Zweckverwirklichung des Gründers dienen.
  21. Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben oder sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeit im engsten Sinn hinausgeht, derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.

4. Arten der Vereinsmitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die jeweils in den letzten 12 Monaten mindestens dreimal an VGT-Aktionen teilgenommen haben, einen Gnadenhof des VGT regelmäßig betreuen, regelmäßig Publikationen für den VGT verfassen, in den letzten 12 Monaten ehrenamtlich eine Vereinsfunktion ausgeübt haben, die nicht jene der Schiedsrichter:in ist, oder regelmäßig im VGT-Büro mitarbeiten.
  3. Ehrenmitglieder können wegen besonderer Verdienste um den VGT befristet oder unbefristet ernannt werden.

5. Erwerb der Vereinsmitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied und Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Zwecken des Vereins bekennt.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne die Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

6. Beendigung der Vereinsmitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein wird durch Zeitablauf (Pkt. 4 Abs. 2), Tod, Austritt oder Ausschluss beendet.
  2. Ein Austritt ist schriftlich dem Vereinsvorstand mitzuteilen.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten (Pkt. 7) verfügt werden. Gegen diesen Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, die beim Vorstand binnen vierzehn Tagen nach der Verständigung einzubringen ist. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Im Falle der Bestätigung des Ausschlusses durch die Generalversammlung hat der Ausgeschlossene bzw die Ausgeschlossene unverzüglich die Generalversammlung zu verlassen.
  4. Ausgeschiedene Vereinsmitglieder haben weder auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf Vereinsvermögen Anspruch.

7. Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder, -funktionär:innen und -organe

  1. Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, an allen vereinsöffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen und alle vereinsöffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Bestimmungen zu benützen. Ihnen steht das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht zu.
  2. Die Vereinsmitglieder sind bereit, sich an den Vereinsaktivitäten zu beteiligen und in die Vereinskommunikation eingebunden zu werden. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch die Interessen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind zu wahren, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu beachten.
  3. Vereinsmitglieder, -funktionär:innen und -organe sind verpflichtet, Entscheidungen, Ladungen und Auskunftsersuchen des Vereinsschiedsgerichts fristgerecht Folge zu leisten. Die Vereinsmitglieder und –funktionär:innen tragen die damit für sie verbundenen Kosten selbst, in Härtefällen kann das Vereinsschiedsgericht beschließen, dass die Kosten ganz oder teilweise vom Verein zu tragen sind.
  4. Vereinsmitglieder, -funktionär:innen und -organe sind verpflichtet, personenbezogene Daten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit im Verein Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln und geheim zu halten. Diese dürfen nur bei ausdrücklicher Erlaubnis und Befugnis verarbeitet, insbesondere übermittelt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Personenbezogene Daten sind somit im Rahmen der Tätigkeit für den Verein nur für festgelegte, rechtmäßige und eindeutige Zwecke zu verarbeiten, eine darüber hinausgehende Verarbeitung ist ausdrücklich untersagt. Diese Verpflichtung zur Wahrung des Datenschutzes bleibt auch nach der Beendigung der Mitgliedschaft oder Funktionsausübung ohne Zeitbeschränkung aufrecht. Mit der Annahme der Mitgliedschaft bzw. des Mandats für eine Funktion im Verein akzeptiert man die Vereinbarung zur Verpflichtung zur Wahrung des Datenschutzes in der jeweils aktuellen Fassung. Der Wortlaut dieser Vereinbarung ist den betreffenden Personen zur Kenntnis zu bringen.
  5. Organmitgliedern wird für die Erfüllung ihrer Funktion keine Aufwandsentschädigung ausbezahlt, außer Schiedspersonen im Falle der in den Statuten unter Pkt. 13 Abs 2 bestimmten Ausnahmeregelung.

8. Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand und das Vereinsschiedsgericht.

