Burgenland, 13.11.2025
Tierschützer:innen haben jetzt Mensdorff-Pouilly bei einer Treibjagd im vollständig wilddicht eingezäunten, illegalen Jagdgatter überrascht – Anzeige!
Seit dem 1. Februar 2023 verbietet § 170 (3a) des Burgenländischen Jagdgesetzes das Betreiben eines Jagdgatters. Dieser Paragraf war 2021 Zentrum einer Initiative des VGT für eine Volksabstimmung im Burgenland, die sehr erfolgreich war. Aufgrund der hohen Zustimmung in der Bevölkerung lenkte die Landesregierung ein, sodass keine Volksabstimmung stattfand und das Gesetz in Kraft trat. Man würde meinen, dass damit die Gatterjagd im Mistkübel der Geschichte gelandet ist. Nicht so beim umtriebigen Alfons Mennsdorff-Pouilly. Bei Unterbildein im Bezirk Güssing hat er bis 2023 ein Jagdgatter betrieben – der VGT hat mehrmals die schrecklichen Zustände und Tierquälereien bei der Gatterjagd dort dokumentiert und veröffentlicht. Kürzlich besuchten Tierschützer:innen erneut dieses ehemalige Jagdgatter und staunten nicht schlecht: Das Gatter war immer noch vollständig von einem wilddichten Zaun umgeben und es fand darin gerade eine Treibjagd statt. Die Tierschützer:innen fotografierten mehrere kapitale männliche Mufflons im Gatter während der Treibjagd und einen toten Hirsch, dem man den Kopf abgeschnitten hatte. Es wurde Anzeige gegen Mensdorff-Pouilly erstattet.
Bei einer Anfrage an die BH Güssing nach dem Informationsfreiheitsgesetz hat diese am 24. Oktober 2025 Folgendes angegeben: „Das [Jagd]Gatter [von Alfons Mensdorff-Pouilly in Unterbildein] wurde gemäß § 170 (3a) Bgld Jagdgesetz aufgelassen. Es wurde zweimal geprüft, ob das Ein- und Auswechseln des Wilds jederzeit möglich ist. Es handelt sich beim gegenständlichen Jagdgebiet um kein Wildgehege. […] Beim ehemaligen Jagdgatter handelt es sich nunmehr um ein Eigenjagdgebiet.“
VGT-Obperson DDr. Martin Balluch hat Anzeige erstattet: „Da die BH Güssing festgestellt hat, dass es sich bei diesem Jagdgebiet nicht um ein Wildgehege alias Jagdgatter handelt, kann es auch nach § 10 (3) Bgld Jagdgesetz nicht seit dieser Feststellung als Wildgehege bewilligt worden sein. Auf der anderen Seite handelt es sich nach den Erkenntnissen unserer Recherche um ein vollständig wilddicht umfriedetes Eigenjagdgebiet. Laut § 10 (3) Bgld Jagdgesetz sind umfriedete Eigenjagdgebiete der Wildhege gewidmete Grundflächen. Dieses Jagdgebiet wird also ohne Bewilligung der zuständigen Behörde als Wildgehege betrieben. Dieses Vorgehen ist explizit durch § 162 (2) 2. Bgld Jagdgesetz verboten. Mensdorff-Pouilly wird also nach dieser Strafbestimmung zu bestrafen sein!“