Bilanz am Ende der Singvogelfangsaison 2005 - vgt

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Bilanz am Ende der Singvogelfangsaison 2005

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (25.11.2005)

Linz Ursulinenhof, 25.11.2005

TierschützerInnen haben in den letzten 2½ Monaten Fakten zum Singvogelfang im oö Salzkammergut auf Foto- und Filmmaterial dokumentiert, die bisher unbekannt waren. Thematisiert wurde in der Pressekonferenz der gesamte Komplex vom Fallenfang über den Umgang mit Lockvögeln und die Haltung der Singvögel bis zur rechtlichen Beurteilung der jetzigen Situation und einem Ausblick auf die zukünftige Entwicklung.

Es sprachen:

 


Zusammenfassung der Ergebnisse der aktuellen Tierschutz-Kontrollen

DDr. Martin Balluch

Von 15. September bis Ende November läuft die Singvogelfangsaison im oö Salzkammergut. AktivistInnen des Dachverbandes der oö Tierschutzorganisationen und des Verein Gegen Tierfabriken haben in dieser Zeit regelmäßig eine stetig steigende Zahl von zuletzt ca. 70 Fangplätzen kontrolliert und insgesamt 22 Anzeigen gegen in flagranti beim Fallenfang erwischte Singvogelfänger eingebracht. Zusätzlich wurde die Haltung von Singvögeln in Gartenhäusern kontrolliert und angezeigt, wenn sie nicht der 2. Tierhaltungsverordnung (und gegebenenfalls auch nicht der oö Artenschutzverordnung) entsprach. Zumindest eine dieser Anzeigen hat bereits zu einer Änderung der Haltung geführt.

Fallenfang

Es sind insgesamt ca. 30.000 – 35.000 Singvögel in Fallen gefangen worden, darunter nicht nur die 4 in der oö Artenschutzverordnung genannten Arten sondern jedenfalls auch zahlreiche Kohlmeisen. Diese Zahl entspricht dem Fang von 55 – 65 Vögeln pro Fänger und ist eine Hochrechnung aus den zahllosen Gesprächen an den Fangplätzen.

Die Vögel leiden beim Fang schwer, sie werden durch die Fallen völlig verdreht zusammengequetscht und flattern bei Annäherung der Vogelfänger um ihr Leben. Insgesamt 3 Mal waren TierschützerInnen anwesend, wie die Falle zugeschnappt ist, und konnten das Tierleid dokumentieren.

Widerspricht §5 (2) 10. Bundestierschutzgesetz!!
„[Es ist verboten] ein Tier […] einer Bewegungseinschränkung auszusetzen und ihm dadurch […] schwere Angst zuzufügen“

Umgang mit Lockvögeln

Während die oö Artenschutzverordnung den Fang von 2500 Vögeln für Ausstellungszwecke vorsieht, werden fast 10.000 Tiere als Lockvögel gefangen und lebenslang eingesperrt. Tierschutzkontrollen überraschten einige Vogelfänger mit 10 und mehr Lockvögeln pro Person.

In der Fangsaison müssen diese Vögel in winzigen Käfigen leben, in denen sie nicht einmal ihre Flügel richtig ausstrecken können.

Widerspricht § 16 (1) Bundestierschutzgesetz!!
„ [In der Haltung] darf die Bewegungsfreiheit eines Tieres nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier […] Leiden zugefügt werden, oder es in schwere Angst versetzt wird“

Die Lockvögel werden in der Früh mitsamt ihren Käfigen in einen Rucksack gesteckt, der zugeschnürt wird. Nicht selten stecken 6 oder mehr Lockvogelkäfige in einem Rucksack. Auf diese Weise werden sie zum Fangplatz und zurück transportiert, oft täglich 2 Stunden lang oder mehr.

Widerspricht §11 (1) Bundestierschutzgesetz!!
„ Beim Transport [von Tieren] ist sicherzustellen, dass die Tiere über einen angemessenen, ausreichend belüfteten Raum verfügen“

Am Fangplatz müssen sie dann in diesen Käfigen, an Bäumen oder Gerüsten aufgehängt, 4-5 oder mehr Stunden verweilen, um ihre Artgenossen durch ihr klägliches Gezwitscher in die neben ihnen aufgespannten Fallen zu locken.