9. Die Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet grundsätzlich jährlich am Vereinssitz statt (Präsenzversammlung). Nach Wahl des einberufenden Organs können Generalversammlungen auch ohne physische Anwesenheit der Vereinsmitglieder am Versammlungsort, insbesondere im Wege jeder Art von audiovisueller Datenübertragung in Form von einfachen virtuellen Versammlungen, moderierten virtuellen Versammlungen oder Hybridversammlungen nach den jeweils aktuellen maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen abgehalten werden.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstands oder auf begründetes Verlangen mindestens eines Zehntels der Vereinsmitglieder spätestens binnen sechs Wochen nach Einlangen des Verlangens, nach Wahl des einberufenden Organs in Form einer Präsenzversammlung, Hybridversammlung oder virtuellen Versammlung, stattzufinden. Dieses Verlangen ist in Textform (per Post oder E-Mail) beim Vorstand einzubringen.
  3. Die Einladungen zu Generalversammlungen sind an die Vereinsmitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin der Generalversammlung in Textform mit Anführung der Tagesordnung unter Vorbehalt der Anträge zu übersenden. Bei der Fristberechnung ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Wird eine virtuelle oder hybride Versammlung einberufen, teilt das einberufende Organ zudem mit, über welches Fernkommunikationsmittel (z.B. Videokonferenzsystem) und auf welchem Weg (z.B. durch Zurverfügungstellung des Internetlinks zu der Videokonferenz) an der Versammlung teilgenommen werden kann. Die Einladung muss an die letzte vom jeweiligen Vereinsmitglied genannte Adresse (z.B. Postanschrift, Telefaxnummer oder E-Mail) erfolgen. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels bzw. bei elektronischer Post (E-Mail, Fax etc.) das Absendedatum. Die Festlegung des Termins der Generalversammlung und die Versendung der Einladungen erfolgen durch den Vorstand.
  4. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden, ausgenommen solche über die Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung und über fristgerecht eingebrachte Anträge.
  5. Anträge an die Generalversammlung können nur von Vereinsmitgliedern gestellt werden und müssen mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung in Textform (per Post oder per E-Mail) an den Vorstand gerichtet werden. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels bzw. bei E-Mails das Absendedatum. Der Vorstand ist verpflichtet unmittelbar nach Ablauf der Frist die Vereinsmitglieder über alle eingebrachten Anträge im Wortlaut zu informieren. Fristgerecht eingebrachte Anträge müssen in der Generalversammlung tagesordnungs- und statutengemäß behandelt werden.
  6. Teilnahme-, stimm- und wahlberechtigt sind nur (je nach Form der Versammlung physisch oder virtuell) anwesende Vereinsmitglieder.
  7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit aller Vereinsmitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, so wird der Beginn um eine halbe Stunde verschoben. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist die Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig und muss beginnen. Abweichend davon gelten für Umlaufbeschlüsse die Erfordernisse des Abs 12.
  8. Beschlussfassungen erfolgen in der Regel mit der einfachen Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Enthebung von Vorstandsmitgliedern und über Änderung der Statuten bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen abgegebenen Stimmen. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der gültigen abgegebenen Stimmen.
  9. Grundsätzlich führt die Obperson den Vorsitz. Im Falle der Abwesenheit oder anderweitiger Verhinderung ist folgende Reihenfolge einzuhalten: die Stellvertreter:in der Obperson, das an Jahren älteste nicht eine Stellvertreter- oder Beiratsfunktion bekleidende anwesende Vorstandsmitglied, das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied, das an Jahren älteste anwesende Vereinsmitglied. Als Verhinderung gilt auch eine offensichtlich missbräuchliche Vorsitzführung, über deren Vorhandensein über Verlangen von mindestens 5 anwesenden Vereinsmitgliedern sofort abzustimmen ist. Eine Abweichung von dieser Vorsitzregelung ist nur für Wahlvorgänge möglich.
