Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (19.07.2016)
Niederösterreich, am 19.07.2016Ausweispflicht gegenüber Jagdaufseher: Landesverwaltungsgericht hebt Strafe auf
In Österreich herrscht keine Ausweispflicht – außer gegenüber JägerInnen; Gericht hebt Strafe auf, ohne Gesetz in Frage zu stellen
In Österreich muss man gegenüber der Polizei die eigene Identität nicht preisgeben, ein wichtiges Recht auf Privatsphäre. Selbst wenn die Exekutive jemanden bei einer Verwaltungsübertretung beobachtet, kann sie diese Person maximal für 24 Stunden zur Identitätsfeststellung auf die Wache mitnehmen, es ist aber nicht strafbar, auch dann zu schweigen und den eigenen Namen nicht zu nennen. Anders gegenüber JagdaufseherInnen nach dem Jagdgesetz. Diese können auf bloßen Verdacht von Wanderern einen Ausweis verlangen und zeigt man ihn nicht, erhält man eine Verwaltungsstrafe dafür. So geschehen vor einigen Jahren im Dunkelsteiner Wald. Drei Personen verweigerten die Identitätsfeststellung gegenüber zwei Jagdaufsehern und wurden schließlich festgenommen. Für die verweigerte Ausweisleistung setzte es 300 Euro Geldstrafe.
Die Berufung wurde vor dem Landesverwaltungsgericht St. Pölten verhandelt, jetzt liegt das Urteil vor. Die Geldstrafe wurde aufgehoben, allerdings nur, weil der Jagdaufseher als Forstaufseher und Eigentümer aufgetreten sei, obwohl er ein Jagdaufseher ist. Und als Forstaufseher und Eigentümer hat er nicht dasselbe Recht auf Ausweisleistung von Wanderern, wie als Jagdaufseher. Die Jägerschaft hat in Österreich Sonderrechte, sind es ja praktisch überall in den Landesregierungen JägerInnen selbst, die die Jagdgesetze schreiben. Von einer demokratischen Entscheidungsfindung mit Einbeziehung aller Interessensvertretungen, insbesondere des Tierschutzes, keine Spur. Der wesentliche Teil des jetzigen Urteils im Wortlaut: www.martinballuch.com
VGT-Obmann Martin Balluch: „Wir hatten die Hoffnung, dass dieser Fall letztlich vor dem Höchstgericht landet und dieses das Sondergesetz für JägerInnen wegen Verfassungswidrigkeit aufhebt. Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts hat aber die Geldstrafe aufgehoben, sodass wir keine Revision einlegen können. Auf der positiven Seite wurde damit aber klargestellt, dass seinerzeit im Dunkelsteiner Wald die drei Personen vollkommen im Recht waren. Sie hatten sowohl zurecht keinen Ausweis gezeigt, als auch sich zurecht auf der Forststraße im Sperrgebiet aufgehalten, wie ein früheres Urteil bestätigte. Immerhin.“