Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (16.03.2016)
Burgenland, am 16.03.2016Heute Zeugeneinvernahme VGT-Obmann: 15 Verfahren gegen Mensdorff-Pouilly
Stundenlange Befragung belegt Interesse der Behörden, auch im Südburgenland die Gesetze zu vollziehen – 22. März Landesverwaltungsgericht Eisenstadt Maßnahmenbeschwerde Polizei
In der letzten Saison ab Mitte September 2015 bis Mitte Jänner 2016 hat der VGT in mehreren Fällen das Aussetzen von gezüchtetem Federwild und die Jagd auf diese Tiere im Revier von Mensdorff-Pouilly dokumentiert. Insgesamt wurden deshalb 8 Anzeigen bei der BH Güssing eingebracht. Ebenso konnte mehrmals Tierquälerei bei Gatterjagden und beim Aussetzen von Tieren beobachtet werden, es kam zu 4 diesbezüglichen Anzeigen nach dem Strafgesetzbuch bei der Staatsanwaltschaft Eisenstadt. Diese hat bisher nur eines der Verfahren eingestellt und den Rest an die Staatsanwaltschaft Wien übergeben, um nicht befangen zu sein. Schließlich erstattete der VGT noch einmal Anzeige wegen Nötigung und Amtsmissbrauch gegen den Jagdaufseher von Mensdorff-Pouilly und erhob noch in einem weiteren Verfahren Verfassungsklage gegen die polizeiliche Sperrzone. Am 22. März 2016 wird die Maßnahmenbeschwerde des VGT gegen eine polizeiliche Zwangsmaßnahme bei Mensdorff-Pouilly ab 9 Uhr im Landesverwaltungsgericht in Eisenstadt verhandelt.
Zu 8 der Anzeigen wurde der VGT-Obmann heute von der BH Güssing stundenlang einvernommen: „Ich konnte zu sämtlichen unserer Meldungen weiteres Beweismaterial vorlegen und die Beobachtungen genau darlegen. Allerdings ist aus einigen Fragestellungen deutlich geworden, dass die BH Güssing keinen großen Willen zeigt, die Übertretungen zu verfolgen. Wenn die Fasane in den Volieren über die Wochen immer weniger werden und gleichzeitig in den immergleichen Feldern jedes Wochenende erneut 150 Fasane geschossen werden, dann ist nach Adam Riese klar, dass die Fasane aus den Volieren vor den Jagden in diese Felder wandern. Sollte das zu einer Verurteilung nicht ausreichen, dann ist das Verbot, Fasane nach dem Stichtag auszusetzen, nicht exekutierbar. Ein Grund mehr, das Aussetzen von Fasanen im Burgenland grundsätzlich zu verbieten!“