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Verfassungsgerichtshof verteidigt Wildtierverbot im Zirkus

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (22.12.2011)

Wien, 22.12.2011

Begründet wird diese Entscheidung mit einem Wertewandel in der Gesellschaft gegenüber Tieren; alte Traditionen, wenn Sie tierquälerisch sind, können zu Recht verboten werden

Begründet wird diese Entscheidung mit einem Wertewandel in der Gesellschaft gegenüber Tieren; alte Traditionen, wenn Sie tierquälerisch sind, können zu Recht verboten werden

Gestern erließ der Verfassungsgerichtshof ein bahnbrechendes Urteil zu grundlegenden Tierschutzfragen. Der Zirkus Krone hatte die österreichische Republik belangt, weil das Wildtierverbot im Zirkus die Gewerbefreiheit des deutschen Zirkus unberechtigt einschränken würde. Deshalb solle dieses Verbot aufgehoben werden. Die 15 RichterInnen des Verfassungsgerichtshofs urteilten allerdings, dass das Wildtierverbot im Zirkus in Österreich zu Recht besteht und wiesen die Eingabe des Zirkus Krone ab. Dabei erwogen die RichterInnen genau, wie wichtig Tierschutz heute in der Gesellschaft ist und befanden, dass dieser Wertewandel in der Einstellung gegenüber Tieren den Gesetzgeber durchaus berechtigt, auch althergebrachte Traditionen zu verbieten, wenn diese nunmehr als tierquälerisch angesehen werden.

Wörtlich steht im Urteil: „Wie der Verfassungsgerichtshof bereits festgehalten hat, ist in den letzten Jahrzehnten insoweit ein Wertewandel eingetreten, als sich nach heutiger Auffassung im Tierschutz ein weithin anerkanntes und bedeutsames Interesse verkörpert

Zwar verkennt der Verfassungsgerichtshof nicht, dass auch der langen Tradition der Erwerbs- und Lebensform des Zirkusses (einschließlich historisch immer damit verbunden gewesener Darbietungen mit bestimmten Wildtieren) Gewicht zukommt. Angesichts des dem Gesetzgeber hier zukommenden größeren Gestaltungsspielraums kann der Verfassungsgerichtshof ihm aber unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel nicht entgegentreten, wenn er heute die Verwendung von Wildtieren in Zirkussen und damit für diese Tiere verbundene Beeinträchtigungen und Belastungen zum Zwecke der Zerstreuung und Belustigung von Menschen nicht mehr hinnehmen will, die früher als nicht zu beanstanden oder nicht von Bedeutung angesehen wurden.“

VGT-Obmann DDr. Martin Balluch dazu: „Damit hat der Verfassungsgerichtshof in den letzten Jahren drei Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, die das Recht der Menschen mit ihrem Eigentum Tier nach Belieben umzugehen einschränken, für rechtmäßig erklärt: das Verbot der Haltung von Hunden und Katzen in Zoofachgeschäften zum Verkauf, das Verbot der Verwendung von Elektroschockgeräten bei der Dressur von Jagdhunden und jetzt auch das Wildtierverbot im Zirkus. Diese Urteile und insbesondere ihre Begründungen zeigen, dass unsere Arbeit beim VGT in den letzten Jahrzehnten nicht umsonst war. Wir haben einen Wertewandel in der Einstellung zu Tieren erreicht, der mittlerweile die gesamte Gesellschaft umfasst und letztendlich auch für die Haltung sogenannter Nutztiere in Tierfabriken Auswirkungen zeigt, wie wir am Verbot von Legebatterien und jetzt von Schweine-Kastenständen sehen.“

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