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OÖ: VGT bringt 12 Anzeigen gegen in flagranti erwischte Singvogelfänger ein

Linz, 30.12.2025

Übertretungen der OÖ Artenschutzverordnung, des Tierschutzgesetzes und der EU Tiertransportverordnung: zu viele Lockvögel, Beifang, Transport in Käfigen im Rucksack

Der Singvogelfang im OÖ Salzkammergut geschieht nicht im rechtsfreien Raum, wie man offenbar sowohl seitens der Singvogelfänger als auch der zuständigen Behörden annimmt. Das sollte spätestens seit den einschneidenden 30 Urteilen des OÖ Landesverwaltungsgerichts gegen Genehmigungen für den Singvogelfang klar sein. Auf Basis dieses und zweier weiterer Urteile hat der VGT nun 12 Anzeigen gegen Singvogelfänger, die in flagranti erwischt worden waren, eingebracht. Übertreten wurde dabei von den Vogelfängern nicht nur die OÖ Artenschutzverordnung (zu viele Lockvögel, zu viele Vögel gefangen, unzureichende Beaufsichtigung der Fallen), sondern auch das Tierschutzgesetz (unerlaubter Beifang, Aufhängen der Lockvögel in Käfigen, Verstauen von 10 Lockvögeln in Käfigen im verschlossenen Rucksack) und die EU Tiertransportverordnung (Transport der Lockvögel in Käfigen im Rucksack am Motorrad oder im Auto ohne die zahlreichen Voraussetzungen zu erfüllen, die in der Verordnung angegeben sind).

 

Die Anzeigen basieren auf 3 Urteilen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich:

  • Das Gericht stellte im Erkenntnis LVwG-000439/27/SB vom 9. März 2023 fest, dass die Haltung von Lockvögeln zum Vogelfang in Käfigen (im Anlassfall eine Rabenkrähe) dem Verbot der Tierquälerei iSd § 5 TSchG widerspricht.

  • Das Gericht stellte im Erkenntnis vom 3. Februar 2025, GZ: LVwG-553081/2/SE/DaE, fest, dass die Haltung von Lockvögeln in Käfigen nur während der Zeit der Ausstellungen zulässig ist, beim Transport der Singvögel aber die tierschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind.

  • Das Gericht stellte im Erkenntnis LVwG-553294/6/BeH/Gsc vom 25.11.2025 fest, dass die Haltung der Lockvögel in winzigen Käfigen, der unselektive Fallenfang nichterlaubter Arten und der Fang von mehr als einem Vogel pro Art, Singvogelfänger und Saison verboten sind.

Dazu VGT-Obperson DDr. Martin Balluch, der selbst bei einigen Dokumentationen von Singvogelfängern dabei war: „Neu an diesen Anzeigen ist, dass sie nicht mehr nur die OÖ Artenschutzverordnung betreffen, sondern auch Rechtsmaterien des Tierschutzrechts, die der Kompetenz der Tierschutzombudsschaften unterliegen. Musste bisher davon ausgegangen werden, dass die Bezirkshauptmannschaften willfährig Rechtsübertretungen der Singvogelfänger dulden, so wird das aufgrund der Möglichkeiten des Einschreitens der OÖ Tierschutzombudsschaft nicht mehr so einfach möglich sein. Wir dürfen gespannt sein, was aus diesen fundierten Anzeigen wird, die sich ja direkt auf Urteile des OÖ Landesverwaltungsgerichts beziehen, die in diesen Verfahren bindend einzuhalten sind! Die Tage des Singvogelfangs im OÖ Salzkammergut sind gezählt.“

Pressefotos (Copyright: VGT.at)

Mehr Informationen unter vgt.at/singvogelfang

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