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Tierschutzprozess: erste Beschwerde beim Europ. Gerichtshof für Menschenrechte

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (19.02.2014)

Wien, 19.02.2014

7 Jahre Verfahren gegen VGT-Obmann am Köcheln gelassen: kein faires Verfahren (Art 6 EMRK) und kein Recht auf wirksame Beschwerde (Art 13 EMRK)

7 Jahre Verfahren gegen VGT-Obmann am Köcheln gelassen: kein faires Verfahren (Art 6 EMRK) und kein Recht auf wirksame Beschwerde (Art 13 EMRK)

Im Herbst 2006 haben die Ermittlungen in der Tierschutzcausa begonnen, ab April 2007 gab es eine SOKO gegen den Tierschutz. Beim Mitlesen interner Emails realisierte diese Mitte 2007, dass der VGT-Obmann eine UVS-Richterin lobend erwähnte, nachdem sie Strafbescheide gegen TierschützerInnen wegen einer Jagdstörung aufgehoben hatte. Es wurden Ermittlungen wegen Verdacht auf Bestechung einer Richterin eingeleitet, inklusive Hausdurchsuchung bei der Richterin und Abhören ihres Telefons. Selbst nach dem Freispruch im Tierschutzprozess weigerte sich der zuständige Staatsanwalt Mag. Wolfgang Handler dieses absurde Verfahren einzustellen, auch eine Reihe von Einstellungsanträgen durch den VGT-Obmann änderten nichts, die zuständigen RichterInnen ließen Mag. Handler walten. Nur 2 Wochen nachdem dieser Staatsanwalt zur Korruptionsstaatsanwaltschaft befördert worden war, 7 Jahre (!) nach Ermittlungsbeginn, stellte sein Nachfolger das Verfahren mir nichts dir nichts sofort ein.

VGT-Obmann DDr. Martin Balluch: ,,Die sofortige Einstellung durch einen neutralen Staatsanwalt beweist, dass sein Vorgänger Mag. Wolfgang Handler die Ermittlungen gegen mich einfach nur ,am Köcheln' halten wollte. Es ging ihm darum, in der Öffentlichkeit mich trotz rechtskräftigen Freispruchs weiter als verdächtig führen zu können. Erschreckend, dass Anträge an das Landesgericht diesen Staatsanwalt in seinem widerrechtlichen Handeln nicht bremsen konnten. Deshalb habe ich jetzt Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt. Und zwar nicht nur, weil das Vorgehen des Staatsanwalts nicht als faires Verfahren (Art 6 EMRK) betrachtet werden kann, sondern auch, weil es mir rechtlich nicht möglich war, diese offensichtliche Willkür wirksam zu bekämpfen (Art 13 EMRK)."

Die wichtigen Teile der Beschwerde im Original.

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