Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (20.08.2011)
Forderungen
Forderungen
Der VGT erhebt auf Basis der Daten dieser und weiterer Studien und wissenschaftlicher Erkenntnisse zu den Bedürfnissen von Schweinen folgende Minimalforderungen für die Schweinehaltung an den Gesetzgeber:
- Kastenstände müssen verboten werden
und zwar sowohl während der Schwangerschaft als auch während
und nach der Geburt. Die Gruppenhaltung muss den Sauen
auch in der Schwangerschaft geboten werden, Bewegungsbuchten
statt Abferkelgitter haben sich in der Schweiz und in
Schweden bewährt.
- Verbot der betäubungslosen Ferkelkastration
und aller anderen schmerzhaften Eingriffe durch Laien
ohne wirksame Betäubung und ohne Nachbehandlung der Schmerzen.
Selbstverständlich dürfen schmerzhafte Eingriffe bei Tieren
niemals von Laien ohne Narkose durchgeführt werden. Darüber
hinaus fordert das Bundestierschutzgesetz bereits jetzt,
dass Zähneabschleifen und Schwänzekupieren nur dann zulässig
ist, wenn es keine andere Möglichkeit gibt Verletzungen
zu vermeiden. Allerdings zeigen die Daten mehrerer Studien,
dass diese Eingriffe in Österreichs Schweinefabriken routinemäßig
erfolgen und daher grundsätzlich verboten werden müssen.
- Vollspaltenböden müssen ausnahmslos verboten
werden. Die Schweine benötigen bequeme Liegeplätze
und Fressplätze, die keinesfalls perforierte Böden aufweisen
dürfen. Spalten können sich im Kotbereich der Schweine
befinden.
- Verpflichtende Stroheinstreu im Liegebereich.
Die Stroheinstreu muss ausreichend sein, um ein bequemes
Liegen zu ermöglichen, und muss regelmäßig gewechselt
werden, um ein Verschmutzen zu verhindern.
- Mehr Platz für die Schweine. Das Platzangebot für Mastschweine ist mit z.B. 0,7 m² für ein 110 kg schweres Schwein absurd niedrig. Für eine verhaltensgerechte Unterbringung genügt es selbstverständlich nicht, dass Schweine nur diejenige Fläche erhalten, die sie für ein tiergerechtes Ruhen benötigen. Die Tiere müssen darüber hinaus auch die Möglichkeit haben, unterschiedliche Funktionsbereiche einzurichten und insbesondere die Kotfläche vom Liegebereich und dem Fressbereich räumlich deutlich zu trennen. Zu einem tiergerechten Sozialverhalten gehört außerdem, dass Individualabstände eingehalten werden können und schwächere Tiere bei Auseinandersetzungen ausweichen und Deckung suchen können. All das ist bei diesen geringen Bodenflächen nicht möglich.