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Tierschutzgefangene: "Verdunkelungsgefahr" vorbei - Lasst sie frei!

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (24.07.2008)

Wien, 24.07.2008

Eine Aufrechterhaltung der U-Haft wegen Tatbegehungsgefahr ist unzulässig, da keinerlei Hinweise vorliegen

Eine Aufrechterhaltung der U-Haft wegen Tatbegehungsgefahr ist unzulässig, da keinerlei Hinweise vorliegen

 

Am 23. und 24. Mai wurde über die 10 willkürlich ausgewählten TierschützerInnen die Untersuchungshaft verhängt. Als Gründe dafür wurden Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr angeführt, wobei beide Gründe einer genaueren Begutachtung in einem funktionierenden Rechtssystem nicht standhalten dürften. Dass es in Österreich trotzdem so weit gekommen ist und die U-Haft auch tatsächlich verlängert wurde, weist auf einen Justizskandal enormer Größe hin.

Zur Verdunkelungsgefahr: Gegen die TierschützerInnen liegen nach wie vor keine konkreten Beweise vor, dass diese die von der Staatsanwaltschaft angeführten Straftaten tatsächlich begangen haben könnten. Deren Beweisführung stützt sich hauptsächlich auf Negativformulierungen und Kriminalisierung legaler Tierschutzarbeit. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass es tatsächlich etwas zu verdunkeln gegeben hätte: wie sollte das funktionieren, wenn die Polizei alle Computer, Handys, Speicherkarten, etc beschlagnahmt hat (und auch gleich sicherheitshalber die von nichtbeschuldigten Vereinen)

Aber die Frist ist heute abgelaufen und kommt als Haftgrund nicht mehr in Frage.

Was bleibt also noch über? Ach ja, die Tatbegehungsgefahr. Diese 10 „gefährlichen“ Personen haben sich doch tatsächlich geweigert, dem Tierschutz abzuschwören. Das ist offenbar in Österreich Grund genug, solche Individuen hinter Gitter zu sperren. Es gibt keinen Grund mehr für Weiterführung der U-Haft. Wenn die Staatsanwaltschaft meint, genügend Beweise zu haben, die die angeblichen TäterInnen überführen, dann kann sie dies in einem ordentlichen Prozess zur Sprache bringen, aber die U-Haft muss nun sofort beendet werden.

Mag. Eberhart Theuer, Menschenrechtsexperte: Nach § 178 Abs 1 Ziffer 1 StPO ist die U-Haft wegen Verdunkelungsgefahr mit 2 Monaten begrenzt. Eine Verlängerung dieser Haftfrist ist unter keinen Umständen möglich. Da damit jener Haftgrund, auf den sich der U-Haft- Beschluss hauptsächlich stützt, weggefallen ist, sind die TierschützerInnen unverzüglich zu enthaften. Eine Aufrechterhaltung der U-Haft wegen Tatbegehungsgefahr wäre unzulässig, da keinerlei Hinweise vorliegen. Offensichtlich wurde in diesem Verfahren Tatbegehungsgefahr nur behauptet, um die Zweimonatsfrist des § 178 Abs 1 Ziffer 1 StPO zu umgehen. Die beteiligten Beamten sollten gemäß § 177 darauf hinwirken, dass die Haft so kurz wie möglich dauert. Wenn bislang keine Beweise gefunden wurden, die für eine Anklage ausreichen, dann ist auch für die Zukunft nichts anderes zu erwarten. Die TierschützerInnen sind freizulassen und das Verfahren ist einzustellen. Es entsteht der Eindruck, dass in diesem Verfahren nicht eine konkrete Straftat, sondern Tierschutzarbeit und das Bekenntnis zu Tierrechten sanktioniert werden soll.

 

Zur Tierschutzkriminalität in Österreich:

Weltweit finden im Namen der ALF (Animal Liberation Front) Tierbefreiungen aber auch Sachbeschädigungen statt. ALF dient hierbei als Symbol und ist keine Organisation mit hierarchischen Strukturen. Jeder, der sich an die Regeln der ALF (kein Mensch und kein Tier darf zu Schaden kommen) hält, kann eine Tat mit dem Kürzel ALF versehen.
In Österreich ist im Vergleich zu anderen Ländern diese Tierschutzkriminalität extrem gering. Die so häufig ins Spiel gebrachten Brandanschläge kamen in Österreich seit vielen Jahren nicht mehr vor und auch sonst kam es zu fast keinen Taten der ALF. Österreich hat aber auch das weltbeste Tierschutzgesetz, welches gegen den Willen der Regierung durch die unermüdliche Arbeit des Tierschutzes in Österreich (allen voran des VGT mit seinem Obmann DDr. Martin Balluch) zustande gekommen ist.
Ein Zufall, dass gerade in dem Land mit dem besten Tierschutzgesetz und der geringsten Tierschutzkriminalität der größte Polizeischlag überhaupt durchgeführt wurde? Wohl kaum.

Tierschutzarbeit lahmgelegt – VGT Material wird nicht zurückerstattet

Die Staatsanwaltschaft und Polizei weigert sich nach wie vor dem NICHT-beschuldigten VGT zumindest Kopien der beschlagnahmten Materialien zurückzugeben.
Im Anführen der Gründe waren sie dabei sehr kreativ. Als Hauptgrund wurde angegeben, dass durch die verschlüsselten Mitgliedsdaten der SpenderInnen eine Kopie nicht möglich sei, da das Speichermedium Schaden nehmen könnte. Dies wurde aber bereits durch ein unabhängiges Gutachten der TU-Wien widerlegt.
Auch weigern sie sich zumindest Kopien der Buchhaltungsordner (Papier) zur Verfügung zu stellen, ebenso wie Kopien des Foto- und Filmarchivs.
Diese Weigerungen machen sehr deutlich, worum es tatsächlich geht – die Tierschutzarbeit in Österreich zu schwächen und weitere Verbesserungen im Tierschutz unmöglich zu machen.

 

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