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Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (16.04.2015)

Niederösterreich, am 16.04.2015

Treibjagd im Dunkelsteinerwald – Jagdrechte verletzen Gleichheitsgrundsatz

Nachdem im Dezember 2013 ein VGT-Mitarbeiter eine Treibjagd gefilmt hatte, wurde dieser festgenommen und zivil- und verwaltungsrechtlich verfolgt. Dass JägerInnen dabei über mehr Rechte als die Polizei verfügen, widerspricht aber dem Gleichheitsprinzip.

Nachdem der Kampagnenleiter Elmar Völkl die Treibjagd von einem öffentlichen Wanderweg aus filmte, wurde er von Jagdschutzorganen aufgefordert seine Identität bekannt zu geben, was er verneinte. Erst im Rahmen der polizeilichen Festnahme wurde die Identität des Tierschützers ausgeforscht und er mit zivil- und verwaltungsrechtlichen Klagen eingedeckt. Darunter das vermeintlich verbotene Betreten von Treibjagdgebieten auf Forststraßen und – die Verweigerung der Ausweisleistung gegenüber einem Jagdschutzorgan. In diesen Verfahren wurde nun das niederösterreichische Landesverwaltungsgericht angerufen und um Aufhebung der Straferkenntnise gebeten: Denn weder das Betretungsverbot von Treibjagdgebieten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, noch die Strafbarkeit der Ausweisverweigerung gegenüber JägerInnen ist rechtlich haltbar.

„Es reicht“, konstatiert der betroffene Jagd-Campaigner Elmar Völkl vom Verein Gegen Tierfabriken, „Eine Minderheit von weniger als 1,5 % der Bevölkerung führt sich während der tierquälerischen Treibjagden auf wie Grundherren im Feudalismus: Ganze Waldstriche werden gesperrt, alles was sich bewegt abgeknallt und sogenannte Jagdschutzorgane erhalten mehr Befugnisse als die Polizei! In Österreich besteht weder Ausweispflicht, noch ist die Verweigerung der Identitätsbekanntgabe strafbar. Einzig der Jagdlobby ist es gelungen, die Verweigerung der Ausweisleistung mit einer Geldstrafe von bis zu 15.000 Euro zu sanktionieren und verdächtige Personen sogar festnehmen zu dürfen. Dabei sieht das Bundes-Verfassungsgesetz in Artikel 7 ganz klar vor, dass alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich, und Vorrechte des Standes ausgeschlossen sind.“

Der VGT hat Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht und eine Prüfung der Jagdprivilegien beim Verfassungsgerichtshof angeregt.

Ähnliche Bestimmungen gibt es in den Jagdgesetzen von Niederösterreich, Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg und in Wien.

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