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Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (02.04.2024)

Wien, am 02.04.2024

Feiger Mord an brütendem Schwan

VGT erstattet Anzeige gegen unbekannt und bittet Bevölkerung um Hinweise

Ein grauenvolles Verbrechen an einem streng geschützten Tier hat sich im 22. Bezirk nähe der Schleusenbrücke Neue Donau abgespielt. Eine aufmerksame Spaziergängerin fand ein Nest mit einem getöteten männlichen Schwan, der offenbar gerade gebrütet hatte, vor. Das Gelege war ebenfalls zerstört worden. Der Schwan wies Verletzungen im Kopfbereich auf, als Tatwerkzeug wird ein stumpfer Gegenstand vermutet. Es hat mich zutiefst erschüttert, das tote Tier mit den zerstörten Eiern so vorzufinden. An diesem Standort treiben sich normalerweise nur Fischer herum, berichtet die Augenzeugin. 

Der tote Schwan wurde zur Obduktion an die AGES überstellt. Der VEREIN GEGEN TIERFABRIKEN hat mittlerweile Anzeige wegen Verstoßes gegen §5 und §6 des Tierschutzgesetzes und das Wiener Naturschutzgesetz 1 erstattet und bittet die Bevölkerung um sachdienliche Hinweise, um den oder die skrupellose Schwanenmörder:in zu idenfizieren. Denn weitere ähnliche Taten sind zu befürchten.

Es ist nicht der einzige Fall von Tierquälerei an Schwänen, der dem VGT zugetragen wurde. Immer wieder werden Schwäne an der Donau Opfer von achtlos entsorgtem Fischereimüll (vgl. Fotos). Angelhaken oder Schnüre bohren sich in Schnabel oder Füße der Schwäne und können mitunter auch zum Tod der geschützten Tiere führen. Der VGT appelliert an den Wiener Fischereiausschuss und lokale Fischereivereine, ihre Mitglieder über den weidgerechten Umgang mit Fischereiutensilien aufzuklären.

Pressefotos (Copyright: VGT.at)

Quelle:

Wr. Naturschutzgesetz, §10 Absatz 5

Für streng geschützte und geschützte Vögel sind folgende Maßnahmen verboten:

  1. alle Formen des Fangens oder der Tötung, ungeachtet der angewandten Methode,
  2. jede absichtliche Störung, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit, sofern sich diese Störung auf die Erhaltung eines lebensfähigen Bestandes erheblich auswirkt,
  3. jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und die Entfernung von Nestern,
  4. das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier auch in leerem Zustand,
  5. das Halten von Vögeln, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen,
  6. der Verkauf von lebenden oder toten Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf.

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