Bahnbrechende Entscheidung des OGH: "Tierquälerei" als Bezeichnung für Intensivtierhaltung zulässig! - vgt

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Bahnbrechende Entscheidung des OGH: "Tierquälerei" als Bezeichnung für Intensivtierhaltung zulässig!

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (03.07.1998)

03.07.1998

In dem seit fast drei Jahrenandauernden Rechtsstreit zwischen edm Verein gegen Tierfabriken (VGT) und dem StiftKremsmünster (OÖ) bekamen nun endlich die Tierschützer in einer aufsehenerregendenEntscheidung des Obersten Gerichtshofes letztlich recht.

Der Verein hatte im Sommer1995 die unhaltbaren Zustände in der Hühnerbatterie sowie im Schweinemastbetrieb desKlosters in Flugblättern und im ORF Help-TV heftig kritisiert. Das Stift reagierte mitAusflüchten (in der Nachbarschaft sei es auch nicht besser...) sowie teurenUnterlassungsklagen (Streitwert öS 600.000,--!) und bekam in den ersten zwei Instanzen(Handelsgericht und Oberlandesgericht Wien) recht.

Die Tierschützer wollten diese Entscheidungen, mit denen ihnen die Verwendung des allgemein gebräuchlichen Begriffs"Tierquälerei" für Massentierhaltungsbetriebe verboten worden wäre, nicht hinnehmen und brachten die Rechtssache in einer außerordentlichen Revision vor den Obersten Gerichtshof. Dieser folgte dem Rechtsstandpunkt des VGT und führte aus, daß aufgrund der allgemeinen Bedeutung des Themas "Tierschutz" auch massive Kritik zulässig sei. Der OHG wörtlich: "Massentierhaltung schafft für die betroffenen Tiere zweifellos äußerst unangenehme Lebensbedingungen. Dies darf auch mit massiver Kritik als Tierquälerei [...] plakativ und provokant zum Audruck gebracht werden."

Die erfolgreiche Anwältindes Vereins, Dr. Claudia Schoßleitner (Ried i. I.): "Dieses Urteil desHöchstgerichtes ist sensationell und richtungsweisend. Die Entscheidung des OHG ist fürden gesellschaftspolitisch überaus sensiblen Bereich des Tier- und Umweltschutzes vongrundlegender Bedeutung und spiegelt einen tiefgreifenden Wertewandel dar."

P.S.: Auf Wunschsenden wir Ihnen gerne eine Kopie der OHG-Entscheidung zu.

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