Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (28.09.2006)
28.09.2006
Bundestierschutzgesetz
1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 5, 5.2
bis 20 kg ……....0,20 m² pro Tier
bis 30 kg ……....0,30 m² pro Tier
bis 50 kg ……....0,40 m² pro Tier
bis 85 kg ……....0,55 m² pro Tier
bis 110 kg ……. 0,70 m² pro Tier
über 110 kg …...1,00 m² pro Tier
Die jetzige Situation der Schweine:
Die meisten Betriebe halten sich an das vom Bundestierschutzgesetz vorgegebene Minimalplatzangebot:
0,7m² für ein 110 kg schweres Schwein!
0,87% der Mastschweine leben in gesetzwidrig zu kleinen Buchten!
0,05% aller Schweine sind in Freilandhaltung!
Der Flächenbedarf eines 100 kg schweren Schweins in Seitenlage ist bereits 1 m², also wesentlich mehr, als dem Tier laut Bundestierschutzgesetz an Platz geboten werden muss. D.h. die Tiere können sich bei diesem geringen Platzangebot nicht einmal richtig hinlegen.
Aber natürlich haben Schweine wesentlich mehr Platzbedarf als sie zum Abliegen benötigen. Sie brauchen einen Kotplatz, einen Liegeplatz, einen Fressplatz und einen Bereich für Erkundigungen usw. Für ein adäquates Sozialverhalten, müssen sie sich aber auch ausweichen können, um Kämpfen zu entgehen. In der großen Enge verletzen sich die Tiere daher gegenseitig und es kommt zu Verhaltensstörungen.
Das durch das Bundestierschutzgesetz vorgeschriebene minimale Platzangebot ist physisch praktisch nicht zu unterbieten: mehr Schweine lassen sich aufgrund ihres Körpervolumens auf diesen kleinen Platz beim besten Willen nicht pressen!
Was sagt die Wissenschaft?
Die für jede verhaltensgerechte Unterbringung unerlässliche räumliche Trennung von Liege- und Aktivitätsbereich und insbesondere die Einhaltung einer deutlichen räumlichen Entfernung zwischen Kotfläche und Liegebereich, werden durch die geringen Bodenflächen unmöglich.
Die vorgesehenen minimalen Bodenflächen dürften noch nicht einmal ausreichen, um das gleichzeitige ungestörte Ruhen aller Tiere zu gewährleisten. Der Wissenschaftliche Veterinärausschuss der EU hat die Fläche, die für ein gleichzeitiges Liegen in gestreckter Seitenlage („lateral recumbency“) erforderlich ist, nach der Petherick-Formel (Fläche[m²] = 0,047 x Lebendgewicht [kg] hoch 0,67) errechnet (vgl. EU-Kommission, Scientific Veterinary Committee aaO S. 55, 58).
Für eine verhaltensgerechte Unterbringung genügt es selbstverständlich nicht, dass Schweine nur diejenige Fläche erhalten, die sie für ein tiergerechtes Ruhen benötigen. Die Tiere müssen darüber hinaus auch die Möglichkeit haben, unterschiedliche Funktionsbereiche einzurichten und insbesondere die Kotfläche vom Liegebereich räumlich deutlich zu trennen. Zu einem tiergerechten Sozialverhalten gehört außerdem, dass Individualabstände eingehalten werden können und schwächere Tiere bei Auseinandersetzungen ausweichen und Deckung suchen können. All das ist bei diesen geringen Bodenflächen nicht möglich.
Vor diesem Hintergrund sollte das Schweineexportland Niederlande betrachtet werden. Dort wird Mastschweinen im Gewichtsbereich zwischen 85 kg und 110 kg in Anlehnung an die obgenannte Petherick-Formel eine Bodenfläche von 1,0 m² je Tier zur Verfügung gestellt, ohne dass es hierdurch zu wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen gekommen wäre. (IGN*)
Verbesserungsvorschlag des VGT: Mehr Platz für die Schweine!
* IGN: Internationale Gesellschaft für Nutztierhaltung (1978 von schweizer und deutschen WissenschaftlerInnen gegründet; Präsident: Prof. Dr. A. Steiger, Universität Bern, Institut für Genetik, Ernährung und Haltung von Haustieren, Abteilung Tierhaltung und Tierschutz, Bremgartenstr. 109a, CH - 3012 Bern)