VEREIN GEGEN TIERFABRIKEN
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Immer mehr Aquakulturbetriebe in Österreich züchten Afrikanische Welse. Unzureichende Gesetze machen Tierschutzprobleme wahrscheinlich.
511.026 kg betrug die "Produktionsmenge" von Afrikanischem Wels (Clarias gariepinus) in Österreich im Jahr 2024. Das bedeutet anders ausgedrückt, dass 340.684 Afrikanische Welse mit einem Durchschnittsgewicht von 1,5 kg in österreichischen Fischzuchtbetrieben aufgezogen, getötet und anschließend zu Nahrung verarbeitet worden sind.1 Nach Regenbogenforelle, Bachsaibling, Bach- und Seeforelle sowie Karpfen kommt in der Liste der Fischarten, die in Österreich in größeren Mengen gezüchtet werden, bereits der Afrikanische Wels. Das ist überraschend. Weil der Afrikanische Wels in der Öffentlichkeit kaum bekannt ist. Kennen Sie den Afrikanischen Wels?
Clarias gariepinus, wie der lateinische Name lautet, ist eine in Afrika weit verbreitete Welsart aus der Familie der "Kiemensackwelse" (Clariidae).2 Diese Fische wachsen in der Natur bis zu 1 und 1,5 m Länge, das Durchschnittsgewicht liegt zwischen 2 und 10 kg. Außergewöhnlich ist die Fähigkeit der Fische, unter schwierigen Bedingungen zu leben. "Besonders charakteristisch für diese Familie sind die zusätzlichen Luftatmungsorgane. Diese […] ermöglichen den Clariidae nicht nur in sehr sauerstoffarmen Gewässern zu leben, sondern befähigen sie auch, sich stundenlang außerhalb des Wassers aufzuhalten. So suchen diese Welse nachts nicht selten Futter auf wassernahen feuchten Landstrichen. Selbst größere Landwanderungen konnten schon beobachtet werden. Die Trockenzeit verbringen viele Arten tagsüber im Schlamm vergraben". 3
Wegen dieser besonderen Fähigkeiten gelten Afrikanische Welse als robust und anspruchslos. Weil sie außerdem schnell wachsen und ihre Nahrung gut verwerten (Futterverwertungsrate von 0,8 bis 1,0)4, wurden sie zum begehrten Objekt in der Aquakulturbranche. In den 1980er Jahren begann die kommerzielle Zucht in Europa (Niederlande und Belgien) und in Afrika (z.B. Südafrika oder Nigeria).5 In Österreich passierte das im Jahr 2005.6 21 Jahre später werden diese Fische in zirka 30 Aquakulturbetrieben gehalten, wie eine VGT - Onlinerecherche im Februar 2026 ergeben hat.
Das Tierschutzgesetz gilt für Afrikanische Welse
Im Zuge dieser Onlinerecherche wurden zahlreiche Webseiten österreichischer Aquakulturbetriebe gesichtet. Dabei fiel auf, dass auf diesen Seiten nur wenig über das Wohlergehen und die Bedürfnisse der Afrikanischen Welse informiert wird. Das führte zur Frage, wie die art- und tierschutzgerechten Lebensbedingungen der Afrikanischen Welse in den Betrieben umgesetzt werden, um das Wohlergehen der Fische zu gewährleisten. In Österreich gilt schließlich das Tierschutzgesetz, demzufolge es verboten ist, einem Afrikanischen Wels ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder den Fisch in schwere Angst zu versetzen. Darüber hinaus hat der Halter von Afrikanischen Welsen dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Fische ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.7
Unzureichende gesetzliche Bestimmungen für Afrikanische Welse
Gemäß § 4 des Tierschutzgesetzes gelten Afrikanische Welse als landwirtschaftliche Nutztiere. Das bedeutet laut § 24 Tierschutzgesetz, dass in der 1. Tierhaltungsverordnung (1.THVO) unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen Mindestanforderungen für die Haltung von Afrikanischen Welsen zu erlassen sind.
Wer einen Blick in die 1. THVO wirft, wird die speziellen Mindestanforderungen für Afrikanische Welse vergeblich suchen. Es existieren lediglich allgemeine Haltungsvorschriften für alle Fische in Aquakultur betreffend Wasserqualität, Ernährung, Bewegungsfreiheit und biotechnologische Verfahren.
Detaillierte Bestimmungen über art- und tierschutzgerechte Haltungs- und Lebensbedingungen für Afrikanische Welse fehlen. Dass trotzdem seit Jahren immer mehr Betriebe Afrikanische Welse halten und züchten, ist aus Tierschutzsicht problematisch, denn wenn genaue gesetzliche Haltungs- und Zuchtbestimmungen fehlen, woran sollen sich Fischzüchter.innen dann orientieren?
Es ist also möglich, dass aufgrund des Fehlens detaillierter gesetzlicher Bestimmungen in Zuchtbetrieben mit Afrikanischen Welsen Lebensbedingungen herrschen, die den Grundsätzen des Tierschutzes nicht gerecht werden. Noch dazu, wo es ja um landwirtschaftliche Nutztierhaltung geht und Aquakultur als "die Aufzucht oder Haltung von Wassertieren (Fische, Krebse, Garnelen etc.) mit dem Ziel, die Produktion mithilfe entsprechender Techniken über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus zu steigern" definiert ist.1 Hier zeigt sich das ursprüngliche Tierschutzproblem in der Nutztierhaltung: Die Interessen von Tierhalter:innen auf der einen Seite, die Interessen der betroffenen Tiere und ihr Schutz auf der anderen Seite. In den vergangenen 30 Jahren hat der VGT immer wieder erfahren müssen, dass die Interessen der Tiere weniger berücksichtigt worden sind, als die Interessen der Tierhalter:innen.
Die ersten Ergebnisse der VGT Nachforschungen zur kommerziellen Zucht von Clarias gariepinus in Österreich haben ergeben, dass trotz unzureichender gesetzlicher Bestimmungen immer mehr Fischzuchtbetriebe Afrikanische Welse halten und züchten. VGT-Mitarbeiter:innen recherchieren weiter, um noch mehr Informationen zum Thema herauszufinden.
(1) Statistik Austria Aquakulturproduktion 2024
(2) Wikipedia: Kiemensackwelse (Clariidae)
(3) Günther Sterba, Süßwasserfische der Welt, Weltbild Verlag, August 1996, Seite 357
(5) FAO: Cultured Aquatic Species Information Programme: Clarias gariepinus
(6) Fischmagazin Online, 13.03.2012; Österreich: Erste integrierte Indoor-Welszucht vermarktet vielseitig
(7) Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), § 5, Absatz 1 und § 13, Absatz 1 - 3