  10. Der Generalversammlung sind folgende Agenden vorbehalten, wobei folgende Reihenfolge in der Tagesordnung einzuhalten ist:
    1. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse
    2. Entgegennahme und Abstimmung über den Tätigkeitsbericht
    3. Entgegennahme und Abstimmung über den bzw. die Prüfberichte und den Rechnungsabschluss
    4. Entgegennahme und Abstimmung über den Jahresvoranschlag
    5. Beschlussfassung über Anträge
    6. Beschlussfassung über Änderung der Vereinsstatuten
    7. Beschlussfassung über sonstige Tagesordnungspunkte
    8. Enthebung und Wahl der Vereinsorgane
    Zu jedem Tagesordnungspunkt ist eine Diskussion zuzulassen, wobei grundsätzlich jedem anwesenden Vereinsmitglied eine angemessene Redezeit zuzubilligen ist. Kommt es bei einer Generalversammlung zur Enthebung oder Wahl von Vereinsorganen, wird dieses Prozedere gemäß der jeweils gültigen Wahlordnung abgehalten.
  11. Die Wahlordnung konkretisiert und definiert für den Verein verbindlich den Ablauf und die Vorbereitung der Wahl und Enthebung von Vereinsorganen, ergänzend zu den Bestimmungen in den Statuten. Die Wahlordnung wird vom Vorstand erstellt, durch Beschluss der Generalversammlung legitimiert und kann auch nur durch die Generalversammlung abgeändert werden. Jedem Vereinsmitglied muss auf Verlangen vom Vorstand Einsicht in die Wahlordnung gewährt werden. Die von der Generalversammlung beschlossene Wahlordnung wird ausgedruckt und auf jeder Seite von allen Vorstandsmitglieder unterschrieben und wird im VGT-Büro sicher aufbewahrt.
  12. Beschlüsse der Generalversammlung können in dringenden Fällen auch als Umlaufbeschlüsse gefasst werden. Die Entscheidung, ob ein Umlaufbeschluss gefasst werden soll, sowie die Abwicklung des Umlaufbeschlusses obliegt dem Vorstand. Im Falle eines Umlaufbeschlusses müssen alle Vereinsmitglieder schriftlich (z.B. E-Mail, Post, Fax) informiert werden. Diese Aussendung hat mindestens folgende Informationen zu enthalten:
    1. Wortlaut der Anträge, die jeweils als Entscheidungsfragen formuliert sein müssen.
    2. Die möglichen gültigen Antworten.
    3. Die einzuhaltenden Fristen.
    4. Auf welche Weise und wohin die Antworten rückübermittelt werden müssen.
    Zwei Wochen nach der Aussendung des Umlaufbeschlusses durch den Vorstand müssen die Antworten schriftlich beim Vorstand eingelangt sein. Später einlangende Antworten sind ungültig. Die Nachweise über die Aussendungen und Antworten müssen zumindest bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung aufbewahrt werden, damit das Auszählungsergebnis nachvollzogen werden kann. Das Auszählungsergebnis des Umlaufbeschlusses ist den Vereinsmitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
  13. Sowohl die ordentliche Generalversammlung als auch die außerordentliche Generalversammlung können nicht nur physisch, sondern nach technischer Möglichkeit auch – mit Ausnahme der Generalversammlung zur Auflösung des Vereins – hybrid gemäß § 4 VirtGesG oder moderiert virtuell gemäß § 3 VirtGesG stattfinden. Über die Form der Abhaltung entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel. Ein solcher Beschluss über die Form der Abhaltung kann auch mittels Umlaufbeschluss erfolgen.
  14. Nähere Bestimmungen zum Ablauf, den organisatorischen und technischen Voraussetzungen einer Generalversammlung im Sinne des Abs 13 können in einer von der Generalversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt werden. Andernfalls sind sie im Zuge der Einberufung der Generalversammlung durch das einberufende Organ anzugeben.
  15. Individuelle Verbindungsprobleme einzelner Teilnehmer:innen bilden keine Grundlage für die Anfechtung eines in einer Generalversammlung im Sinne des Abs 13 gefassten Beschlusses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die physische Generalversammlung sinngemäß.

10. Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier, höchstens aber neun Vorstandsmitgliedern, und zwar aus der Obperson, der Kassier:in, der Schriftführer:in, der Fundraisingreferent:in und gegebenenfalls der Stellvertreter:in der Obperson, der Stellvertreter:in der Kassier:in, der Stellvertreter:in der Schriftführer:in und bis zu zwei Beirät:innen.
  2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds das Recht, an seine Stelle ein Vereinsmitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes dauert zwei Jahre, Vorstandsmitglieder können durch die Generalversammlung enthoben werden. Enthobene Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden. Bisherige Vorstandsmitglieder sind beliebig oft wiederwählbar.
  4. Jedes Vereinsmitglied kann sich um eine Vorstandsfunktion bewerben. Eine Kandidatur ist für mehrere, eine Wahl nur für eine Vorstandsfunktion möglich. Bei der Wahl zu einer Vorstandsfunktion sind daher automatisch alle etwaigen noch offenen Kandidaturen hinfällig und gelten als zurückgezogen.
    Vor der Wahl werden die Kandidat:innen für jede Vorstandsfunktion bekanntgegeben. Haben sich Personen als Kandidat:innen aufgestellt, die nicht anwesend sind, muss klargestellt sein, dass diese Personen über die Nominierung informiert sind und auch bereit sind, im Falle einer erfolgreichen Wahl das Mandat anzunehmen. Für die Wahl ist über jede Vorstandsfunktion getrennt abzustimmen und für jede Funktion müssen sich die Kandidat:innen getrennt nominieren bzw. nominiert werden. Dabei gilt folgende Reihenfolge: Obperson, Kassier:in, Schriftführer:in, Fundraisingreferent:in, Obperson-Stellvertreter:in, Kassier:in-Stellvertreter:in, Schriftführer:in-Stellvertreter:in und dann die Beiräte. Die Vorstandsfunktionen von Obperson, Kassier:in, Schriftführer:in und Fundraisingreferent:in müssen belegt werden. Für alle anderen Vorstandsfunktionen gilt, wenn sich keine Kandidat:innen für die Wahl zur jeweiligen Vorstandsfunktion finden, dann bleibt diese Position unbesetzt und es kommt zu keiner Wahl für diese Position.
    Nun gibt es zu jeder zu besetzenden Vorstandsposition einen eigenen Wahlgang in obiger Reihenfolge, also zuerst für den Obperson-Posten, dann für die Position der Kassier:in usw. Dabei kann jede wahlberechtigte Person ihre Stimme entweder für eine Kandidat:in oder gegen alle Kandidat:innen abgeben. D.h. gegen alle aufgestellten Kandidat:innen zu stimmen ist auch eine gültige abgegebene Stimme. Die Ablehnung aller aufgestellten Kandidat:innen spielt also im Wahlsystem die Rolle einer eigenen fiktiven Kandidatur. Ist mehr als eine Kandidat:in aufgestellt und gibt es im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit, kommt es zur Stichwahl zwischen der Kandidatur mit den meisten und der mit den zweitmeisten Stimmen, wobeiLetztere mehrere Personen umfassen kann, wenn diese gleich viele Stimmen erhalten haben. Dabei kann es auch zur Stichwahl zwischen einer Kandidat:in und der Ablehnung aller Kandidat:innen, also der fiktiven Kandidat:in, kommen. Für jede der zwei zu besetzenden Beiratsfunktionen ist ein eigener unabhängiger Wahlgang durchzuführen.
