Die gesetzliche Lage zur Jagd auf Zuchttiere in den Bundesländern - vgt

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Die gesetzliche Lage zur Jagd auf Zuchttiere in den Bundesländern

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (14.02.2016)

Wien, 14.02.2016

Jagd ist Landessache in Österreich, daher unterscheiden sich die jagdrechtlichen Bestimmungen von Bundesland zu Bundesland. Von allen Jagdgesetzen hierzulande ist vermutlich das in Vorarlberg das fortschrittlichste, während das im Burgenland am Allermeisten hinten nach hinkt.

Burgenland

  • Jagdgatter erlaubt:
    • Es gibt 8 sehr aktive Jagdgatter
    • Diese dürfen das ganze Jahr über bejagt werden
    • Die Anzahl der Treibjagden pro Jahr ist unbegrenzt
    • Keine Schonzeiten in den Jagdgattern
  • Nachlieferung von jagdbarem Wild jederzeit möglich
  • Zuchtgatter erlaubt: es gibt sehr viele
  • Aussetzen von gezüchtetem Federwild:
    • sehr weit verbreitet
    • bis 2 Wochen vor Beginn der Jagdzeit erlaubt

Kärnten

  • Jagdgatter verboten
  • Zuchtgatter erlaubt: es gibt sehr viele
  • Aussetzen von gezüchtetem Federwild:
    • in geringem Ausmaß vorhanden
    • bis 4 Wochen vor Beginn der Jagdzeit erlaubt

Niederösterreich

  • Jagdgatter erlaubt:
    • Es gibt 74 Jagdgatter
    • Treibjagden auf Mitte September bis Ende Jänner beschränkt
    • Maximal 8 Treibjagden pro Gatter und Jahr
    • Nachlieferung von jagdbarem Wild nur zur Blutauffrischung, nur zwischen 1. Februar und 30. Juni, danach 4 Wochen keine Jagd (Ansitz)
  • Zuchtgatter erlaubt: innerhalb von Jagdgattern, weit verbreitet
  • Aussetzen von gezüchtetem Federwild:
    • sehr weit verbreitet
    • bis 4 Wochen vor Beginn der Jagdzeit erlaubt

Oberösterreich

  • Jagdgatter verboten
  • Zuchtgatter erlaubt: weit verbreitet
  • Aussetzen von gezüchtetem Federwild:
    • in geringem Ausmaß
    • keine Einschränkung der Zeit

Salzburg

  • Jagdgatter erlaubt:
    • Es gibt 3 Jagdgatter
    • In den Jagdgattern gelten keine Schonzeiten
    • Zuchtgatter erlaubt: nicht verbreitet
  • Aussetzen von Federwild:
    • Stockenten bis 8 Wochen vor Beginn der Jagdzeit
    • Bejagung ausgesetzter Fasane nur, wenn diese vor dem 1. April ausgesetzt worden sind

Steiermark

  • Jagdgatter verboten
  • Zuchtgatter:
    • Erlaubt, aber nur eines bewilligt
    • Lieferungen aus Fleischgatter an Jagdgatter in anderen Bundesländern
  • Aussetzen von Federwild:
    • weit verbreitet
    • nur bis 4 Wochen vor Beginn der Jagdzeit erlaubt

Tirol

  • Jagdgatter verboten
  • Zuchtgatter erlaubt
  • Aussetzen von Federwild:
    • findet kaum statt
    • ist aber unbeschränkt erlaubt

Vorarlberg

  • Jagdgatter verboten
  • Zuchtgatter erlaubt
  • Aussetzen von Federwild:
    • findet in kleinem Rahmen statt
    • ist aber unbeschränkt erlaubt

Wien

  • Jagdgatter erlaubt: Lainzer Tiergarten
  • Zuchtgatter erlaubt
  • Aussetzen von Federwild:
    • findet kaum statt
    • ist aber unbeschränkt erlaubt

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