St. Pölten, 04.02.2026
Das neue NÖ-Landesjagdgesetz wird von der Landesregierung als „modernstes Jagdgesetz“ gefeiert. Viele Änderungen sprechen aber eher dafür, dass nun noch brutaler mit den Tieren umgegangen werden darf.
Seit gestern, 03.02.2026, ist ein neues niederösterreichisches Landesjagdgesetz in Kraft, mit schwerwiegenden Folgen für viele Wildtierarten. Im Dezember 2025 wurde das Gesetz dem NÖ Landtag zur Abstimmung vorgelegt und von LH-Stellvertreter Pernkopf als „modernstes Jagdgesetz“ betitelt. Von modern kann aber nicht die Rede sein, denn es wird u.a. der Abschuss gefährdeter Tierarten erleichtert. So wird der Wolf von nun als jagdbare Wildtierart gelistet, obwohl der günstige Erhaltungszustand aus Sicht der Wissenschaft noch nicht gegeben ist. (1) Dieser "Schachzug" war möglich, weil der Wolf 2025 von der EU im Rahmen der Berner Konvention und der Anhänge der FFH-Richtlinie von „streng geschützte Tierart“ auf „geschützte Tierart“ herabgestuft wurde. Ein Wolf darf somit bei einer erstmaligen Annäherung unter 100 Meter an eine Siedlung oder geschützte Herde, wenn eine Vergrämung erfolglos war, abgeschossen werden.
Auch der in der FFH-Richtlinie gelistete Goldschakal wurde im NÖ Jagdgesetz aufgenommen. EU-rechtlich gesehen dürfte er nur bejagt werden, wenn ein günstiger Erhaltungszustand vorliegt, was in Österreich aber nicht der Fall ist. Das Land Niederöstereich erlaubt somit nun den EU-rechtswidrigen Abschuss von Goldschakalen zwischen 1. Juli und 1. März. Die Nilgans wurde ebenso als „jagdbares Wild“ gelistet und zwar ohne Schonzeit, wie sie vom Volksbegehren „Für ein Bundesjagdgesetz“ gefordert wird.
Auch subtile Änderungen, wie z.B. bei § 17 (5), wo es um Ausnahmen vom Ruhen der Jagd geht, und das Wort „angeschossen“ durch das Wort „verletzt“ ersetzt wurde, sind kritisch zu betrachten, weil sie dem Narrativ der Jägerschaft folgen. Diese argumentiert, „vor allem kranke oder verletzte Tiere zu erlösen“. Dass Jäger:innen Tiere schwer verletzen, also anschießen und das Tier anschließend verletzt herumzieht, wird dadurch verschleiert.
Nachtzielhilfen dürfen ab sofort für die Jagd in der Nacht eingesetzt werden, zusätzlich wird die Jagd auf Dachs, Fuchs und Steinmarder künftig auch in der Nacht erlaubt sein. VGT-Obmann-Stellvertreter Georg Prinz: "Wenn die Jagd auch während der Nacht intensiviert wird, bleibt den Tieren nicht einmal während der Nacht eine „Verschnaufpause. Aus Tierschutzsicht ist das höchst bedenklich.“
Die Verpflichtung, wildernde Hunde zu erschießen, ist nun nicht mehr gegeben, jedoch ist der freiwillige Abschuss von Haustieren nach wie vor erlaubt. Von diesem Gebot wird auch häufig Gebrauch gemacht, wie aktuelle Fälle zeigen. (2)
VGT-Obmann-Stellvertreter Georg Prinz dazu: “Neu ist an dieser Jagdgesetznovelle nur das Datum. Sie ist ein deutlicher Schritt zurück hin zu einer Jagdpraxis, die sich nur an den Interessen der Jägerschaft orientiert und die Tierschutz und Artenschutz komplett ausblendet. Es ist völlig unverständlich, wieso beispielsweise Jäger:innen weiterhin Hunde und Katzen abschießen dürfen, und das, obwohl es gerade eine intensive Debatte dazu gibt, bei der sich immer mehr Menschen melden, die ein geliebtes Familienmitglied durch Jäger:innen verloren haben. Diese Novelle zeigt klar: Es braucht weiterhin ein Bundesjagdgesetz, bei dem sich die Jagd an ökologischen Kriterien orientiert und möglichst tierschutzgerecht durchgeführt wird.”
Änderungen:
7. Im §17 Abs. 5 wird das Wort "angeschossenes" durch das Wort „verletztes" ersetzt.
31. § 74 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Wild, das infolge einer Verletzung offensichtlich Qualen ausgesetzt ist oder das augenscheinlich krank, seuchenkrank oder seuchenverdächtig ist, kann während der Schonzeit erlegt werden.“
32. § 74 Abs. 1 vierter Satz lautet:
„Als seuchenkrank oder seuchenverdächtig erlegte Wildstücke sind sofort an eine staatliche Untersuchungsanstalt für Tierseuchen einzuschicken; der Befund ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich vorzulegen.“
33. Im § 74 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Von der Verpflichtung zum Einschicken von seuchenkranken oder seuchenverdächtigen erlegten Wildstücken kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung Ausnahmen erlassen, wenn die Untersuchung der Wildstücke aus seuchenfachlichen Gründen nicht mehr erforderlich erscheint.“
34. § 83 Abs. 5 erster und zweiter Satz lautet:
„Wild, das infolge einer Verletzung offensichtlich Qualen ausgesetzt ist oder das augenscheinlich krank, seuchenkrank oder seuchenverdächtig ist, kann über die Abschussverfügung hinaus erlegt werden. Die Erlegung ist unverzüglich durch Anführung der hiefür maßgebenden Gründe der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.“