Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (28.09.2006)
Große Schweinerecherche 2006: Problemkreis Platz pro Tier
Bundestierschutzgesetz
1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 5, 5.2
bis 20 kg ……....0,20 m² pro Tier
bis 30 kg ……....0,30 m² pro Tier
bis 50 kg ……....0,40 m² pro Tier
bis 85 kg ……....0,55 m² pro Tier
bis 110 kg ……. 0,70 m² pro Tier
über 110 kg …...1,00 m² pro Tier
Die jetzige Situation der Schweine:
Die meisten Betriebe halten sich an das vom Bundestierschutzgesetz vorgegebene Minimalplatzangebot:
0,7m² für ein 110 kg schweres
Schwein!
0,87% der Mastschweine leben in gesetzwidrig zu kleinen
Buchten!
0,05% aller Schweine sind in Freilandhaltung!
Der Flächenbedarf eines 100 kg schweren Schweins
in Seitenlage ist bereits 1 m², also wesentlich mehr,
als dem Tier laut Bundestierschutzgesetz an Platz geboten
werden muss. D.h. die Tiere können sich bei diesem
geringen Platzangebot nicht einmal richtig hinlegen.
Aber natürlich haben Schweine wesentlich mehr Platzbedarf
als sie zum Abliegen benötigen. Sie brauchen einen
Kotplatz, einen Liegeplatz, einen Fressplatz und einen
Bereich für Erkundigungen usw. Für ein adäquates
Sozialverhalten, müssen sie sich aber auch ausweichen
können, um Kämpfen zu entgehen. In der großen
Enge verletzen sich die Tiere daher gegenseitig und es
kommt zu Verhaltensstörungen.
Das durch das Bundestierschutzgesetz vorgeschriebene minimale Platzangebot ist physisch praktisch nicht zu unterbieten: mehr Schweine lassen sich aufgrund ihres Körpervolumens auf diesen kleinen Platz beim besten Willen nicht pressen!
Was sagt die Wissenschaft?
Die für jede verhaltensgerechte Unterbringung unerlässliche
räumliche Trennung von Liege- und Aktivitätsbereich
und insbesondere die Einhaltung einer deutlichen räumlichen
Entfernung zwischen Kotfläche und Liegebereich, werden
durch die geringen Bodenflächen unmöglich.
Die vorgesehenen minimalen Bodenflächen dürften
noch nicht einmal ausreichen, um das gleichzeitige ungestörte
Ruhen aller Tiere zu gewährleisten. Der Wissenschaftliche
Veterinärausschuss der EU hat die Fläche, die
für ein gleichzeitiges Liegen in gestreckter Seitenlage
(„lateral recumbency“) erforderlich ist, nach
der Petherick-Formel (Fläche[m²] = 0,047 x Lebendgewicht
[kg] hoch 0,67) errechnet (vgl. EU-Kommission, Scientific
Veterinary Committee aaO S. 55, 58).
Für eine verhaltensgerechte Unterbringung genügt
es selbstverständlich nicht, dass Schweine nur diejenige
Fläche erhalten, die sie für ein tiergerechtes
Ruhen benötigen. Die Tiere müssen darüber
hinaus auch die Möglichkeit haben, unterschiedliche
Funktionsbereiche einzurichten und insbesondere die Kotfläche
vom Liegebereich räumlich deutlich zu trennen. Zu
einem tiergerechten Sozialverhalten gehört außerdem,
dass Individualabstände eingehalten werden können
und schwächere Tiere bei Auseinandersetzungen ausweichen
und Deckung suchen können. All das ist bei diesen
geringen Bodenflächen nicht möglich.
Vor diesem Hintergrund sollte das Schweineexportland Niederlande
betrachtet werden. Dort wird Mastschweinen im Gewichtsbereich
zwischen 85 kg und 110 kg in Anlehnung an die obgenannte
Petherick-Formel eine Bodenfläche von 1,0 m²
je Tier zur Verfügung gestellt, ohne dass es hierdurch
zu wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen gekommen wäre.
(IGN*)
Verbesserungsvorschlag des VGT: Mehr Platz für die Schweine!
* IGN: Internationale Gesellschaft für Nutztierhaltung
(1978 von schweizer und deutschen WissenschaftlerInnen
gegründet; Präsident: Prof. Dr. A. Steiger,
Universität Bern, Institut für Genetik, Ernährung
und Haltung von Haustieren, Abteilung Tierhaltung und
Tierschutz, Bremgartenstr. 109a, CH - 3012 Bern)