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Verfassungsgericht urteilt: Singvogelausstellungen wieder erlaubt

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (23.03.2007)

Wien, 23.03.2007

Das Parlament würde mit dem Verbot die "Rücksichtnahmepflicht" auf die Befindlichkeiten der oö Landesregierung verletzen

Das Parlament würde mit dem Verbot die „Rücksichtnahmepflicht“ auf die Befindlichkeiten der oö Landesregierung verletzen

Mit dem Bundestierschutzgesetz 2005 wurden die Singvogelausstellungen verboten. §2 (2) der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung dieses Gesetzes lässt keinen Zweifel offen: Wildfänge, d.h. auch wildgefangene Singvögel, dürfen grundsätzlich nicht ausgestellt werden. Die oö Landesregierung intervenierte sofort und wollte eine Ausnahme für den Singvogelfang. Der VGT konnte das in einer intensiven Kampagne, die auch von sehr vielen Fachleuten auf dem Gebiet unterstützt wurde, verhindern.

Allerdings erlaubt das oö Veranstaltungsgesetz Brauchtumsveranstaltungen pauschal ohne Bewilligungspflicht. Und die Artenschutzverordnung sieht den Fang und die Ausstellung und die Haltung von Singvögeln nach einer Bewilligung vor. Ein Widerspruch zum Tierschutzgesetz.

Ein nur scheinbarer Widerspruch, wie der VGT meint. Die Sachlage ist ganz einfach. Bis 2005 hatte das Land OÖ neben der sicherheitspolizeilichen Kompetenz, auf die sich das oö Veranstaltungsgesetz bezieht, auch die artenschutzrechtliche und die tierschutzrechtliche. Das Land OÖ konnte Singvogelausstellungen also in vollem Umfang genehmigen. Seit 2005 ist aber die tierschutzrechtliche Kompetenz beim Parlament. Seitdem also kann das Land OÖ bestenfalls sicherheitspolizeiliche und artenschutzrechtliche Genehmigungen ausstellen, aber keine tierschutzrechtlichen. Nach Auffassung des VGT hätte OÖ also die Gesetz insofern ändern müssen, als dass spezifiziert hätte werden müssen, dass sich diese pauschalen Bewilligungen nicht auf tierschutzrechtliche Bewilligungen beziehen. Gesetze des Landes und des Bundes dürfen sich nicht widersprechen. Wenn das Parlament also ein grundsätzliches Verbot der Singvogelausstellungen auf Basis tierschutzrechtlicher Bewilligungen ausspricht, dann dürften diese Ausstellungen auch nicht stattfinden.

Der Verfassungsgerichtshof sah das aber seltsamerweise anders. Nach Anrufung durch Singvogelfangvereine des oö Salzkammergutes urteilte er am 8. März, dass das Verbot für Singvogelausstellungen mit sofortiger Wirkung aufgehoben sei. Das Land OÖ habe durch seine Gesetzeslage klargemacht, dass es die Singvogelausstellungen befürworte. Der Bund hätte das nach dem Prinzip der Rücksichtnahmepflicht respektieren müssen, indem er diese Veranstaltungen vielleicht einschränke aber nicht vollständig verbiete.

VGT-Obmann DDr. Martin Balluch dazu: „Wir sind tief erschüttert über dieses Urteil. Unglaublich, was sich die Behörden – jetzt auch mit Unterstützung des VfGH – alles einfallen ließen, um dieses Gesetz zu umgehen. Es wurde nie vollzogen, und jetzt ist es auch noch aufgehoben. Und das mit einer eindeutig falschen Begründung. Wir werden alle Hebel in Bewegung setzen, um diese Wiedererlaubnis der eindeutig tierquälerischen Vogelausstellungen rückgängig zu machen. Aber eines steht fest: der Vogelfang bleibt weiterhin verboten. Es wurde bereits in Kärnten ein Vogelfänger verurteilt, der mit denselben Fallen die gleichen Singvögel gefangen hat. Der Fang ist kein Brauchtum, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits geurteilt hat, weil er allein durchgeführt wird, und nicht in der Gemeinschaft. Der Fang ist daher in ganz Österreich verboten, auch im oö Salzkammergut.“

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