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Das Tierschutzrecht in Österreich

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (10.01.2008)

10.01.2008

Das erste Tierschutzgesetz Österreichs stammt aus dem Jahr 1846. Das war allerdings noch ein sehr armseliges Gesetz, das die Misshandlung von Tieren nur dann verbot, wenn sie in der Öffentlichkeit passiert und die Sensibilitäten anderer Menschen verletzt. Das war also eigentlich nur ein Gesetz zum Schutz der sensiblen Menschen, denen Tierquälerei nicht egal ist. Erst 80 Jahre später wurde das Tier selbst das Subjekt des Rechts, wurde also die Tierquälerei verboten, um das Tier selbst vor Schmerz und Leid zu schützen. Trotzdem bleibt bis heute der Tierschutz kein Recht der betroffenen Tiere, sind also die Interessen der Tiere selbst nicht anerkannt, sondern Tierschutz geschieht im Interesse der Bevölkerung, Tierschutz ist ein Kulturgut. Wie der Denkmalschutz aus kulturellen Gründen den Umgang von Menschen mit ihrem Eigentum einschränken kann, so schränkt der Tierschutz ebenso aus kulturellen Gründen den Umgang von Menschen mit ihrem Eigentum ein. Weiter sind wir bisher in juridischer Sicht noch nicht gekommen.

Trotzdem ist es natürlich im Sinne der betroffenen Tiere, wenn ihr Schutz möglichst umfassend gesetzlich verankert wird, sei es auf Landesebene in den Jagdgesetzen, den Fischereigesetzen oder den Vollzugsvorgaben, sei es auf Bundesebene bzgl. Tierversuchen, Tiertransport, dem Strafgesetzbuch oder generell dem Tierschutzgesetz, oder sei es auf EU Ebene mit all ihren Richtlinien und Verordnungen.

In den Jagd- und Fischereigesetzen ist praktisch kein Tierschutz verankert. Erlaubt ist jegliche Misshandlung von Tieren, solange sie „weidgerecht“ passiert. Und dieser schwammige Begriff wird von den TäterInnen selbst definiert.

Kürzlich hat der Verfassungsgerichtshof das Verbot des Bundestierschutzgesetzes, wildgefangene Singvögel auszustellen, mit der Begründung aufgehoben, dass der Bund auf die Ländergesetze Rücksicht zu nehmen habe, die eben in OÖ diese Ausstellungen nach der Artenschutzverordnung erlauben.

EU-Verordnungen und Richtlinien gibt es zu verschiedenen Bereichen. Richtlinien schreiben minimale Haltungsbedingungen für Schweine, Kälber, Legehühner und Masthühner vor. Diese Vorgaben haben sich im österreichischen Tierschutzgesetz bereits niedergeschlagen. Zusätzlich gibt es z.B. EU-Vorschriften für die Deklaration der Herkunft der Eier auf der Eischale selbst (3=Käfig, 2=Bodenhaltung, 1=Freilandhaltung, 0=Bio-Freilandhaltung) sowie auf der Packung („aus Käfighaltung“). Für letzteres gibt es aber leider keine vorgeschriebene Minimalgröße, sodass manche Beschriftungen hinten auf der Packung und sehr klein und daher fast nicht zu finden sind.

Zusätzlich gibt es EU-Verordnungen im Tierschutz, z.B. das Verbot des Handels mit Hunde- und Katzenfellen oder mit Robbenprodukten, und Einschränkungen bei Tierversuchen für Kosmetika oder bei Tiertransporten, und das Fallenfangverbot für die Pelzproduktion etwa.

Generell ist aber der Status, den Tierschutz in der EU-Gesetzgebung einnimmt, noch sehr niedrig, wird aber stetig größer. Und diese Aufwertung von Tierschutz ist unumgänglich, um für die Zukunft relevante Tierschutzgesetze auch in Österreich umsetzen zu können, weil sie sonst von der EU aufgehoben werden. So wurde das sehr gute österreichische Tiertransportgesetz von 1995 aufgehoben, während es dem VGT gelang, das österreichische Wildtierhaltungsverbot in Zirkussen trotz Drohungen der EU-Kommission zu erhalten.

Das 2007 neu geschaffene Tiertransportgesetz schränkt zwar Schlachttransporte grundsätzlich auf 4,5 Stunden ein, erlaubt aber unspezifizierte Ausnahmen bis zu 8,5 Stunden. Ausrangierte Legehennen für die Schlachtung, oder Nutztiere für Zucht und Mast, können sogar bis zu 10 Stunden transportiert werden – ein einziger Skandal! Von welchem zu welchem Ort innerhalb Österreichs, bitte schön, kann man nicht in 10 Stunden gelangen? Diese Transportzeiten schränken die innerösterreichischen Transporte, für die sie ausschließlich Geltung haben, überhaupt nicht ein!

Das Tierversuchsgesetz von 1988 ist restlos veraltet. Es gibt keine Genehmigungskommission für Tierversuche nach diesem Gesetz, sondern nur ein beratendes Gremium, das internationalen Standards bei weitem nicht mehr genügt. Kontrollen werden nicht durchgeführt und Übertretungen nicht sanktioniert.

Seit 1988 gibt es einen Zusatzartikel §285a im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, nach dem Tiere keine Sachen seien. Allerdings wird gleich danach angeführt, dass sie bis auf weiteres als Sachen zu gelten haben. Alle vom VGT bisher durchgeführten Gerichtsverhandlungen, in denen sich der VGT auf diesen Paragraphen bezogen hatte, haben bestätigt, dass Tiere leider trotz aller schönen Worte noch immer nach dem Gesetz Sachen sind.

Tierquälerei nach dem Strafgesetzbuch, §222 StGB, wurde auch kürzlich erweitert. Zu den bisher schon verbotenen mutwilligen und besonders brutalen Quälereien aus Spaß, ist jetzt auch das Töten von Wirbeltieren ohne guten Grund verboten. Allerdings sind uns keine Fälle bekannt, in denen NutztierhalterInnen oder TierquälerInnen, die Tiere aus Profitsucht oder Tradition quälen, nach diesem Gesetz verurteilt worden sind.

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