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Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (20.12.2015)

Wien, am 20.12.2015

Tierversuche: Irreführende Mailantwort des Ministers

Die E-Mail-Pauschalantwort des Wissenschaftsministers, enthält Angaben, die womöglich einige Menschen verunsichern. Wir analysieren sie genauer und zeigen auf, was falsche Eindrücke erweckt.

Während sich AktivistInnen des VGT auf Kundgebungen und in Medienaktionen bemühen möglichst viele Menschen über die aktuelle Situation der Verordnung zum Tierversuchsgesetz zu informieren, haben vor einigen Tagen manche Personen, die sich die Mühe machten, dem Ministerium per E-Mail zu schreiben, eine Pauschalantwort bekommen. Leider enthält sie irreführende Aussagen, die manche vielleicht verunsichern. Deswegen gehen wir hier darauf ein.

Sehr geehrte ...!

Für Ihr Schreiben betreffend den Verordnungsentwurf für einen Kriterienkatalog zur Objektivierung der Schaden-Nutzen-Analyse und Ihr Interesse an der rechtlichen Regelung von Tierversuchen danke ich Ihnen. Auch mir ist die Veröffentlichung eines gesetzeskonformen Kriterienkatalogs ein wichtiges Anliegen und nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung.

Zu den von Ihnen vorgebrachten Punkten möchte ich vorweg grundsätzlich festhalten, dass schon durch das Tierversuchsgesetz 2012 umfangreiche Bestimmungen festgelegt wurden, die nach der geltenden Rechtslage im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Eben deshalb brauchen solche Bestimmungen nicht erneut durch eine Verordnung vorgeschrieben bzw. ein zweites Mal abgefragt werden.

So müssen z.B. gemäß § 6 TVG 2012 bei Tierversuchen die zu prüfende Annahme und das gewählte Verfahren sinnvoll sein. Dass sinnlose Tierversuche nicht abgelehnt werden können, entspricht daher nicht den Tatsachen. Die zulässigen Zwecke für Tierversuche sind gemäß § 5 TVG 2012 ebenfalls gesetzlich festgelegt: Profitsteigerung fällt nicht darunter und ist somit kein zulässiger Zweck für Tierversuche. Es trifft auch nicht zu, dass im Verordnungsentwurf keine überprüfbaren Angaben über Zweck, Ausmaß des verursachten Tierleids und Erfolgswahrscheinlichkeit verlangt würden. Tatsächlich ist im Verordnungsentwurf vorgesehen, dass sowohl Angaben über die Zwecke (Punkt 1.2), den erwarteten Nutzen (2.1) und die Wahrscheinlichkeit, den erwarteten Nutzen zu generieren (2.10) zu machen und zu begründen sind, gleiches gilt für die Art und Anzahl der zu verwendenden Tiere (Punkt 3.1.1), die zu erwartenden Schweregrade und deren Anteile (Punkt 3.2).

Die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie durch das Tierversuchsgesetz 2012 hat zahlreiche Verbesserungen im Sinne des Tierschutzes ermöglicht. Der Entwurf zur Verordnung des Tierversuchs-Kriterienkataloges bringt zusätzliche Objektivität bei der Bewertung von Tierversuchen und wahrt eine faire Balance zwischen den legitimen Interessen von Tierschutz, Forschung und Wirtschaft.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Reinhold Mitterlehner
Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

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Anmerkungen zu den Aussagen

Erschütternder Weise bietet die Antwort des Ministeriums keinerlei Anlass zur Hoffnung, dass eine tatsächlich wirkungsvolle ethische Überprüfung geplant wäre. Es wird darin in keiner Hinsicht irgendein Mangel am letzten Entwurf eingestanden und stattdessen mit Hilfe rhetorischer Tricks nur der sinnfreie Unsinn verteidigt, der zuletzt als Verordnungsvorschlag veröffentlicht wurde.

Zu den von Ihnen vorgebrachten Punkten möchte ich vorweg grundsätzlich festhalten, dass schon durch das Tierversuchsgesetz 2012 umfangreiche Bestimmungen festgelegt wurden, die nach der geltenden Rechtslage im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Das ist selbstverständlich. Andernfalls wäre das Gesetz sinnlos.

Dass sinnlose Tierversuche nicht abgelehnt werden können, entspricht daher nicht den Tatsachen.

Obwohl in der Praxis zwar auch immer wieder Tierversuche zugelassen werden, bei denen bereits im Vorhinein klar ist, dass sie wegen einer ungeeigneten Versuchsanordnung scheitern müssen, geht es uns gar nicht um völlige Sinnlosigkeit in der Bedeutung, dass keinerlei Erkenntnisse daraus gewonnen werden können. Allerdings stehen die angepeilten Erkenntnisse oft in keinerlei vernünftiger Relation zum verursachten Tierleid. Es gibt also sehr wohl viele Versuche, die die meisten Menschen als sinnlos bezeichnen würden, obwohl dabei zumindest irgendwelche banalen Dinge bestätigt werden können, die allerdings auch oft schon seit Jahrhunderten bekannt sind und praktisch angewendet werden. Leider gelten auch praktisch im Alltag erprobte Fakten als wissenschaftlich unbelegt, bevor das nicht in exzessiven Tierversuchen auch noch belegt wurde.

Die zulässigen Zwecke für Tierversuche sind gemäß § 5 TVG 2012 ebenfalls gesetzlich festgelegt: Profitsteigerung fällt nicht darunter und ist somit kein zulässiger Zweck für Tierversuche.

