Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (09.02.2011)
Wien, am 09.02.2011Hinter Gitter gesperrt!
VGT- AktivistInnen demonstrierten heute vor dem Gesundheitsministerium und am Stephansplatz, um auf die grausame und gesetzwidrige Haltung von Zuchtschweinen in Österreich aufmerksam zu machen.
Freiwillig ließen sich die AktivistInnen in ein körperenges Gitter einsperren und verharrten dort jeweils über eine Stunde.
Mit dieser spektakulären Aktion stellten sie die absolute Bewegungslosigkeit dar, der ein Zuchtschwein im Kastenstand ein Leben lang ausgesetzt ist.
Zwischen den AktivistInnen stand ein Plastikschwein in einem Original- Kastenstand. Große Transparente mit der Aufschrift: „Kastenstand- der Horror jeder Zuchtsau!“ und „Kein Stillstand im Tierschutz!“ wurden gehalten, zahlreiche Flugblätter verteilt und Gespräche mit schockierten PassantInnen geführt. Einige Medien waren vorort.
Der neue Entwurf zur Kastenstandthematik wurde bereits vom Tierschutzminister Stöger verfasst und an das Landwirtschaftsministerium zur Begutachtung weitergereicht.
Bereits jetzt ist deutlich zu merken, dass die Schweinelobby mit der Unterstützung von ÖVP Landwirtschaftsminister DI Berlakovich und der Landwirtschaftskammer sich mit fadenscheinigen Argumenten und Ausreden gegen ein Verbot der Kastenstände stellt. Es darf keinen Stillstand im Tierschutz geben, überhaupt dann nicht, wenn klar ist, dass die Kastenstandverordnung dem Tierschutzgesetz auf extreme Art und Weise widerspricht.
Denn das Bundestierschutzgesetz schreibt folgendes vor:
Verbot der Tierquälerei
§
5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt
Schmerzen, Leiden
oder Schäden zuzufügen oder es in
schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere,
wer 10. ein Tier [...] einer Bewegungseinschränkung
aussetzt und ihm dadurch Schmerzen,
Leiden, Schäden oder schwere Angst
zufügt;
Bewegungsfreiheit
§
16. (1) Die Bewegungsfreiheit eines Tieres
darf nicht so eingeschränkt
sein, dass dem Tier Schmerzen,
Leiden oder
Schäden zugefügt werden oder
es in schwere Angst versetzt wird.
(2) Das Tier muss über einen Platz
verfügen, der seinen physiologischen
und ethologischen
Bedürfnissen angemessen ist.