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Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (21.03.2011)

Wien, am 21.03.2011

Polizeiliche Ignoranz in Tierschutzangelegenheiten

Wiederholte Schüsse in Richtung Vogelhaus – Polizisten weigerten sich eine Amtshandlung zu setzen und meinten, in seinem Garten könne man ballern soviel wie man will

Erst jetzt erfuhr der VGT von einem ungeheuerlichen Vorgehen Polizeibeamter Anfang Februar in Oberösterreich. Leider kommt es aber immer wieder vor, dass Anzeigen nach dem Bundestierschutzgesetz nicht mit dem nötigen Ernst und der nötigen Gewissenhaftigkeit nachgegangen wird.

Der VGT hat mit folgendem Brief um eine Stellungnahme der zuständigen Polizeidienststelle gebeten. Der Brief wurde in Kopie auch an die zuständige Bezirkshauptmannschaft und an den Tierschutzombudsmann von Oberösterreich geschickt.


Sehr geehrte Damen und Herren,

laut Aussage von xxx gibt es folgenden Tatbestand: Am 7. Februar 2011 beobachtete sie und xxxx wie auf dem Grundstück von xxxx vom ersten Stock seines Hauses in Richtung Vogelhaus mehrere Schüsse abfeuerte. In einer Ecke des genannten Grundstückes drängten sich verängstigt Hühner in eine Ecke.

xxxx verständigte umgehend die Polizei xxxx. Kurze Zeit später fuhren auch zwei Dienstwägen vor. Der Polizist xxxxx und seine Kollegen überprüften, ob die Waffe registriert ist. Dies war der Fall, daraufhin sahen sie keinen weiteren Handlungsbedarf. Auf Frau xxx Drängen, sie sollen doch in den Garten sehen, ob dort tote oder verletzte Singvögel liegen, meinten sie sehr unwirsch, das gehe sie gar nichts an und Herr xxx könne in seinem Garten schießen so viel wie er will.

Diese Aussage entbehrt jeglicher rechtlichen Grundlage und somit möchten wir um Aufklärung dieses Vorfalles bitten:

    • Laut § 6 (1) des Bundestierschutzgesetzes ist es verboten ohne vernünftigen Grund Tiere zu töten.
    • § 6 (4) Unbeschadet der Verbote nach Abs. 1 und 2 darf das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur durch Tierärzte erfolgen.
    • Laut § 5 (1) des Bundestierschutzgesetzes ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen. Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
    • § 222 (3) StGB stellt das mutwillige Töten von Wirbeltieren unter Strafe.
    • § 222 (1) pönalisiert das unnötige Zufügen von Qualen.
    • Desweiteren sind Singvögel durch die Europäische Vogelschutzrichtlinie geschützt.

Die Hühner, die keine Chance zur Flucht hatten, wurden durch die wiederholten Schüsse in schwere Angst versetzt.

Aus welchem Grund sind die Polizisten dem gut begründeten Verdacht, dass xxx auf Singvögel geschossen hat, der von zwei BürgerInnen vorgebracht wurde, nicht näher nachgegangen. Warum versuchten sie ihren mangelnden Einsatz mit falschen Darstellung der Gesetzeslage zu rechtfertigen?

Das angestrebte Ziel des Bundestierschutzgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf. Diesem grundlegenden Ziel, das der Gesetzgeber in § 1 des Tierschutzgesetzes festgelegt hat, sollten sich auch die Beamten der Polizeidienststelle xxx verpflichtet fühlen.

Es besteht der Verdacht dass die amtshandelnden Beamten ihre Dienstpflichten verletzt haben. Bitte sorgen Sie dafür, dass auch die Beamten der Polizeidienststelle xxxx bei begründetem Verdacht von Übertretungen des Bundestierschutzgesetzes und des Strafgesetzbuchs diesem mit dem nötigen Ernst und der nötigen Gewissenhaftigkeit nachgehen.

Mit der Bitte um Ihre Stellungnahme
mit freundlichen Grüßen

Verein Gegen Tierfabriken

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