Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (01.05.2013)
Das österreichische Tierversuchsgesetz
In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurden Tierversuche erstmals zu einem politischen Thema, insbesondere in England führte das bis zu mittlerweile historischen Straßenschlachten („old brown dog riots“) und zu einer weltweit ersten Gesetzgebung 1876. In Österreich folgte der Erlass des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 17. 7. 1885, der sogenannte Vivisektionserlass. Danach waren Tierversuche zu allen „ernsten Forschungs- und wichtigen Unterrichtszwecken“ erlaubt, allerdings mussten sich die WissenschaftlerInnen dabei an die sinnesphysiologisch am niedrigsten organisierten Tierarten halten, mit denen das Versuchsziel erreichbar war. Zusätzlich musste, wenn möglich, eine Betäubung angewandt werden.
Zwischen 1938 und 1945 galt die Gesetzgebung des Dritten Reichs in Österreich, die wiederum 1945 aufgehoben wurde, ohne den Vivisektionserlass wieder in Kraft zu setzen. Da Tierschutz Landessache wurde, folgte eine rechtsfreie Zeit für Tierversuche, die Bundessache blieben, bis 1974 ein neues Tierversuchsgesetz erlassen wurde. Am 18. März 1986 trat die Europäische Übereinkunft zum Schutz der für Versuche und andere Zwecke verwendeten Wirbeltiere in Kraft, die aber von Österreich weder unterzeichnet noch ratifiziert wurde. Stattdessen mündeten die kritischen Stimmen der erstarkenden Tierschutzbewegung in das bis heute gültige Tierversuchsgesetz von 1988, das seit 1. Jänner 1989 gültig ist. Es sieht zwar ein Genehmigungsverfahren für alle Tierversuche und schöne Worte für die Vermeidung, Verminderung und Verbesserung von Tierversuchen vor, schränkt Tierversuche in der Praxis überhaupt nicht ein. Dieses Gesetz ist längst nicht mehr zeitgemäß und bedarf einer weitgehenden Reform.
Was ist ein Tierversuch?
Nach dem Gesetz gilt ein experimenteller Eingriff nur als Tierversuch, wenn er nach Ansicht der ExperimentatorInnen Leiden verursacht und Wirbeltiere betrifft. Als eine Firma für Hundefutter einige Hunde wochenlang in enge Käfige über eine Auffangschale für alle Ausscheidungen sperrte und mit verschiedenen Produkten fütterte, wurde das nicht als Tierversuch bewertet. Ebenso gelten Versuche an Tintenfischen oder Hummern und Dissektionen an vorher getöteten Tieren nicht als Tierversuche.
Verbote
Im Jahr 1992 wurde eine Verordnung über die Unzulässigkeit des sogenannten LD-50 Tests erlassen, einem Tierversuch, der die Dosis einer Substanz bestimmt, nach der 50% der Versuchstiere sterben. Nicht verboten ist der LD-50 Test allerdings, wenn zusammen mit der letalen Dosis auch andere Versuche, wie z.B. Tierbeobachtungen oder Tieruntersuchungen, durchgeführt werden.
Seit 1. Jänner 2006 sind grundsätzlich alle Versuche an Menschenaffen (Schimpanse, Bonobo, Gorilla, Orang Utan und Gibbon) verboten. Ein Versuchsverbot an Großen Menschenaffen besteht auch in Großbritannien, Holland, Schweden, Neuseeland und Australien (in Australien sind Tierversuche an Großen Menschenaffen nur dann erlaubt, wenn sie der Erhaltung der entsprechenden Art dienen). Allerdings gibt es kein Land der Welt außer Österreich, dass auch ein Versuchsverbot an kleinen Menschenaffen, den 4 Gattungen und 15 Arten von Gibbons, vorsieht.
Tierversuchskommissionen
Nach §13 des Tierversuchsgesetz wurde eine Kommission („§13-Kommission“) gegründet, die auch Mitglieder aus Tierschutzvereinen umfasst, und deren Aufgabe es ist, das Wissenschaftsministerium bei der Ausarbeitung von Reformen zum Tierversuchsgesetz zu beraten.
Nach §12 des Tierversuchsgesetzes gibt es eine weitere Kommission („§12-Kommission“), die als Fachgremium die für Genehmigungsanträge für Tierversuche zuständige Sektion im Wissenschaftsministerium berät. Vorsitzender dieser Kommission ist der Leiter des Instituts für Tierschutz und Tierhaltung an der veterinärmedizinischen Uni Wien, Prof. Dr. Josef Troxler. Allerdings sind die Stellungnahmen dieser Kommission nicht bindend, das Wissenschaftsministerium kann in Eigenregie Tierversuche genehmigen oder untersagen. Eine Untersagung kann ausgesprochen werden, wenn die Tierversuchsanordnung nicht wissenschaftlichen Kriterien genügt oder wenn es Verfahren ohne Tiere gibt, die dasselbe Versuchsziel erreichen würden. Die §12-Kommission ist auch für jährliche, unangemeldete Kontrollen der ca. 400 Bundesinstitute Österreichs zuständig, die Tierversuche durchführen.
Quelle: Zum österreichischen Tierversuchsrecht empfiehlt sich Regina Binder 2010, Das österreichische Tierversuchsrecht, Edition Juridica im Manz Verlag.