    Wird in einem Wahlgang mehrheitlich für die Ablehnung aller Kandidat:innen entschieden, also für die fiktive Kandidat:in, dann wird diese Vorstandsfunktion für die nächste Legislaturperiode nicht besetzt, außer es handelt sich um eine der notwendig zu besetzenden vier Vorstandsfunktionen Obperson, Kassier:in, Schriftführer:in oder Fundraisingreferent:in. In diesem Fall können alle anwesenden Vereinsmitglieder spontan kandidieren, und die Wahl des entsprechenden Vorstandspostens beginnt von vorne mit allen vormaligen Kandidat:innen, erweitert um die spontanen Kandidaturen, aber ohne die Möglichkeit der Ablehnung aller aufgestellten Kandidat:innen, also ohne fiktive Kandidat:in. Findet sich keine spontane Kandidatur, so gilt die Kandidat:in mit den meisten Stimmen als gewählt. Auf Antrag nur einer wahlberechtigten Person muss jeder Wahlgang geheim durchgeführt werden.
  5. Der Vorstand wird mindestens alle zwei Monate von der Obperson, in deren Verhinderung von ihrer Stellvertreter:in, dann von dem an Jahren ältesten, nicht eine Stellvertreter- oder Beiratsfunktion bekleidenden und nicht-verhinderten Vorstandmitglied, in dessen Verhinderung von dem an Jahren ältesten aller nicht-verhinderter Vorstandsmitglieder einberufen. Auch eine pflichtwidrige Nichteinberufung gilt als Verhinderung. Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vor dem Termin zu erfolgen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte (je nach Form der Sitzung physisch oder virtuell) anwesend ist. Ist nicht mindestens die Hälfte anwesend, findet eine halbe Stunde später eine Vorstandssitzung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person, die den Vorsitz führt. Den Vorsitz bei Vorstandssitzungen führt jene Person, die die Vorstandssitzung einberufen hat, bei deren Abwesenheit oder Verhinderung das nach ihr in der Reihenfolge nach Pkt. 10 Abs. 4 genannte anwesende und nicht-verhinderte Vorstandsmitglied.
  8. Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes endet vorzeitig durch Tod, Handlungsunfähigkeit oder Rücktritt, welch Letzterer schriftlich an den Vorstand zu richten ist.
  9. Unbeschadet des Pkt 9 Abs 10 Z 6 dieser Statuten ist der Vorstand ermächtigt, selbst eine Statutenänderung zu beschließen, falls eine Änderung der Statuten erforderlich ist, um den Gemeinnützigkeitsstatus und den Status als spendenbegünstigte Organisation iSd § 4a EStG 1988 des Vereins zu erlangen und/oder den Gemeinnützigkeitsstatus und den Status als spendenbegünstigte Organisation iSd §4a EStG 1988 aufrecht zu erhalten. Der Umfang dieser Ermächtigung ist auf jene notwendigen Änderungen beschränkt, die von den zuständigen Behörden gefordert werden oder die sich aus den anwendbaren Gesetzen ergeben. Ein solcher Beschluss des Vorstands erfordert eine Zweidrittelmehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. Über eine solche Statutenänderung sind die Mitglieder spätestens in der nächstfolgenden Generalversammlung nachträglich zu informieren.
  10. Der Vorstand kann seine Sitzungen nicht nur physisch, sondern auch gemäß § 3 VirtGesG virtuell oder gemäß § 4 VirtGesG in hybrider Form abhalten. Über die Form der Abhaltung der jeweiligen Sitzung entscheidet die Obperson, bei Verhinderung siehe Statuten Pkt 10 Z 5. Nähere Bestimmungen zum Ablauf, den organisatorischen und technischen Voraussetzungen einer virtuellen oder hybriden Vorstandssitzung können in einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt werden. Andernfalls sind sie im Zuge der Einberufung der Vorstandssitzung durch das einberufende Organ anzugeben.
  11. Individuelle Verbindungsprobleme einzelner Teilnehmer:innen bilden keine Grundlage für die Anfechtung eines in einer virtuellen oder hybriden Vorstandssitzung gefassten Beschlusses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die physische Vorstandssitzung sinngemäß.

11. Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht ausdrücklich durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages
  2. Abfassung des Tätigkeitsberichtes
  3. Vorbereitung der Generalversammlung
  4. Einberufung der Generalversammlung
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens
  6. Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern (Pkt. 5 Abs. 2) und Beantragen von Ehrenmitgliedern (Pkt. 5 Abs. 3)
  7. Ausschluss (vorbehaltlich der Berufungsmöglichkeit) von Vereinsmitgliedern
  8. Beschluss über den Abschluss von Dienst- und Werkverträgen, vorbehaltlich der Befugnisse der Geschäftsführer:in laut ihrem Dienstvertrag
  9. Beschluss über die Zeichnungsberechtigung für Kontenbewegungen

12. Besondere Obliegenheiten der einzelnen Vorstandsmitglieder

  1. Die Obperson vertritt den Verein nach außen. Ist sie verhindert, übernimmt ihre Stellvertreter:in diese Funktion; ist auch die Stellvertreter:in verhindert, übernimmt die Kassier:in die Funktion. In Dienst- und Werkverträgen kann der Rahmen für die Vertragspartner:innen hinsichtlich der Außenvertretung festgelegt werden, der aber durch die gewählten Außenvertreter:innen jederzeit abgeändert werden kann. Die Obperson, im Verhinderungsfalle das nächste in der Reihenfolge nach Pkt. 10 Abs. 4 genannte nicht-verhinderte Vorstandsmitglied, ist für den Vollzug der von den zuständigen Organen gefassten Beschlüsse verantwortlich.
  2. Die Kassier:in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung verantwortlich. Zu diesem Zwecke ist ihr jederzeitiger Zugang zu den bezughabenden Unterlagen zu gewähren und es sind ihr alle bezughabenden Auskünfte zu erteilen.
  3. Der Schriftführer:in obliegt die Abfassung und Aufbewahrung der Protokolle bei Vorstandssitzungen und Generalversammlungen. Sie hat die statutengemäße Einberufung und den statutengemäßen Ablauf derselben zu überwachen. Sie hat die Liste der ordentlichen und Ehrenmitglieder zu führen. Gleichschriften dieser Aufzeichnungen sind von ihr an den Vereinssitz zu übermitteln.
  4. Die Fundraisingreferent:in ist für die ordnungsgemäße Aufbringung der materiellen Mittel des Vereins verantwortlich. Zu diesem Zwecke ist ihr jederzeitiger Zugang zu den bezughabenden Unterlagen zu gewähren und es sind ihr alle bezughabenden Auskünfte zu erteilen.
  5. Die Inhaber:innen folgender Vorstandsfunktionen sind für den Informationsaustausch zwischen Vorstand und den in den genannten Bereichen tätigen Personen verantwortlich:
    1. Obperson für den Bereich der Kampagnen und Projekte (Bewusstseinskampagnen, Infostände, Events, Tierschutzunterricht etc.)
    2. Die Kassier:in für den Bereich der Vereinsverwaltung (Finanzverwaltung, Personalmanagement, Spendengütesiegelprüfung, Erhaltung der Infrastruktur, Fuhrpark, IT-Ausstattung etc.)
    3. Die Schriftführer:in für den Bereich des Aktivismus (Ehrenamtlichenvertreter:in)
    4. Die Fundraisingreferent:in für den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit (Spendenwerbung und Spender:innenbetreuung, Sponsoring, Shop, Social-Media-Kanäle, Newsletter, Print-Veröffentlichungen, Websites, Presseaussendungen, CRM-System etc.)
  6. Im Falle der Verhinderung eines Vorstandsmitglieds hat das stellvertretende, bei dessen Verhinderung das von der Person, die den Vorsitz führt, zu bestimmende Vorstandsmitglied dessen Funktion, aber nicht dessen Stimmrecht, wahrzunehmen. Auch eine Weigerung der ordnungsgemäßen Wahrnehmung einer Funktion gilt als Verhinderung.

