VGT fordert von Bezirkshauptmannschaften: KEINE Bewilligungen für Vogelfänger - vgt

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VGT fordert von Bezirkshauptmannschaften: KEINE Bewilligungen für Vogelfänger

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (23.08.2006)

Wien, 23.08.2006

Demos in Gmunden, Vöcklabruck und Wels

Gutachten der oö Landesregierung bestätigt: Singvogelfang ist Tierquälerei

Morgen, am 24. August, werden folgende Demonstrationen durchgeführt:

  • 10:30 Uhr vor der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Esplanade 10, 4810 Gmunden
  • 12:30 Uhr vor der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Sportplatz Str. 1-3, 4840 Vöcklabruck
  • 14:30 Uhr vor der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, Herrengasse 8, 4600 Wels

Die Verwaltungsstrafverfahren gegen 22 vom Dachverband der oö Tierschutzorganisationen in flagranti erwischte und angezeigte Singvogelfänger laufen jetzt bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden an. Neben den wissenschaftlichen Gutachten von Dr. Frey und Prof. Loupal von der veterinärmedizinischen Universität Wien, die beide ganz klar unabhängig voneinander bestätigen, dass der Singvogelfang Tierquälerei ist, hat die oö Landesregierung ein eigenes wissenschaftliches Gutachten zum Singvogelfang in Auftrag gegeben, um endgültig zu entscheiden, ob der Singvogelfang tierschutzgesetzwidrig ist. In diesem Gutachten von Dr. Johannes Fritz steht:

„Beim Fang ist allgemein unvermeidbar, dass die Tiere einer hohen Stressbelastung sowie einer gewissen unmittelbaren Verletzungs- und Todesgefahr ausgesetzt sind.“

Auf Basis dieser objektiven, wissenschaftlichen Erkenntnis eines Gutachtens, das von der oö Landesregierung selbst in Auftrag gegeben worden ist, fordert der Verein Gegen Tierfabriken zusammen mit dem Dachverband der oö Tierschutzorganisationen:

  • Die Strafverfahren gegen die Singvogelfänger an der BH Gmunden müssen ehebaldigst abgeschlossen werden (sie sind jetzt seit 9 Monaten anhängig!)
  • Die BHs Gmunden, Vöcklabruck und Wels-Land dürfen heuer keinesfalls Bewilligungen zum Singvogelfang ausstellen, jedenfalls solange die Strafverfahren anhängig sind und ein eindeutiges, absolutes Ausstellungsverbot von wildgefangenen Vögeln besteht

 

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