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Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (27.09.2016)

Wien, am 27.09.2016

VfGH tagte heute öffentlich zu Antrag auf Jagdfreistellung von Grundstücken in Kärnten

Kärntner Landesregierung, Landwirtschaftsministerium, Forstdirektor von Kärnten und mehrere ExpertInnen aus der Jägerschaft gegen „fast veganen“ Antragsteller

Ein „Fastveganer“ wolle die Jagd in Österreich von Grund auf ändern, titelte eine Jagdzeitschrift zu diesem anstehenden Verfahren. Tierschutz ist ihm ein hoher Wert, die gängige Jagdpraxis hält er für ethisch nicht vertretbar. Ein Grundbesitzer aus Kärnten beantragte, dass sein Waldbesitz von der Jagd freigestellt werden solle, er wolle nicht gezwungen werden, die Jagd auf seinem Boden zuzulassen. Er hat dort nämlich viele Jahre lang vergeblich versucht, andere Jungbäume als Fichten und Lärchen anzupflanzen, aber alles wird von der Überpopulation an Reh- und Rotwild aufgegessen, die durch die gängige Jagdpraxis verschuldet ist. So befinden sich gegen seinen Willen in seinem Wald Fütterungen und Jagdstände. Dieses Verfahren ist nun mittlerweile vor dem Verfassungsgerichtshof VfGH gelandet, in dem heute eine öffentliche Sitzung dazu stattfand.

Gegen den Antragsteller wurde seitens des Staates massiv aufgefahren. Da war die Kärntner Landesregierung mit 3 ExpertInnen präsent, sowie dem Forstdirektor von Kärnten, aber auch das Landwirtschaftsministerium und der von der Jägerschaft finanzierte Jagdexperte Klaus Hackländer, der schon im Tierschutzprozess eine unselige Rolle als Experte gegen den Tierschutz gespielt hatte. Ein 14-köpfiger Richtersenat stellte die Fragen. Dabei ging es im Wesentlichen darum, ob das öffentliche Interesse an der Jagd das Eigentumsrecht am bejagten Grund derart aushebeln kann, dass man die Jagd als Grundbesitzer dulden muss. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte EGMR hat dazu in Frankreich, Luxemburg und Deutschland eindeutig entschieden, dass das Eigentumsrecht vorgehe, und so wollte der Richtersenat auch wissen, ob in Österreich die Sachlage anders sei. So wurde eruiert, ob die Bejagung von Schalenwild im öffentlichen Interesse wäre. Dabei kam heraus, dass die gängige Jagdpraxis in den letzten 100 Jahren zu einer Erhöhung der Schalenwilddichte um das 10-fache geführt hat. Ebenso wie in Deutschland, so wurde klar, ist die Jagd auch in Kärnten ein reines Hobby zahlungskräftiger Personen, zumal es nur 15 BerufsjägerInnen in diesem Bundesland gibt. Und die Alpenkonvention, die vom Land Kärnten als Argument gegen Jagdfreistellungen von Grundstücken ins Treffen geführt wird, gibt es auch in den anderen Ländern und sie hat obendrein auch nicht Verfassungsrang.

VGT-Obmann Martin Balluch war vor Ort: „Obwohl ausschließlich pro-Jagd ExpertInnen gehört wurden, die alles andere als neutral in dieser Frage sind, wird der VfGH das Kärntner Jagdgesetz – und damit alle Jagdgesetze in Österreich – für verfassungswidrig erklären müssen, zu eindeutig ist die Ähnlichkeit zu den vom EGMR entschiedenen Fällen. Dabei wurde die Verlogenheit der klassischen Jagd nur zu deutlich. Man argumentiert, dass die Jagd für den Wald notwendig wäre, füttert aber Paarhufer, um zu viel zu hohen Wilddichten zu gelangen, damit genügend Tiere zum Abschuss zur Verfügung stehen. Und hinter diesem falschen Ökologieargument versteckt man die schmutzigen Aspekte der Jagdpraxis, wie das Aussetzen von gezüchtetem Federwild oder die Jagd auf seltene Tiere wie Auerhähne, oder auch die Jagd auf Murmeltiere, wie kürzlich in Osttirol wieder bekannt geworden. Muss ein Grundbesitzer wirklich dulden, dass auf seinem Grund seltene Tiere oder auch Füchse, Dachse oder Marder oder auch verschiedene Vögel aus reinem Spaß an der Freud‘ geschossen werden? Der VfGH wird der gängigen Zwangsbejagung eine Absage erteilen müssen!“

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