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NÖ Landesverwaltungsgericht: ÖVP „Platzhaltedemos“ sind nicht rechtskonform

St. Pölten, 23.12.2025

Richterin erklärt Auflösung einer Tierschutz-Versammlung gegen den Vollspaltenboden durch die Behörde in Wr. Neustadt vor dem ÖVP-Bundesparteitag für rechtswidrig

Als im Jahr 2017 der § 7a mit seiner Sperrzone um Kundgebungen in das Versammlungsgesetz aufgenommen wurde, angeblich um rechte von linken Demos zu trennen, begann insbesondere die ÖVP, aber auch die Jägerschaft z.B., diese Sperrzone gegen Tierschutzproteste zu nutzen. Man meldete bei der Behörde Pseudokundgebungen an, vom Landesverwaltungsgericht OÖ als „Platzhaltedemos“ bezeichnet, um mittels Sperrzone und einer willfährigen Behörde die VGT-Demos zu untersagen. Doch eine derartige Platzhaltedemo, mit dem einzigen Zweck, eine Protestkundgebung zu verhindern, ist rechtswidrig. Das hat bisher bereits das Landesverwaltungsgericht Steiermark und das Landesverwaltungsgericht OÖ festgestellt. Jetzt zieht das Landesverwaltungsgericht NÖ nach. Die ÖVP hatte zum Bundesparteitag in der Arena Nova in Wr. Neustadt auf 300 m Länge 3 Versammlungen angemeldet, aber nie abgehalten. Der Anmelder dieser Versammlungen gab vor Gericht zu, dass er dazu von der ÖVP aufgefordert worden war, weil die Arena Nova selbst keine Proteste vor der Einfahrt verhindern könne. Der VGT wollte dort gegen den Schweine-Vollspaltenboden protestieren, die Kundgebungen wurden aber wegen der ÖVP- Platzhaltedemos untersagt. Daraufhin hielten 4 Tierschützer:innen eine Spontankundgebung ab, die behördlich aufgelöst wurde. Jetzt wissen wir, dass das rechtswidrig war. Ein weiteres Urteil nun auch in NÖ, um die verfassungswidrige Vorgangsweise gegen demokratisch völlig legitime Proteste zu verhindern.

VGT-Obperson DDr. Martin Balluch hofft nun, dass die Behörden davon Notiz nehmen: „Unser Problem ist, dass wir zwar sofort wissen, dass diese Vorgangsweise der ÖVP rechtswidrig ist, dass wir das aber erst im Nachhinein von den Gerichten bestätigt bekommen. Dann ist unser Protest aber bereits erfolgreich verhindert. Die Behörden sind aber verpflichtet, nach einer Demoanmeldung der ÖVP eine Prognose zu erstellen, um zu entscheiden, ob das eine legitime Versammlung ist oder nicht. In diesem Fall war es glasklar nicht so. Wenn die ÖVP vor ihrem eigenen Parteitag auf eine Strecke von 300 m 3 Demos anmeldet, die das gesamte Eventgelände umfassen, und wenn kein Versammlungsablauf spezifiziert ist, und der Zweck lediglich „Die ÖVP für Christian Stocker“ lautet, dann ist klar, was hier gespielt wird. Aber allerspätestens, wenn da nur 3 Zelte stehen und es keinerlei Manifestation und gemeinsames Wirken gibt, wie für eine rechtmäßige Versammlung Voraussetzung, dann muss die Behörde einschreiten. Spätestens nach diesem Urteil ist das für die Behörden in NÖ, wie bereits in OÖ und der Steiermark, zur Pflicht geworden.“

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