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Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (13.11.2015)

13.11.2015

Gesetzliche Bestimmungen

  • Bundesgesetz über den Schutz der Tiere
  • Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung), in Kraft getreten am 01.10.2015
  • Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, seit 2013 geltend

Eine neue nationale Tierschutz- Schlachtverordnung ist mit 1.10.2015 in Kraft getreten. Aus Tierschutzsicht ist das eine Verschlechterung, da viele detaillierte Angaben zu Betäubungs- und Tötungsverfahren gestrichen wurden mit der Begründung, dass die EU- Verordnung umfassend sei. Das Bundesministerium für Tierschutz hat nach EU- Vorgaben einen Leitfaden für bewährte Verfahrensweisen betreffend Tierschutz bei der Schlachtung herausgegeben, dies ist jedoch weder Gesetz noch Verordnung und somit nur eine Richtlinie nach der nicht konkret angezeigt werden kann.

Vergehen, die vor dem 1.10.2015 begangen wurden, müssen nach der alten Tierschutz- Schlachtverordnung, der damals geltenden Version angezeigt werden.

In der bis zum 1.10.2015 geltenden Fassung der österreichischen Tierschutz- Schlachtverordnung waren zuerst allgemeine Paragrafen über Anforderungen an den Schlachthof, Geräte und Vorrichtungen, Sachkundeerfordernisse, Überwachung und Kontrolle, spezielle Fälle der Tötung. Danach gab es 9 Anhänge.

  • Anhang A: Anforderungen für das Verbringen und Unterbringen der Tiere in Schlachthöfen
  • Anhang B: Ruhigstellen der Tiere vor dem Betäuben, Schlachten oder Töten
  • Anhang C: Betäuben und Töten von Tieren
  • Anhang D: Entbluten von Tieren
  • Anhang E: Tötung im Rahmen der Seuchenbekämpfung
  • Anhang F: Töten von überzähligen Küken und Embryonen in Brutrückständen
  • Anhang G: Vorschriften über das Aufbewahrenund Töten von Speisefischen, Fröschen, Krusten- und Schalentieren
  • Anhang H: Töten von Futtertieren
  • Anhang I: Ausbildungserfordernisse

Die neue nationale Tierschutz- Schlachtverordnung beinhaltet Angaben zum Sachkundenachweis und Schulungsinhalte, Angaben zum Töten von Futtertieren, besondere Vorschriften über das Aufbewahren und Töten von Speisefischen, Fröschen, Krusten- und Schalentieren und Vorschriften für rituelle Schlachtungen.

In der EU- Verordnung 1099/2009 gibt es 7 Kapitel:

  • Kapitel I: Gegenstand, Anwendungsbereich und Definitionen
  • Kapitel II: Allgemeine Anforderungen
  • Kapitel III: Zusätzliche Vorschriften für Schlachthöfe
  • Kapitel IV: Bestandräumung und Nottötung
  • Kapitel V: Zuständige Behörde
  • Kapitel VI: Nichteinhaltung, Sanktionen und Durchführungsbefugnisse
  • Kapitel VII: Schlussbestimmungen

Danach folgen vier Anhänge, in denen ein Verzeichnis von Betäubungsverfahren, Angaben zur Auslegung, zu Bau und Ausrüstung von Schlachthöfen, zu Vorschriften über den Betrieb von Schlachthöfen und eine Tabelle der Entsprechungen zwischen Tätigkeiten und den bei der Prüfung behandelten Themen enthalten sind.

In den Schlussbestimmungen steht, dass Mitgliedsstaaten zwar strengere Vorschriften haben dürfen, diese jedoch bis zum 1. Jänner 2013 der EU-Kommission hätten mitgeteilt werden müssen.

Österreich hat sich damals für einen anderen Weg entschieden, nämlich das Niveau auf die EU- Verordnung zu senken und konkrete Auslegungsansichten des Ministeriums (z.B. Zeitangaben zur Dauer bei der CO2 Betäubung) in einem Leitfaden wiederzugeben.

Schlachhofskandal: Anzeigen

  • 19 Anzeigen Verdacht auf Übertretung der Tierschutz- Schlachtverordnung
  • Anzeigen Verdacht wegen Übertretung des Strafgesetzes (§222 Tierquälerei) folgen
  • In die Anzeigenstatistik fließen nur Schweine und Rinderschlachthöfe ein, da bei Geflügelschlachthöfen aufgrund des automatisierten Ablaufs in den hier angegebenen Kategorien keine Vergleichbarkeit gegeben ist.

Übertretung I

§ 3 Grundsatzbestimmung: Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten müssen die Tiere von ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden, Schäden und schwerer Angst verschont bleiben.

100% der Betriebe wegen Verdacht angezeigt

Übertretung II

Behandlung der Tiere vor der Schlachtung:

  • ruhige Entladung: nicht in Angst und Erregung versetzen
  • behutsames Treiben: Treibhilfen dürfen nur zum Leiten verwendet werden, Regelung elektrische Treibstöcke
  • Verbot empfindliche Körperstellen zu schlagen oder zu stoßen, Verbot von Hieben und Fußtritten

94% der Betriebe wegen Verdacht angezeigt

Übertretung III

Rinder Betäubung: Tiere dürfen erst dann in die Betäubungsbox geführt werden, wenn der Betäuber zur sofortigen Betäubung bereitsteht.

38 % der Rinderschlachtbetriebe wegen Verdacht angezeigt

Übertretung IV

Schweine CO2 Betäubung:

  • binnen 30 Sekunden in die Kammer befördern, in der sie Gas ausgesetzt werden
  • binnen 20 Sekunden zum Hauptexpositionspunkt
  • solange Gas aussetzen, dass sie bis zum Tod wahrnehmungs- und empfindungslos bleiben
  • für Betäubung mindestens 100 Sekunden in 84 % CO2 Konzentration verbleiben

29 % der Schweineschlachtbetriebe mit CO2 Betäubung wegen Verdacht angezeigt

Übertretung V

Schweine Elektrobetäubung:

  • Elektroden müssen so am Kopf angesetzt werden, dass der Strom durchs Gehirn fließen kann
  • mind. 4 Sekunden Stromflusszeit
  • keine Verwendung als Elektrotreibgerät

63 % der Schweineschlachtbetriebe mit Elektrobetäubung wegen Verdacht angezeigt

Übertretung VI

Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt:

  • Rinder 60 Sekunden
  • Schweine mit Elektrobetäubung: 10 Sekunden
  • Schweine mit CO2 Betäubung 45 Sekunden nach verlassen der Betäubungsanlage
  • Der Entblutungsschnitt darf erst durchgeführt werden,wenn keine Bewegung des Tieres mehr wahrzunehmen sind und der Lidschlussreflex erloschen ist.

53 % der Betriebe wegen Verdacht angezeigt

Übertretung VII

Schlachtung verletzter Tiere: unverzügliches Schlachten, laufunfähige Tiere dürfen nicht zum Schlachtplatz gezogen werden und müssen vorort betäubt und getötet werden.

35 % der Betriebe wegen Verdacht angezeigt

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