Widerspricht § 16 (1) Bundestierschutzgesetz!!
„ [In der Haltung] darf die Bewegungsfreiheit eines Tieres nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier […] Leiden zugefügt werden, oder es in schwere Angst versetzt wird“

Haltung der gefangenen Vögel

Viele Vogelfänger halten ihre Vögel grundsätzlich in viel zu kleinen Käfigen. Die von der oö Artenschutzverordnung vorgeschriebene Mindestgröße einer Voliere, die selbst für 1 Vogel bei weitem nicht artgerecht ist, muss oft für 10 – 20 Vögel ausreichen.

Widerspricht § 16 (1) Bundestierschutzgesetz!!
„ [In der Haltung] darf die Bewegungsfreiheit eines Tieres nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier […] Leiden zugefügt werden, oder es in schwere Angst versetzt wird“

Die dokumentierte und angezeigte Haltung der gefangenen Singvögel in den Gartenhäuschen widerspricht Anlage 2 Zi 14. der 2. Tierhaltungsverordnung des Bundestierschutzgesetzes, in der Haltungsbedingungen für Singvögel vorgeschrieben werden, wie z.B.

  • Verbot der Einzelhaltung
  • Abgedeckte Käfige
  • Geeignetes Bodenmaterial
  • Käfigausstattung und Bademöglichkeit
  • Käfigmasse pro Paar
  • Natürliche Bepflanzung und Versteckmöglichkeiten

Umgang mit der Natur

Die Singvogelfänger greifen brutal in die Natur ein, um ihren Vogelfang nach ihren Vorstellungen zu betreiben. So gibt es immer wieder Schlägerungen von Baumgruppen, um dort Vogelfangplätze zu errichten. Die Vogelfänger schneiden einzelne Bäume um und versehen sie mit Scharnieren, um sie mechanisch umkippen und mit Fallen bestücken zu können. Baumspitzen werden abgeschnitten und durch künstliche Bäume, die für Vögel attraktiver gestaltet werden, ersetzt, die mit Metall an den abgeschnittenen Bäumen befestigt werden. Hässliche, 6-7 m große, hölzerne Konstruktionen stellt man zum Vogelfang in die Landschaft. Metallstifte, Trittstufen und Leitern werden von oben bis unten in gesunde Bäume genagelt, um den Aufstieg zu erleichtern. An vielen Bäumen sind dauerhaft unzählige Metallarretierungen für Fallen angebracht.

Kinder zum Vogelfang angehalten

Mehrmals wurden Kinder unter 10 Jahre, aber auch 14 und 16 jährige Buben, beim Fallenfang ohne Begleitung durch Erwachsene angetroffen. Die Kinder hatten selbständig Fallen aufgespannt und Lockvögel ausgehängt. Sie haben auch über den Tag die Fangplätze verlegt. Bei einem Gespräch gaben sie an, schon die ganze Saison den Vogelfang zu betreiben und die vorhandenen Lockvögel vor Wochen selbst gefangen zu haben. Sie hatten auch am Tag der Begegnung bereits 2 Vögel in Fallen gefangen.

Keine Vogelausstellungen

Es gab keine Vogelausstellungen in diesem Jahr. Bei Tierschutzkontrollen wurde festgestellt, dass die jeweiligen Vogelfängertreffen ohne Ausstellung gefangener Vögel abliefen. Allerdings dürfte dieser Umstand hauptsächlich auf die Gefahr der Vogelgrippe zurückzuführen zu sein.

§ 2 (2) Tierschutz-Veranstaltungsverordnung verbietet Wildvogelausstellungen:
„ Wildfänge […] dürfen weder ausgestellt noch zum Kauf oder Tausch angeboten werden“

Rechtliche Beurteilung

Es steht außer Zweifel, dass der Singvogelfang in einigen Belangen dem Bundestierschutzgesetz massiv widerspricht. So ist der Tatbestand des §5 (2) Zi 10., dass ein Tier keiner Bewegungseinschränkung ausgesetzt werden darf, die dem Tier schwere Angst zufügt, durch den Fallenfang eindeutig gegeben. Das Einquetschen in der Falle ist eine Bewegungseinschränkung, die dem Fluchttier Singvogel, dessen einzige Waffe die rasche Flucht ist, jedenfalls schwere Angst zufügen muss, besonders wenn ein Mensch dann noch auf den Vogel greift.