13. Das Vereinsschiedsgericht

  1. Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind vom Vereinsschiedsgericht als Schlichtungseinrichtung auszutragen.
  2. Das Vereinsschiedsgericht besteht aus einer Schiedsrichter:in. Die Schiedsrichter:in sowie eine Stellvertretung für den Fall der Verhinderung oder Befangenheit wird von der Generalversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
    Wählbar sind vereinsfremde Personen, die in keinster Weise vom VGT abhängig sind, insbesondere weder monetäre noch sachliche Zuwendungen vom VGT erhalten, keine Vereinsfunktion ausüben, nicht vom Verein angestellt oder Rechnungs- oder Abschlussprüfer:in für den Verein sind und keine Vergütung für Aktenstudium und Verhandlung verlangen. Stehen keine vereinsfremden Personen zur Verfügung, dürfen auch Mitglieder gewählt werden, stehen dann noch keine Personen zur Verfügung, dürfen Personen, die pauschal zwischen € 50-150 für Aktenstudium und € 40-80 pro Verhandlungsstunde verlangen, gewählt werden, sofern diese weder sonst monetäre noch sachliche Zuwendungen vom VGT erhalten, keine Vereinsfunktion ausüben, nicht vom Verein angestellt oder Rechnungs- oder Abschlussprüfer:in für den Verein sind.
    Zur Wahl ist die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Gegebenenfalls ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat:innen mit den meisten Stimmen durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten nicht als gültig abgegebene Stimmen. Die Schiedsrichter:in kann ihr Amt jederzeit niederlegen und ist dazu verpflichtet, wenn sie eine Vereinsfunktion bekleidet oder monetäre oder sachliche Zuwendungen vom VGT erhält oder vom Verein angestellt wird oder Rechnungs- oder Abschlussprüfer:in für den Verein ist. Es ist dann eine neue Schiedsrichter:in zu wählen.
    Die Generalversammlung kann die Schiedsrichter:in jederzeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen abgegebenen Stimmen von ihrer Funktion entheben.
  3. Kommt keine gültige Wahl zustande, bleibt die bisherige Schiedsrichter:in im Amt. In Ermangelung einer solchen Schiedsperson ersucht die Obperson, jedoch erst im Anlassfall einer konkreten Anrufung des Schiedsgerichts, die Österreichische Rechtsanwaltskammer, eine geeignete Anwält:in für die Funktion als Schiedsrichter:in zu benennen, und bestellt diese. Diese versieht ihr Amt bis zum Abschluss des vorliegenden Schiedsverfahrens.
  4. Auf die Zuständigkeit zur Entscheidung anhängiger Verfahren hat die Bestellung einer neuen Schiedsrichter:in nach Abs. 2 oder 3 keinen Einfluss.
  5. Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß auch für die stellvertretende Schiedsgerichtsperson.

