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Forderungen

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (20.08.2011)

20.08.2011

Forderungen

Der VGT erhebt auf Basis der Daten dieser und weiterer Studien und wissenschaftlicher Erkenntnisse zu den Bedürfnissen von Schweinen folgende Minimalforderungen für die Schweinehaltung an den Gesetzgeber:

  • Kastenstände müssen verboten werden und zwar sowohl während der Schwangerschaft als auch während und nach der Geburt. Die Gruppenhaltung muss den Sauen auch in der Schwangerschaft geboten werden, Bewegungsbuchten statt Abferkelgitter haben sich in der Schweiz und in Schweden bewährt.

  • Verbot der betäubungslosen Ferkelkastration und aller anderen schmerzhaften Eingriffe durch Laien ohne wirksame Betäubung und ohne Nachbehandlung der Schmerzen. Selbstverständlich dürfen schmerzhafte Eingriffe bei Tieren niemals von Laien ohne Narkose durchgeführt werden. Darüber hinaus fordert das Bundestierschutzgesetz bereits jetzt, dass Zähneabschleifen und Schwänzekupieren nur dann zulässig ist, wenn es keine andere Möglichkeit gibt Verletzungen zu vermeiden. Allerdings zeigen die Daten mehrerer Studien, dass diese Eingriffe in Österreichs Schweinefabriken routinemäßig erfolgen und daher grundsätzlich verboten werden müssen.

  • Vollspaltenböden müssen ausnahmslos verboten werden. Die Schweine benötigen bequeme Liegeplätze und Fressplätze, die keinesfalls perforierte Böden aufweisen dürfen. Spalten können sich im Kotbereich der Schweine befinden.

  • Verpflichtende Stroheinstreu im Liegebereich. Die Stroheinstreu muss ausreichend sein, um ein bequemes Liegen zu ermöglichen, und muss regelmäßig gewechselt werden, um ein Verschmutzen zu verhindern.

  • Mehr Platz für die Schweine. Das Platzangebot für Mastschweine ist mit z.B. 0,7 m² für ein 110 kg schweres Schwein absurd niedrig. Für eine verhaltensgerechte Unterbringung genügt es selbstverständlich nicht, dass Schweine nur diejenige Fläche erhalten, die sie für ein tiergerechtes Ruhen benötigen. Die Tiere müssen darüber hinaus auch die Möglichkeit haben, unterschiedliche Funktionsbereiche einzurichten und insbesondere die Kotfläche vom Liegebereich und dem Fressbereich räumlich deutlich zu trennen. Zu einem tiergerechten Sozialverhalten gehört außerdem, dass Individualabstände eingehalten werden können und schwächere Tiere bei Auseinandersetzungen ausweichen und Deckung suchen können. All das ist bei diesen geringen Bodenflächen nicht möglich.

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