Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (27.03.2007)
Wien, am 27.03.2007Vogelfänger aus oö Salzkammergut verurteilt!
Aufgrund einer Anzeige des VGT vom 9. Oktober 2006 wurde ein in flagranti erwischter Vogelfänger aus der Gegend Scharnstein, Bezirk Gmunden, der Tierquälerei überführt
Bei einer Tierschutzpatrouille Anfang Oktober 2006 stießen AktivistInnen des Verein Gegen Tierfabriken VGT am Bäckerberg bei Scharnstein im oö Salzkammergut auf einen Vogelfänger. Er hatte einige Singvögel in winzigen Käfigen zum Anlocken ihrer Artgenossen ausgestellt und dazwischen zahllose Fallen gespannt. Eine dieser Fallen war eine rund 1 m große Bügelfalle, in der ein lebender Kreuzschnabel als Lockvogel ausgelegt war. Der Mann wurde vom VGT wegen Tierquälerei angezeigt. Jetzt wurde bekannt, dass die zuständige Bezirkshauptmannschaft den Vogelfänger tatsächlich verurteilt und bestraft hat.
Der Verfassungsgerichtshof VfGH hat erst letzte Woche das Ausstellungsverbot von Singvögeln aufgehoben. Nach Ansicht der RichterInnen dürfe das Parlament Singvogelausstellungen nicht verbieten, weil die oö Landesregierung derartige Ausstellungen sogar ohne Bewilligung erlaube, und die sogenannte „Rücksichtnahmepflicht“ daher dem Bund auferlege, kein generelles Verbot auszusprechen. Tierschutzrechtlich bewilligungspflichtig sind die Ausstellungen trotzdem noch.
Vom Urteil der VerfassungsrichterInnen unberührt ist aber weiterhin das Verbot nach §5 Tierschutzgesetz, Singvögel mit Fallen zu fangen. Erst Mitte November 2006 wurde ein Vogelfänger in Villach beim Fang von Singvögeln, u.a. Stieglitz und Zeisig, erwischt. Die Polizei beschlagnahmte die Fallen und ließ die Lockvögel frei. Der Mann wurde wegen §5 Tierschutzgesetz angezeigt.
VGT-Obmann DDr. Martin Balluch kommentiert: „Dieses skandalöse Urteil des Verfassungsgerichtshofs wäre niemals zustande gekommen, hätten die PolitikerInnen aller Parteien ihr Wort gehalten und Tierschutz als Staatsziel in die Verfassung aufgenommen. Aber der VfGH hebt nur das Verbot der Ausstellungen, nicht das Verbot des Fallenfangs von Singvögeln auf. Dieses jetzige Urteil der BH Gmunden gegen einen Vogelfänger, und der Fall des Vogelfängers in Villach, belegen, dass der Fallenfang nach §5 Tierschutzgesetz verboten ist. Im Gegensatz zum VfGH-Urteil zu den Vogelausstellungen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits geurteilt, dass der Fang der Vögel kein Brauchtum ist. Die Artenschutzverordnung der oö Landesregierung schränkt den Vogelfang auch sehr stark ein, weshalb Verfassungsrechtsexperten meinen, dass der VfGH das Verbot des Fallenfangs durch das Tierschutzgesetz nicht auch wegen mangelnder „Rücksichtnahme“ aufheben würde. Wir werden daher in der nächsten Fangsaison ab Mitte September im oö Salzkammergut der Exekutive helfen, das Singvogelfangverbot endlich durchzusetzen.“