Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (03.11.2022)
Wien, am 03.11.2022Landesverwaltungsgericht Wien: Festnahme von Tierschützer, der Flyer verteilt, rechtswidrig
Auch die Beschlagnahme der Flugblätter gegen den Schweine-Vollspaltenboden wurde für rechtswidrig erklärt, nicht aber die Identitätsfeststellung – Revision an den VwGH
§ 82 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet die Nutzung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken. Das Verteilen von Flugblättern ist deshalb bewilligungspflichtig. Das, so eine höchstgerichtliche Erkenntnis, betrifft jedoch nur kommerzielle Flugblätter, nicht aber Flugblätter mit einem aktuellen politischen Bezug. Dass der Schweine-Vollspaltenboden ein solcher ist, steht außer Frage. Dennoch nutzen Polizeibeamt:innen § 82 StVO im Tierschutz häufig, um an die Identitäten von Aktivist:innen zu kommen bzw. sie durch Einschüchterung vom Flugblattverteilen abzuhalten. Selbiges geschah auch am 2. März 2022 vor dem Landwirtschaftsministerium in Wien. Zwei Tierschützer:innen verteilten friedlich Flugblätter, ohne auch nur im Entferntesten den Fließverkehr zu behindern oder die Ordnung zu stören. Dennoch sah sich ein Polizeibeamter veranlasst, den beiden die Flugblätter wegzunehmen, sie zu durchsuchen, letztlich festzunehmen und unter Zwang auf die Polizeiinspektion zu bringen. Dort wurde die Identität dadurch festgestellt, dass zumindest einer der Tierschützer amtsbekannt war.
Dagegen brachte dieser Tierschützer eine Maßnahmenbeschwerde ein. Das Landesverwaltungsgericht (LVWG) Wien hat diesbezüglich nun geurteilt. Sowohl die Beschlagnahme der Flugblätter als auch die Festnahme wurden für rechtswidrig erklärt. Die Flugblätter hätten nur beschlagnahmt werden dürfen, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung bestanden hätte, die zur Strafe den Verfall von Gegenständen vorsieht, was auf § 82 StVO sowieso nicht zutrifft. Die Festnahme war rechtswidrig, da für das Verteilen von Tierschutzflugblättern keine Bewilligungspflicht vorgesehen ist. Das Magistrat der Stadt Wien muss deshalb dem Tierschützer € 2.400 zahlen. Andererseits wies das Gericht die Beschwerde gegen die Identitätsfeststellung ab. Die Begründung wirkt fadenscheinig: die zwangsweise Identitätsfeststellung wäre rechtswidrig gewesen, aber weil der Tierschützer zufällig von einem auf der Polizeiinspektion anwesenden Beamten erkannt worden ist, könne man gar nicht von Identitätsfeststellung sprechen. Deshalb müsse der Tierschützer seinerseits der Stadt Wien € 890 zahlen. Gegen diesen dritten Urteilsspruch wird der Tierschützer Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
VGT-Obmann DDr. Martin Balluch kommentiert: Wir haben solche Fälle mehrmals pro Jahr. Tierschützer:innen, die von uns rechtlich dahingehend beraten werden, dass sie jederzeit ohne Bewilligung Tierschutzflugblätter verteilen dürfen, soferne sie nicht den Fließverkehr stören, werden von Polizeibeamt:innen festgenommen und auf die Inspektion verschleppt. Jedes Mal urteilt das jeweilige Landesverwaltungsgericht in unserem Sinn. Es wäre vielleicht einmal eine gute Idee, wenn die Landespolizeidirektionen ihren Beamt:innen diese Rechtslage erklären würden. Vor Ort hilft auch das beste Argument nichts, sogar wenn, wie in diesem Fall, unser Rechtsanwalt mit dem amtshandelnden Polizeibeamten telefonisch verbunden wird. Es kann nicht angehen, dass unbescholtene, friedliche Tierschützer:innen immer wieder von der Polizei eingeschüchtert und weggebracht werden, nur weil sie ihr Recht in Anspruch nehmen, Tierschutzflugblätter zu verteilen.