Damit der Singvogelfang weiterhin legal sein könnte, müsste es einen rechtfertigen Grund dafür geben, der höher zu bewerten ist, als das durch den Singvogelfang ausgelöste Tierleid. Dieser rechtfertigende Grund könnte nur das öffentliche Interesse am Singvogelfang sein, das in 2 Weisen vorstellbar wäre:

i) Der Singvogelfang könnte als Brauchtum so sehr im öffentlichen Interesse sein, dass das Tierleid durch den Singvogelfang dagegen relativ unwichtiger wäre. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH ZI. 95/10/0222 vom 7.10.1996) hat jedoch festgestellt, dass es sich beim Singvogelfang nicht um Brauchtum handle, da eine sittlich-religiöse Motivation fehle und die Praxis ausschließlich den individuellen persönlichen Interessen der Vogelfänger diene. Ein bloß traditionell ausgeübtes Verhalten stellt kein höherwertiges Rechtsgut dar als der Tierschutz.

ii) Andererseits könnte es ein öffentliches Interesse an den Singvogelausstellungen geben, das so groß sei, dass das durch den Vogelfang bedingte Tierleid dagegen zu vernachlässigen wäre. Dagegen spricht aber allein schon §2 (2) der Tierschutz Veranstaltungsverordnung, wo Ausstellungen von wildgefangenen Vögeln grundsätzlich verboten sind. Der Gesetzgeber hat also bereits entschieden, dass das öffentliche Interesse an einer Ausstellung von wildgefangenen Vögeln nicht höher zu bewerten ist, als das schon allein durch die Ausstellungen zugefügte Tierleid, wobei hier noch gar nicht vom Tierleid beim Fallenfang und beim Umgang mit den Lockvögeln etc. die Rede ist.

Daher ist eindeutig der Singvogelfang, wie er sich uns heute darstellt, durch das Bundestierschutzgesetz verboten. Die oö Tierschutz-Landesrätin Dr. Silvia Stöger ist also aufgerufen, das Gesetz zu vollziehen. Die 22 Anzeigen gegen SingvogelfängerInnen werden von den zuständigen Bezirkshauptmannschaften entsprechend geahndet werden müssen. Die oö Tierschutz-Ombudsfrau Dr. Cornelia Mülleder hat wiederholt betont und in aller Öffentlichkeit deutlich gemacht, dass sie bereit ist ihre Parteienstellung in den Verfahren in Anspruch zu nehmen und gegebenenfalls bis in die höchsten Ebenen zu berufen.


Saisonende Singvogelfang!

Doris Eisenriegler

Singvogelfang ist nicht nur Frage des Artenschutzes, sondern auch Frage der Tierschutzes. Deshalb appelliert die Tierschutzsprecherin der Grünen OÖ, 3. LPräs.in Doris Eisenriegler an LH-Stv. Erich Haider und LRin Silvia Stöger, noch einmal, dem schändlichen Treiben des Singvogelfangs im Salzkammergut ein Ende zu setzen.

Paradox ist, dass per Bescheid durch LH-Stv. Erich Haider der Singvogelfang erlaubt ist. Gleichzeitig verbietet die Tierschutz-Veranstaltungsverordnung das Ausstellen von Wildfängen (mit Ausnahme von Fischen) generell. Haider hat sich mit seiner Entscheidung also eindeutig über geltendes Bundesrecht hinweggesetzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 1996, GZ 95/10/0222, zu Recht erkannt, dass das Zurückgreifen auf jahrhundertealtes "Brauchtum" nicht als Rechtfertigungsgrund für das Zufügen von Schmerzen, Schäden, Leiden oder das Versetzen in schwere Angst herangezogen werden kann.

„Immer mehr Menschen sehen mittlerweile ein, dass Brauchtumspflege kein Argument dafür sein kann, wildlebende Singvögel einzufangen, qualvoll in viel zu kleinen Käfigen zu halten und so in Ausstellungen zu präsentieren. Eine Tradition, die mit Tierquälerei verbunden ist, gehört für immer abgeschafft“, sagt Eisenriegler.

