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Mastrinder: gesetzliche Lage

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (23.05.2023)

Wien, 23.05.2023

Im Gegensatz zu Mastschweinen gibt es bei Mastrindern keine EU-Richtlinie, die von den Nationalstaaten in der EU hätte umgesetzt werden müssen. Insofern sind auch keine EU-weiten Mindesthaltungsbedingungen für Mastrinder vorgeschrieben.

Das Tierschutzgesetz

Die Haltung von Mastrindern in Österreich wird zunächst durch das Tierschutzgesetz festgelegt. Das Tierschutzgesetz dient dem Schutz des Wohlbefindens der Tiere. So steht es in § 1 dieses Gesetzestextes, der seit 2005 gilt. Auf einem Vollspaltenboden kann man sich aber nicht wohl fühlen.

Expliziter wird das Tierschutzgesetz in § 5 Absatz (2). Dort zählt es all das auf, was als Tierquälerei anzusehen und deshalb verboten ist. Auf den Vollspaltenboden angewandt kann insbesondere Ziffer 13 werden:

§ 5 (2) 13: [Tierquälerei begeht] insbesondere, wer die Unterbringung […] eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise […] gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind

Da fast 100 % der Mastrinder auf Vollspaltenboden schmerzhafte Verletzungen ihrer Karpalgelenke (Handgelenke) haben, ist diese Haltung zweifellos mit Schmerzen, Leiden und Schäden verbunden – und damit eigentlich verboten!

§ 13 definiert darüber hinaus die Grundsätze erlaubter Tierhaltung:

§ 13 (2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass […] die Bodenbeschaffenheit […] unter Berücksichtigung der Art […] der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind

§ 13 (3) Tiere sind so zu halten, dass […] ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassung nicht überfordert wird

Wie kann es sein, dass trotz dieser Bestimmungen die Haltung auf Vollspaltenboden als erlaubt bezeichnet wird?

Verordnung zur Haltung von Rindern

Das Tierschutzgesetz wird durch zahlreiche Verordnungen konkretisiert. Die Mindesthaltungsvorschriften für Rinder finden sich in der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung.

Darin steht zunächst, dass der Boden so beschaffen sein muss, dass die Tiere keine Schmerzen erleiden:

Pkt 2.1.1 Die Böden müssen rutschfest sein und so gestaltet und unterhalten werden, dass die Rinder keine Schmerzen oder Verletzungen erleiden.

Man meint, dass dadurch der Vollspaltenboden gesetzlich ausgeschlossen sein müsste. Ist er aber nicht. Der Holzvollspaltenboden darf nicht mehr neu eingebaut werden, aber der Betonvollspaltenboden bleibt erlaubt, wenn auch nur implizit, weil er explizit nirgends verboten ist.

Kälber bis 150 kg (also ca. bis zum Alter von 5 Monaten) dürfen nicht auf Vollspaltenboden gehalten werden (außer vielleicht mit Gummimatten):

Pkt 3.1 Für Kälber bis 150 kg muss eine trockene, weiche und verformbare Liegefläche vorhanden sein. Für Kälber unter 2 Wochen muss eine geeignete Einstreu zur Verfügung stehen.

Auch für Milchkühe, hochschwangere Kühe und Zuchtstiere ist die Haltung auf Vollspaltenboden verboten:

Pkt 4.1 Die Haltung von Kühen, hochträchtigen Kalbinnen und Zuchtstieren in Buchten mit vollperforierten Böden ist verboten.

Die Spaltenbreite wird auch festgelegt, nicht aber der Abstand zwischen den Spalten, der nach AMA-Vorschrift, an die sich praktisch alle Mastrinderbetriebe halten, 8 cm betragen muss:

Pkt 2.1.2 Bei Verwendung von Betonspaltenböden, Kunststoff- oder Metallrosten dürfen folgende Spaltenbreiten nicht überschritten werden:

  • Rinder bis 200 kg: 25 mm
  • Rinder über 200 kg: 35 mm

Es wird auch indirekt auf den Vollspaltenboden eingegangen: er braucht keine ausreichend dimensionierte Liegefläche.

Pkt 4.2.2.2 Buchten ohne vollperforierte Böden müssen jedenfalls eine trockene und ausreichend groß dimensionierte Liegefläche aufweisen.

Im Übrigen darf man den Rindern – unter Betäubung und Schmerzausschaltung – die Hörner abbrennen und die Schwänze kupieren:

Pkt 2.8 Zulässige Eingriffe sind

  1. Die Enthornung oder das Zerstören der Hornanlage, wenn
    • der Eingriff bei Kälbern unter 6 Wochen durch eine sachkundige Person und unter Einsatz von Sedierung, Lokalanästhesie und postoperativ wirksamer Schmerzmittel durchgeführt wird oder
    • der Eingriff durch einen Tierarzt unter Einsatz von Sedierung, Lokalanästhesie und postoperativ wirksamer Schmerzmittel durchgeführt wird.
  2. Das Kupieren des Schwanzes von Kälbern im Ausmaß von höchstens 5,00 cm, wenn dies zur Minderung der Verletzungsgefahr für die Tiere unbedingt erforderlich ist und durch andere betriebliche Maßnahmen die Verletzungsgefahr nicht beseitigt werden kann sowie der Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung und postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird.

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