14. Vereinsschiedsverfahren

  1. Jedes Vereinsmitglied kann für die in Pkt. 13 Abs. 1 genannten Angelegenheiten das Vereinsschiedsgericht anrufen. Zuvor ist von den Beteiligten eine einvernehmliche Einigung anzustreben, wenn nötig unter Beiziehung einer oder mehrerer Schlichtungspersonen, auf die sich die Beteiligten einigen.
  2. Das Vereinsschiedsverfahren wird nach den Grundsätzen des fairen Verfahrens unter Wahrung des rechtlichen Gehörs geführt, wobei mindestens eine mündliche Verhandlung, jeweils in Vereinsräumlichkeiten, stattzufinden hat. Die Entscheidungen des Vereinsschiedsgerichts betreffen nur Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis bzgl. vermeintlicher Rechtsbrüche gegen Gesetze oder die Vereinsstatuten. Sie sind vereinsintern endgültig und für alle Vereinsmitglieder, Funktionär:innen und Organe verbindlich. Bezieht sich die Streitigkeit auf Beschlüsse, Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen von Vereinsorganen, haben die entsprechenden Organwalter:innen Parteistellung. Bezieht sie sich auf Beschlüsse der Generalversammlung haben bis zu drei von der Generalversammlung aus deren Mitte gewählte Vertreter:innen Parteistellung, in Ermangelung solcher die Obperson.
  3. Verfahrenskosten
    1. Für eigene Spesen und die eigene Vertretung trägt jede Partei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Kosten selbst.
    2. Der Schiedsgerichtsperson werden ihre Spesen ersetzt, die aufgewendete Zeit für Aktenstudium und Vorbereitung sowie für die Verhandlung wird grundsätzlich aber nicht vergütet. Mit Ausnahme einer Bestellung gemäß Pkt. 13 Abs. 3 bzw. Pkt. 14 Abs. 4 oder einer Wahl gemäß der einschlägigen Ausnahmeregelung in Pkt. 13 Abs. 2 wird die Schiedsrichter:innenfunktion grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
    3. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den der Schiedsrichter:in entstandenen Spesen und einer allfälligen Vergütung für eine gemäß Pkt. 13 Abs. 3 bzw. Pkt. 14 Abs. 4 bestellte oder gemäß der einschlägigen Ausnahmeregelung in Pkt. 13 Abs. 2 gewählte Schiedsgerichtsperson.
    4. Die Verfahrenskosten trägt die unterlegene Partei, bei teilweisem Obsiegen bzw. Unterliegen werden die Kosten durch die Schiedsrichter:in anteilig zugewiesen.
      Sofern sich die Streitigkeit auf Beschlüsse, Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen von Vereinsorganen bezieht, tragen im Falle des (teilweisen) Unterliegens die entsprechenden Organwalter:innen die Kosten.
      Findet vor der Entscheidung des Vereinsschiedsgerichts eine Einigung statt, werden die Kosten von den Parteien zu gleichen Teilen getragen, wobei eine andere Kostentragung vereinbart werden kann.
    5. Würde die zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtete Partei die Kostentragung übermäßig hart treffen oder wäre diese Partei zur Kostentragung ohne Gefährdung ihres Unterhaltes oder des Unterhalts für jene Menschen oder Tiere, für die sie rechtlich oder ethisch zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht in der Lage, kann das Vereinsschiedsgericht die Kostentragungspflicht entsprechend reduzieren, gegebenenfalls gänzlich erlassen. Sofern es sich um ein Verfahren handelte, dessen Ausgang in rechtlicher oder faktischer Hinsicht für die unterlegene Partei schwer vorherzusehen war, kann das Vereinsschiedsgericht die von dieser zu tragenden Verfahrenskosten ebenso reduzieren oder zur Gänze erlassen. Beide Entscheidungen kann das Vereinsschiedsgericht über Antrag, soweit tunlich auch bereits vor seiner Anrufung in der Sache, treffen.
    6. Verfahrenskosten, die nicht von einer der Parteien zu ersetzen sind, trägt der Verein.
  4. Befangenheit
    1. Erachtet sich die Schiedsgerichtsperson als auch ihre Stellvertretung im Hinblick auf ein konkretes Vereinsverfahren als befangen, hat sie dies unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall ist den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, sich binnen zwei Wochen auf eine andere Schiedsrichter:in zu einigen, ansonsten von der Obperson die Vorgänger:in der Schiedsrichter:in, sofern diese ablehnt oder es eine solche nicht gibt, eine von der österreichischen Rechtsanwaltskammer nominierte Anwält:in, bestellt wird.
    2. Erachtet sich die Schiedsrichter:in trotz eines Befangenheitsantrags einer der Parteien als nicht befangen, so begründet sie ihre Entscheidung. Sodann haben die Parteien die Möglichkeit, sich binnen zwei Wochen auf eine andere Schiedsrichter:in zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet über den Befangenheitsantrag eine von der Obperson bestellte Anwältin, die auf Ersuchen der Obperson von der österreichischen Rechtsanwaltskammer nominiert wurde. Gibt diese dem Antrag statt, bestellt sie für das anhängige Verfahren die Vorgänger:in der Schiedsrichter:in, sofern diese ablehnt oder es eine solche nicht gibt, eine andere von der Rechtsanwaltskammer nominierte Anwält:in zur Schiedsrichter:in. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, entscheidet die ursprüngliche Schiedsrichter:in das Verfahren und die Antragsteller:in trägt die durch den Antrag verursachten Kosten.

15. Rechnungs- und AbschlussprüferInnen

  1. In jeder ordentlichen Generalversammlung werden zwei Rechnungsprüfer:innen oder eine Abschlussprüfer:in gewählt. Die beiden Rechnungsprüfer:innen sind gleichgestellt. Die Rechnungsprüfer:innen bzw. die Abschlussprüfer:in sind jeweils bis zur darauffolgenden ordentlichen Generalversammlung in Funktion.
  2. Sich zur Wahl stellende Rechnungsprüfer:innen bzw. Abschlussprüfer:innen müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Ansonsten gilt für sie das Wahlsystem Pkt. 10 Abs. 4 analog.
  3. Die Funktion einer Rechnungsprüfer:in bzw. einer Abschlussprüfer:in endet vorzeitig durch Handlungsunfähigkeit, Auflösung, Tod oder Rücktritt, welch Letzterer schriftlich an den Vorstand zu richten ist. Tritt einer dieser Fälle ein, hat der Vorstand unverzüglich einen Ersatz auszuwählen.
  4. Darüber hinaus gelten die einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Vereinsgesetz 2002, insbesondere § 5 Abs. 5 und die §§ 21 und 22.

16. Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwickler:in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen der Körperschaft für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden.

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