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SPÖ-Jarolim: Tierschutzprozess ist einer der größten Justizskandale der 2. Republik!

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (17.12.2010)

Wien, 17.12.2010

Justizministerin soll für die Einstellung des Verfahrens sorgen

Justizministerin soll für die Einstellung des Verfahrens sorgen

In seiner heutigen Pressekonferenz kritisierte der Justizsprecher der SPÖ Dr. Hannes Jarolim das Justizministerium für das Vorgehen im Rahmen des Verfahrens gegen die 13 angeklagten TierschützerInnen scharf. Er erkennt dringenden Handlungsbedarf. "Dieser Prozess hat ein inakzeptables Stadium erreicht. Die Verantwortlichen sind aufgefordert, das einzig dienliche zu tun: für die Einstellung dieses Verfahrens zu sorgen", so Jarolim.

Darüber hinaus wolle die SPÖ Aufklärung darüber wie es überhaupt zu diesem Verfahren kommen konnte. So haben die dem Innenministerium unterstellten Behörden mit einem unvergleichlichen Ermittlungsaufwand versucht den TierschützerInnen Straftaten nachzuweisen. In den Bereichen tatsächlicher Schwerstkriminaliät wie etwa beim Frauenhandel vermisse Jarolim ein vergleichbares Engagement. In diesen Fällen werde mit beschränkten finanziellen Mitteln argumentiert. Wer da dahinter stehe, dass gerade bei den Ermittlungen gegen die Tierschützer praktisch unerschöpfliche Ressourcen zur Verfügung gestellt wurden, müsse geklärt werden.

Zudem sollen an den Justizsprecher Informationen herangetragen worden sein, wonach das Justizministerium selbst eine Weisung erteilt haben soll, die Anklage in dieser Art einzubringen. Solle sich das als richtig erweisen, müsse das Konsequenzen nach sich ziehen. Jarolim kündigte parlamentarische Anfragen an Innen- und Justizministerium zu diesen Themen an.

Die jüngsten Entwicklungen im Prozess in Wiener Neustadt, besonders die Aussage der verdeckten Ermittlerin, würden bisherige Aussagen von Experten dahingehend bestätigen, dass dem Verfahren die erforderlichen Beweise fehlen. "Die Aufrechterhaltung des unverhältnismäßigen Verfahrens, das zudem die Existenz der Beschuldigten vernichtet, widerspricht jedem rechtsstaatlichen Grundprinzip", ist Jarolim sicher. Außerdem wies Jarolim erneut darauf hin, dass der Paragraph 278a nicht dazu geschaffen wurde, engagierte Menschen zu kriminalisieren, die gesellschaftlich anerkannten Werten - in diesem Fall dem Tierschutz - zum Durchbruch verhelfen wollen und ortet insofern den Bedarf nach einer gesetzlichen Korrektur dieses Paragraphen.

Die ÖVP stelle sich bisher gegen eine Reparatur der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Daher sei leider auch eine Pressekonferenz wie diese, die im Stil einer Pressekonferenz einer Oppositionspartei gehalten sei, notwendig.

Es solle nun die Universität Wien eingebunden werden, damit diese einen Gesetzesvorschlag für eine Reform erarbeite. Dr. Jarolim sei auch bereits mit dem Verfassungsjuristen Univ. Prof. Bernd Funk in Kontakt, der sich auch als Beobachter des Tierschutzprozesses bereits sehr kritisch zu diesem Verfahren und dem zugrundeliegenden Paragraphen geäußert habe.

Weiters wies Dr. Jarolim auf den Umstand hin, dass Personen Selbstanzeige nach § 278a erstattet haben, die in allen Punkten dem Strafantrag gegen einen der Angeklagten entsprechen. Die Staatsanwaltschaft Linz sah in denselben Handlungen, die für die Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt ein derartig riesiges Verfahren rechtfertigen, nicht einmal einen ausreichenden Anlass um damit einen Anfangsverdacht zu begründen.

"Wiener Neustadt hat sich zu einem Hort des Obskuren entwickelt. Die Prinzipien des Rechtsstaates müssen aber auch dort gelten", stellt Justizsprecher Jarolim fest.

Dr. Jarolim: "Nach Art. 18 B-VG müssen Strafgesetze ausreichend klar und bestimmt formuliert sein, sodass erkennbar ist, welches Verhalten strafbar ist und welches nicht. Wenn der § 278a derartig unterschiedliche Interpretationen zulässt und zu einem Verfahren wie diesem führen kann, ergibt sich absoluter Handlungsbedarf für den Gesetzgeber. Ebenso wenig wie Tierschutz pauschal kriminalisiert werden darf, ist eine Beeinträchtigung der rechtmäßigen Arbeit legaler zivilgesellschaftlicher Vereine durch eine exzessive Auslegungspraxis zulässig. Die selbstzugefügte Rufschädigung der Justiz hat ein Ende zu nehmen."

 

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