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Hummerhaltung ist Tierquälerei!

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (19.07.2010)

Wien, 19.07.2010

Verwaltungsgerichtshof bestätigt UVS Bescheid

Verwaltungsgerichtshof bestätigt UVS Bescheid

Bereits im Mai 2008 ließ ein Urteil des Unabhängigen Verwaltungssenats (UVS) Wien TierschützerInnen aufhorchen. Ein Urteil, das die Bedürfnisse und das Leid der Tiere sehr ernst nimmt und sich für deren Wohlergehen ausspricht.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das UVS fest, dass Hummer solitär lebende, nachtaktive Wildtiere sind. In ihrer natürlichen Umgebung verstecken sie ihren empfindlichen Hinterleib in Felsspalten und präsentieren ihren Gegnern nur die Scheren.
Die Aufbewahrung der Tiere in den üblichen Hälterungsbecken mit zusammengebundenen Scheren, ohne jegliches Bodensubstrat und ohne Rückzugsmöglichkeiten überfordere die Hummer in ihrer Anpassungsfähigkeit. Als weiterer großer Kritikpunkt wurde die fehlende Fluchtmöglichkeit genannt. Die Tiere seien über einen sehr langen Zeitraum ihren Aggressoren ausgesetzt, dies bedeute für die unterlegenen Tiere einen Dauerstress.

Der Berufung eines Wiener Kaufmanns, der aufgrund seiner Hummerhälterung wegen Übertretung des Bundestierschutzgesetzes mit einer Pönale von € 316 bestraft worden war, wurde somit nicht stattgegeben.

Daraufhin erhob dieser Einspruch bei der nächsthöheren Instanz, dem Verwaltungsgerichtshof und auch dieser hat nun den Bescheid des UVS bestätigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen

Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof berief sich vor allem auf Verordnungsbestimmungen des europäischen Parlaments zu Anforderungen des Lebensmittelrechts. Dem Argument, dass diese gegenüber den Normen des nationalen Tierschutzrechts vorrangig seien, weil es sich bei den Hummern um Lebensmittel handle, wurde nicht zugestimmt. Vielmehr stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass es sich hierbei um zwei unterschiedliche Regelungsbereiche mit verschiedenen Schutzzwecken handle. Eine EG-Verordnung gebrauche zudem folgendes Zitat: “Gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Schutzes der Tiergesundheit, des Tierschutzes“. Bei Vorliegen tierschutzrechtlicher Normen sind diese zu berücksichtigen.

Die unzähligen Anzeigen verschiedenster Tierschutzvereine waren also ausnahmsweise einmal erfolgreich. Einige Hummerbecken sind bereits als Folge der Anzeigen entfernt worden. Nun werden wir mit vollem Druck nachsetzen, schauen, wo noch Hummer unter den genannten traurigen Umständen leben müssen und die Behörde bitten, dies so schnell wie möglich abzustellen.

Bitte helfen auch Sie den Hummern!

Wenn Sie ein Restaurant, ein Geschäft oder einen Verkaufsstand kennen, in dem Hummer oder auch andere Zehnfußkrebse in Gruppen mit zusammengebundenen Scheren oder fehlendem Bodensubstrat und fehlender Rückzugsmöglichkeit gehalten werden, informieren Sie uns bitte umgehend!
Email: office@vgt.at oder per Telefon: 01/9291498

Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
http://www.vwgh.gv.at/Content.Node/de/aktuelles/pressemitt/2010/2008_02_0176.pdf

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs:
http://www.vwgh.gv.at/Content.Node/de/aktuelles/pressemitt/2010/07_3_krebse.php?type=txt

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