Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (25.10.2023)
St. Pölten, am 25.10.2023NÖ Jagdgesetz-Novelle: EU-Rechtswidrigkeit bleibt bestehen
NÖ Landtag will Novelle des Jagdgesetzes beschließen, ohne die Zulässigkeit nicht-selektiver Fallen zu streichen, obwohl diese dem EU-Recht widersprechen. Bundesjagdgesetz muss Abhilfe schaffen.
Heute verabschiedet der niederösterreichische Landtag eine Novelle des NÖ Jagdgesetzes. Dabei wird eine EU-Rechtswidrigkeit wieder nicht beseitigt, obwohl sie seit langem bekannt ist: die Zulässigkeit nicht-selektiver Fallen (sog. Krähenfänge). Auch die Jagdbarkeit gefährdeter Vogelarten soll nicht gestrichen werden. Dies zeigt einmal mehr, dass sich die Landesgesetzgeber weder um EU-Recht scheren noch Ansätze zeigen, das Jagdrecht ins 21. Jahrhundert zu bringen. Das Volksbegehren Für ein Bundesjagdgesetz
(bundesjagdgesetz.at) fordert daher ein bundesweites Jagdgesetz, das eine tierschutz- und ökologiegerechte Jagdreform umsetzt.
Die Europäische Kommission hat schon 2013 in einem Schreiben festgestellt und jüngst bekräftigt, dass der Krähenfang
(nordische Krähenfalle) aufgrund der unzureichenden Selektivität nicht den Vorgaben des Artikels 8 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie
entspricht. Es handelt sich bei diesen Fallen also um nicht selektive Fallen, die von den EU-Mitgliedstaaten zu verbieten sind.1 Nicht selektiv
bedeutet, dass diese Fallen neben den Zielarten wie Eichelhäher 2 und Krähen auch andere Vogelarten, darunter geschützte Greifvögel bis hin zu Adlern, fangen und dadurch ein großes Artenschutzproblem darstellen.
Es ist unerträglich, dass die Landesgesetzgeber glauben, sich über alles hinwegsetzen zu können, und damit auch noch ungeschoren davonkommen. Der Bund, der ja auch gegenüber der Europäischen Union die Verantwortung für die Umsetzung des Unionsrechts trägt, muss die Kompetenz für die Jagdgesetzgebung an sich ziehen, damit es eine Chance auf ein zeitgemäßes, tierschutz- und ökologiekonformes Jagdrecht gibt
, fordert Prof. Dr. Rudolf Winkelmayer, Bevollmächtigter des Volksbegehrens Für ein Bundesjagdgesetz
und langjähriges Mitglied des NÖ Landesjagdverbands.
Der Landtag kann doch nicht die Novellierung eines Gesetzes beschließen, ohne dabei die manifesten Widersprüche dieses Gesetzes gegenüber höherrangigem EU-Recht zu bereinigen! Das ist kein
, unterstreicht Dr.in Madeleine Petrovic, Präsidentin von Tierschutz Austria, Juristin und frühere NÖ Landtagsabgeordnete.Kann
, sondern ein Muss
Tiere, die in diese
, sagt DDr. Martin Balluch, Obmann des VEREIN GEGEN TIERFABRIKEN (VGT).Krähenfallen
geraten, leiden massiv. Sie spüren die Gefahr und die Ausweglosigkeit, erleiden schwere Angst und Qualen. Nach dem Bundestierschutzgesetz wäre das verboten, aber die Jagd ist vom Tierschutzgesetz ausgenommen. Umso wichtiger ist es, zumindest ein gewisses Maß an Tierschutz ins Jagdrecht zu bekommen
Neben Niederösterreich sind die EU-rechtswidrigen Krähenfänge
auch in Oberösterreich und Kärnten zulässig. In einem modernen Jagdrecht haben solche Fallen, die nicht selektiv fangen, keinen Platz. Wir müssen endlich das Jagdrecht ins 21. Jahrhundert bringen, um die Zustimmung der breiten Bevölkerung zur Jagd nicht zu verlieren
, erklärt DI Franz Puchegger, Obmann des Ökologischen Jagdverbands Österreichs.
Dazu gehört auch, die Jagd auf gefährdete Vogelarten endlich zu beenden. In Niederösterreich betrifft dies etwa Tafelente, Spießente und Turteltaube. Es gibt keine wie auch immer geartete Rechtfertigung für die Jagd auf diese gefährdeten Arten. Sie müssen schnellstens aus dem Jagdrecht gestrichen werden, doch diese Chance wurde abermals vertan
, kritisiert Dr. Hans Frey, Vogelexperte in der Arbeitsgruppe Wildtiere im Forum Wissenschaft und Umwelt.
Das Volksbegehren Für ein Bundesjagdgesetz
hat 14 Grundsätze formuliert, die in einem Bundesjagdgesetz verwirklicht werden sollen. Die Initiative aus AG Wildtiere, Ökologischem Jagdverband, Tierschutz Austria und VEREIN GEGEN TIERFABRIKEN wirbt derzeit um Unterstützungserklärungen für das Volksbegehren, die alle in Österreich wahlberechtigten Personen auf jedem beliebigen Bezirks- oder Gemeindeamt sowie rund um die Uhr online mittels Handysignatur leisten können.