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Das Genehmigungsverfahren für Tierversuche

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (06.03.2017)

06.03.2017

Im momentan gültigen österreichischen Tierversuchsgesetz sind 10 Kommissionen vorgesehen, die die Anträge auf Genehmigung von Tierversuchen zu prüfen haben. Die §12-Kommission berät dabei das Wissenschaftsministerium bzgl. der ca. 20.000 Anträge auf Tierversuche pro Jahr, die von Tierversuchseinrichtungen des Bundes (hauptsächlich Institute der Universitäten) eingebracht werden. 2 Personen sind ausschließlich dafür als Sekretariat dieser Kommission im Wissenschaftsministerium angestellt, die restlichen Kommissionsmitglieder arbeiten anderswo, zumeist hauptberuflich an einer Universität im Tierversuchsbereich. Erfahrungsgemäß ist das viel zu wenig Personal, um diese große Zahl an Anträgen innerhalb der gesetzlichen Frist von 40 Tagen gewissenhaft zu bearbeiten. In der Praxis erfährt die Mehrheit der Mitglieder der §12-Kommission daher von meisten Tierversuchsanträgen überhaupt nichts.

Die Kommission hat auch nur beratende Funktion, letztendlich entscheidet nur ein einziger Beamter des Ministeriums. Wenn sich die Kommission gegen Tierversuchsanträge ausspricht, erfährt sie im Nachhinein gar nicht, was aus ihrer Beschwerde geworden ist. Oft stellte sich später heraus, dass der Versuch trotzdem vom Ministerium genehmigt worden war.

Die §12-Kommission hat zusätzlich die Aufgabe alle ca. 400 Tierversuchseinrichtungen des Bundes jährlich einmal unangemeldet zu kontrollieren. In der Praxis geschieht dies praktisch gar nicht. Laut Rechnungshofbericht vom Jahr 2006 kam es im Jahr 2002 zu nur 1/3 der vorgeschriebenen Kontrollen, und selbst bei diesen wurden Beanstandungen unter den Teppich gekehrt.

Für die Tierversuchseinrichtungen der Privatwirtschaft (Pharmazie) sind jeweils eigene Genehmigungskommissionen, die bei den Landesregierungen der Bundesländer, in denen diese Tierversuchseinrichtungen liegen, angesiedelt sind, zuständig. Letztverantwortlich für die Genehmigungsentscheidung ist der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau. Bei diesen Kommissionen, so hört man, sollen die Kontrollen noch viel spärlicher und noch weniger genau ausfallen.

Grundsätzlich gilt, dass es nach dem momentan gültigen Tierversuchsgesetz keine ethische Schaden-Nutzen Abwägung von Tierversuchen, die beantragt wurden, gibt. Vielmehr wird von den Kommissionen nur untersucht, ob der Tierversuch wissenschaftlich vernünftig ist und ob dazu keine tierfreien Alternativverfahren existieren. Selbst der unnötigste Versuch muss genehmigt werden, wenn diese beiden Kriterien erfüllt sind. Aus Tierschutzgründen kann kein Tierversuch in Österreich untersagt werden.

Eine internationale Studie untersuchte die Genehmigungsverfahren für Tierversuche in verschiedenen Ländern und fand, dass sich der Entscheidungsprozess sowohl individuell als auch im Kommissionsbereich sehr inkonsistent gestaltete. Die AutorInnen schlagen eine Objektivierung des Entscheidungsprozesses vor, wie er durch einen Evaluierungskatalog erfolgen könnte.
Quelle: Varga O et al. 2012: Assessing the animal ethics review process, in „Climate change and sustainable development“, herausgeg. von Potthast T und Meisch, Wagening Academic Publishers, Seite 462.

Der Rechnungshof kritisierte in seinem Bericht von 2006, dass die Gutachten der §12 Kommission zu Anträgen auf Genehmigung von Tierversuchen nicht zu den an Fachgutachten zu stellenden Forderungen genügten: "Die sachliche Auseinandersetzung mit den Anträgen hätte zumindest in ihren wesentlichen Zügen in den Gutachten dokumentiert werden müssen, um eine nachvollziehbare Grundlage der Behördenentscheidung zu bieten." Mit anderen Worten, der Rechnungshof bemängelte die tatsächliche Überprüfung der Anträge, sie wirkten eher wie Blankogenehmigungen ohne echte Kontrolle.

Quelle: http://www.tierversuchsgegner.at/images/stories/tierversuche/tv_pdfs/rechnungshofbericht.pdf, Seite 45.

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