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Die Kastrationspflicht soll auch für Bauernhofkatzen gelten

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (20.08.2015)

Wien, 20.08.2015

Bis jetzt waren Katzen, die in bäuerlicher Haltung leben, von der Kastrationspflicht ausgenommen. Dies soll sich nun ändern.

„Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur kontrollierten Zucht verwendet werden oder in bäuerlicher Haltung leben.“ - so sieht es derzeit noch die 2. Tierhaltungsverordnung vor.

Die Ausnahmeregelung der „bäuerlichen Haltung“ wird in Zukunft gestrichen, was wir aus Sicht des Tierschutzes sehr begrüßen. Denn die Streichung dieser Ausnahmeregelung legt fest, dass Freigänger-Katzen, die einen Besitzer haben (dazu zählen auch LandwirtInnen), kastriert werden müssen und somit das Risiko einer unkontrollierten Vermehrung der Tiere eingedämmt werden kann. Es kommt immer wieder vor, dass überzählige neugeborene Katzen erschlagen oder ertränkt werden, anstatt dass durch eine Kastration die Entstehung weiterer Nachkommen verhindert wird.

Jedoch bleibt das Problem, dass die betroffenen LandwirtInnen den Besitz, der am Hof befindlichen Katzen, bewusst abstreiten können. Viele Bauern und Bäuerinnen dulden Katzen in ihrem unmittelbaren Umfeld, da diese Mäuse und Ratten fangen. Ob diese Katzen nun tatsächlich zum Hof gehören oder nicht, ist nicht genau geregelt. Dadurch wird für solche Katzen von LandwirtInnen keine Kastration veranlasst, obwohl diese dringend notwendig wäre.

Nichts desto Trotz ist die neue Regelung ein bedeutender Schritt in die richtige Richtung und es muss in Zukunft die weitere Entwicklung beobachtet werden.

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