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Kaninchen: Das momentane Gesetz

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (02.03.2017)

02.03.2017

Der gesetzliche Schutz für Kaninchen ist dramatisch schlecht. Nach der im Moment gültigen Anlage 9 der 1. Tierhaltungsverordnung des Tierschutzgesetzes dürfen Zuchthäsinnen zur Fleischgewinnung in Einzelkäfigen mit 2100 cm² Bodenfläche und 50 cm Höhe (auf mindestens 35% des Käfigs) gehalten werden. Ab Mitte der Trächtigkeitsdauer muss das schwangere Kaninchen auch Zugang zu einer Nestbox haben, ähnlich wie Nerze in den Nerzfarmen für die Pelzproduktion.

Masttieren bis 1,5 kg Körpergewicht müssen nur Käfige mit 390 cm² Bodenfläche pro Tier, und 40 cm Höhe auf mindestens 35 % des Käfigs, geboten werden. Bei Masttieren über 1,5 kg steigt die anzubietende Käfigbodenfläche pro Tier auf 780 cm². Zum Vergleich: eine A4-Seite hat eine Fläche von 624 cm². Einstreu ist nur vorgeschrieben, wenn der Stallraum nicht beheizbar ist.

Im Dezember 2007 beschloss das österreichische Parlament einen weiteren Paragraphen in das Tierschutzgesetz aufzunehmen. Dieser verbietet die Haltung von Kaninchen für die Fleischgewinnung in Käfigen

§ 18 (3) 3. (3a): Für die Haltung von Kaninchen zur Fleischgewinnung gilt: 1. Der Betrieb von Käfigen ist ab 1. Jänner 2012 verboten

Zur Zeit droht ein Verordnungsentwurf der Regierung diesen Paragraphen stark zu unterlaufen.

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