"Wir setzen uns für die strikte Einhaltung des Bundestierschutzgesetzes ein, dessen Sinn mit einer Genehmigung des Vogelfangs drastisch gebrochen werden würde. Wir begrüßen es übrigens sehr, dass Volksanwalt Kostelka eindeutig in der Frage des Singvogelfangs Stellung bezogen hat. Tatsächlich sind die im Zuständigkeitsbereich von Naturschutzlandesrat Haider erteilten 434 Genehmigungen mehr als fragwürdig und schaffen Rechtsunsicherheit“, so Eisenriegler. Volksanwalt Kostelka hat durch einen Alarmruf davor gewarnt, die Vogelfänger durch die erteilten Genehmigungen in falsche Sicherheit zu wiegen, ohne das Bundestierschutzgesetz ausreichend zu berücksichtigen, und das Vorgehen der Behörden als verantwortungslos bezeichnet.

Eisenriegler: „Ich fordere LH-Stv. Haider auf, endlich Mut zu beweisen und nicht länger vor der Vogelfänger-Lobby zu kapitulieren! Frau Landesrätin Stöger, die ich bisher für eine engagierte Tierschützerin gehalten habe, hat die Pflicht, das Bundestierschutzgesetz zu vollziehen!“


Bruch der Artenschutzverordnung und andere Aspekte des Singvogelfangs

Ing. Harald Hofner

Abgesehen von der Tatsache, dass der Singvogelfang dem Bundestierschutzgesetz widerspricht, musste beobachtet werden, dass nicht einmal die oö Artenschutzverordnung, die vom Standpunkt des Artenschutzes den Singvogelfang ausnahmsweise und unter Auflagen gestattet, oft nicht eingehalten wird. Die Vogelfänger machen im Wesentlichen was sie wollen.

Die oö Artenschutzverordnung wird auf folgende Weise oft nicht eingehalten:

  • Es wird mehr als nur ein Exemplar pro Art gefangen. Dies wurde von mehreren Vogelfängern zugegeben, dokumentiert und angezeigt.
  • Die Vogelfänger sind nicht immer beim Fangvorgang anwesend, schicken Kinder, oder bemerken gar nicht, dass ein Vogel in der Falle ist.
  • Die gefangenen Vogel werden oft nicht wieder frei gelassen, wenn sie sich als Lockvögel eignen oder besonders schön sind.
  • Die Haltung in kleinen Käfigen findet nicht nur während den Ausstellungen statt, sondern lange vor den Ausstellungen, während und noch lange nach dem Fangvorgang. Oft verbleiben die Lockvögel während der gesamten Fangsaison in winzigen Käfigen.
  • Der vorgeschriebene Abstand von 300m von Wohngebäuden wird nicht eingehalten. Es wurde auch beobachtet, dass vom Balkon aus gefangen wird.
  • Die Vögel werden mit Futter angelockt, jede Falle ist eine Futterstelle.

Von der Europäischen Kommission wird gerügt, dass Österreich bisher das Kriterium der geringen Mengen sowie die Anwendung von Kontrollen beim Singvogelfang im Salzkammergut nicht ausreichend beachtet hat, bzw. noch keine zufriedenstellenden Informationen darüber zur Verfügung gestellt hat.

Singvogelhandel :

Ende 2004 wurde vom Dachverband der oö Tierschutzorganisationen ein illegaler Vogelhändlerring aufgedeckt und zur Anzeige gebracht. Hier wurden 30 Gimpel auf einmal verkauft. Weitere Fälle von Singvogelhandel wurden und werden angezeigt.

Vogelfangtourismus :

Gegen das Argument von „in der Bevölkerung verwurzelte Tradition“ spricht auch, dass die Vogelfänger weit von ihren Wohnsitzen entfernt fangen, zum Teil aus anderen Bundesländern.

Politische Brisanz :

Einige OÖ Spitzenpolitiker betreiben selbst Vogelfang und ebnen den Vogelfängern alle Wege, entgegen geltender Vorschriften und dem ethischen Empfinden eines Großteils der Bevölkerung in OÖ und natürlich auch in ganz Österreich. Der soziale Druck auf die BewohnerInnen des Salzkammergutes ist spürbar.

Der Singvogelfang ist daher als harmlose Tradition nicht argumentierbar, war auch in der Vergangenheit nur schwer über Ausnahmeregelungen bewilligbar und ist gesetzeswidrig und somit zu unterbinden.

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