Teilen:

Hundehalter darf aus gesundheitlichen Gründen seinen Hund dauerhaft an der Kette halten

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (11.01.2017)

Wien, 11.01.2017

Ein Gedankenexperiment - bei Hunden wohl undenkbar, bei Rindern leider nach wie vor traurige Realität; eine Änderung durch das Gesundheitsministerium ist nach wie vor nicht in Sicht!

Wenn man ein Tier halten will, muss man auch dazu in der Lage sein, sämtliche Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen einzuhalten. Man muss also über die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen - so steht es im Gesetz. Man stelle sich nun jedoch vor, ein/e HundehalterIn wird von einzelnen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes ausgenommen, etwa von der Verpflichtung, die Tiere regelmäßig und ausreichend zu füttern, da ihm/ihr dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Oder der Person wird weiters erlaubt, den Hund auch noch dauernd angebunden zu halten, ohne mit ihm Gassi zu gehen und/oder ihm zumindest Auslauf zu gewähren. Ein solches Szenario wäre bei Hunden kaum denkbar, es würde zu Recht ein Aufschrei durch die Bevölkerung gehen und sämtliche Medien würden über diesen Skandal berichten. Nicht so jedoch bei Rindern: die Verordnung zur Anbindehaltung von Rindern ist genau nach dieser Logik aufgebaut!

In Österreich gibt es in der konventionellen Nutztierhaltung von Rindern aktuell neben der Laufstallhaltung vor allem die in vielen Fällen dauerhafte Anbindehaltung. Bei dieser werden die Tiere mit einer Eisenkette um den Hals oder zwischen zwei Metallstäbe an einen gewissen Platz fixiert. Die einzige Bewegungsmöglichkeit, die ihnen bleibt, ist ein Aufstehen und ein sich Hinlegen - und das an 365 Tagen im Jahr. Diese Haltungsform ist mit zahlreichen gesundheitlichen Risiken verbunden und eigentlich gesetzlich so nicht gedeckt. Zwar ist den Tieren laut Gesetz an zumindest 90 Tagen im Jahr Auslauf und/oder Freilauf zu gewähren, die Verordnung nennt jedoch so umfangreiche Ausnahmen von dieser Verpflichtung, dass de facto in Österreich jeder Landwirt/jede Landwirtin einen Grund findet, warum er/sie den Tieren nicht zumindest temporär eine Bewegungsmöglichkeit bieten muss. Dabei orientieren sich die Ausnahmen nicht an der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen, sondern am Vorliegen bestimmter faktischer Begebenheiten.

Mitte 2015 gab die Volksanwaltschaft deshalb einer Beschwerde des VGT recht und stellte damit fest, dass die dauernde Anbindehaltung, besser gesagt die Ausnahmen vom Freilauf/Auslauf, gesetzwidrig ist/sind. Einen wirklichen Handlungsbedarf sah das Gesundheitsministerium deswegen jedoch nicht, die betroffene Verordnung ist nach wie vor unverändert in Kraft. Auch die rechtswissenschaftliche Lehre beschäftigte sich mittlerweile mit dieser Problematik; so erschien im Vorjahr der Artikel „Rind sein in Österreich – Überlegungen zur Gesetzeskonformität der dauernden Anbindehaltung von Rindern“ von Dr. Martin Hiesel in der juristischen Fachzeitschrift Juridikum, aus dem unter anderem der Vergleich des Gedankenexperiments aus Absatz 1 stammt. Auch davon zeigte sich das Gesundheitsministerium bisher unbeeindruckt.

Schlimmer noch, im Moment ist eine Novelle des Tierschutzgesetzes und der 1.Tierhaltungsverordnung geplant und in Begutachtung, ein gesetzeskonformer Zustand soll damit jedoch nicht hergestellt werden. Zwar wird in den Erläuterungen ausdrücklich auf die Beschwerde der Volksanwaltschaft verwiesen, die zahlreichen Gründe, wegen denen eine Gesetzwidrigkeit festgestellt wurde, werden jedoch bewusst ignoriert. Die einzige Änderung betrifft die Intention der Verordnung: nun soll auch in der Verordnung ausdrücklich stehen, dass die dauernde Anbindehaltung verboten ist, an den Ausnahmen davon soll sich jedoch nichts ändern. Somit bleibt die Bestimmung abseits von ihrem Wortlaut ident. Für die Tiere ändert sich daher in der Praxis nichts, ein Großteil von ihnen muss nach wie vor ihren tristen Alltag in einem kahlen Stall verbringen, und zwar ganzjährig und angebunden.

Der VGT fordert das Gesundheitsministerium wiederholt auf, endlich der Beschwerde der Volksanwaltschaft nach zu kommen und eine gesetzeskonforme Bestimmung zur Anbindehaltung von Rindern zu erlassen. In einer solchen können keine bis kaum Ausnahmen geregelt sein, die eine dauernde Anbindehaltung dennoch erlauben!

13.05.2026, Wien

Wir gewinnen Bronze beim VAMP Award!

Ein großer Erfolg für den VGT und den Tierschutz

12.05.2026, Österreich

Einblicke in den VGT-Tierschutzunterricht

Unterrichtsbeispiele für unterschiedliche Schulstufen - kreativ, interaktiv und altersgerecht!

12.05.2026, Wien

Rechtskräftig: Schweinefabriksbesitzer Hardegg darf VGT nicht terroristisch nennen

Hardegg hat das Urteil des Handelsgerichts Wien anerkannt: der VGT darf nicht „terroristische Vereinigung“ genannt werden und Hardegg muss dem VGT € 5.423,48 bezahlen

08.05.2026, Wien

Gemeinsam für Tiermütter – VGT-Aktion im Herzen Ottakrings

Der VGT macht heute den Yppenplatz zum Aktivismus-Hotspot

08.05.2026, Niederösterreich

FPÖ-Kickl findet das Schlagen von Kindern gut, aber Tierschutz raus aus den Schulen

Fragwürdiger Wertekompass in Pädagogik: in einer gestrigen Presseaussendung will die FPÖ Kinder vor Tierschutz „schützen“, während ihr Chef die „gsunde Watschn“ propagiert

06.05.2026, Wien

Amphibienwanderung Hanslteich erfolgreich abgeschlossen

VGT vermeldet sinkende Erdkrötenzahlen und betont die Wichtigkeit des Tunnelbaus

06.05.2026, Südoststeiermark

VGT zu Styriabrid: die Menschen wollen keinen Vollspaltenboden, egal ob Neu oder Alt

Zur VGT-Demo vor einer „Vorzeige-Schweinefabrik“ mit dem neuen Mindeststandard Vollspaltenboden ab 2034/2038 meinte Styriabrid, die Konsument:innen fänden das gut

05.05.2026, Südoststeiermark

Lauter VGT-Protest nach Aufdeckung vor neuem Vollspaltenboden-Schweinebetrieb

„Strukturierter“ Vollspaltenboden Neu, wie ab 2034/2038 neuer Mindeststandard; Demo betont: der Vollspaltenboden muss weg, es gibt weiterhin keine Rechtssicherheit in der Schweinebranche