Es gibt im Tierversuchsgesetz insgesamt neun verschiedene Zwecke. Tierversuchsanträge können gar nicht so eingestuft werden, dass sie einer Profitsteigerungsabsicht zugeordnet werden. Ein Tierversuch, der beispielsweise der Effizienzsteigerung in der Intensivtierhaltung dient, versucht dieses Ziel zu erreichen, indem Methoden gesucht werden um bestimmte Symptome zu überwinden, die durch extrem schlechte Haltungsbedingungen auftreten. Das Ziel ist damit oberflächlich betrachtet natürlich das Tierwohl (in der bestimmten Situation der Tiernutzung). Dennoch ist im Kontext völlig klar, dass die gesamte Versuchsanordnung nicht darauf abzielt das Tierwohl zu fördern, sondern es geht darum Tiere mit einem möglichst geringen Einsatz von Ressourcen zu Produkten machen zu können. Wer also daran arbeitet die Sterblichkeitsrate in der Intensivtierhaltung zu reduzieren, hat in der Regel das Ziel die vielen vorzeitigen Tode zu reduzieren, damit nicht mehr so viel Futter an Tiere "verschwendet" werden muss, die am Ende keine Profite bringen. Natürlich wäre es leicht die Symptome zu überwinden indem den Tieren bessere Haltungsbedingungen gegönnt werden. Allerdings wäre das wirtschaftlich uninteressant. Deswegen wird nach anderen Lösungen gesucht.

Es trifft auch nicht zu, dass im Verordnungsentwurf keine überprüfbaren Angaben über Zweck, Ausmaß des verursachten Tierleids und Erfolgswahrscheinlichkeit verlangt würden. Tatsächlich ist im Verordnungsentwurf vorgesehen, dass sowohl Angaben über die Zwecke (Punkt 1.2), den erwarteten Nutzen (2.1) und die Wahrscheinlichkeit, den erwarteten Nutzen zu generieren (2.10) zu machen und zu begründen sind, gleiches gilt für die Art und Anzahl der zu verwendenden Tiere (Punkt 3.1.1), die zu erwartenden Schweregrade und deren Anteile (Punkt 3.2).

In der Tat existieren diese Fragen im Verordnungsentwurf. Die Art, wie sie erfasst werden, schafft allerdings keine nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage. Unterschiedliche Personen oder Personen in unterschiedlichen Launen werden die Angaben völlig verschieden bewerten. Dem entsprechend kann von keiner Nachvollziehbarkeit die Rede sein. Zudem existiert keine Vorgabe, wie diese Angaben zu erfolgen haben. Es gibt also keine Vorschrift, was genau als Beleg gilt. Ob jetzt jemand ein vielseitiges Manuskript mit vielen Querverweisen auf gesicherte Erkenntnisse vorlegt oder AntragstellerInnen bloß lapidar schreiben, dass das eben notwendig wäre, spielt keinerlei Rolle. Weil die prüfenden Personen keine ExpertInnen in allen Forschungsgebieten sein können, ist auch nicht zu erwarten, dass sie die Angaben der AntragstellerInnen aus eigener Expertise richtig einschätzen können.

Welche abstrusen Blüten eine formlose Verpflichtung zu beschreibenden Angaben trägt, kann leider in den nicht technischen Projektbeschreibungen für Tierversuche nachgelesen werden, die mittlerweile veröffentlicht werden müssen. Die Angaben sind häufig völlig nichtssagend, aber erfüllen eben trotzdem die vage Anforderung, dass solche Beschreibungen gemacht werden müssen. Es ist schließlich nirgendwo definiert, was eine ausreichend gute Beschreibung darstellt. Deswegen entspricht die momentane Praxis dabei nicht dem vom Gesetz beabsichtigten Zweck. Die zu vage Formulierung der Anforderungen lädt zu einer missbräuchlichen Praxis ein.

Da die Schweregrade der Verwendung in eine grobe Einteilung wie leicht, mittel und schwer gefasst sind, die die PrüferInnen der Versuchsanordnungen wohl kaum jemals sinnvoll hinterfragen können, stellt sich die Frage ob diese Angaben in der Praxis das gewünschte Ziel einer Orientierungshilfe zur Beurteilung bieten können.

Die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie durch das Tierversuchsgesetz 2012 hat zahlreiche Verbesserungen im Sinne des Tierschutzes ermöglicht.

Hier wurde wohl bewusst das Wort ermöglicht eingesetzt, denn eine erfolgreiche Umsetzung von Möglichkeiten unterscheidet sich wesentlich von einem theoretisch vorhandenen Potenzial.

Der Entwurf zur Verordnung des Tierversuchs-Kriterienkataloges bringt zusätzliche Objektivität bei der Bewertung von Tierversuchen und wahrt eine faire Balance zwischen den legitimen Interessen von Tierschutz, Forschung und Wirtschaft.

In Anbetracht des aktuellen Verordnungsentwurfs des Ministeriums kann diese Beschreibung nur als Märchen betitelt werden. Ein brauchbarer Katalog hätte zweifellos das Potenzial solche Effekte zu erzielen. Da nach dem aktuellen Verordnungsentwurf allerdings keine Tierversuche aus ethischen Gründen abgelehnt werden dürfen, ist er noch nicht mal so wirkungsvoll wie ein Placebo, da die Versuchstiere ja leider auch nicht an seine Wirkung glauben können.

Fazit

So lange Minister Mitterlehner darauf beharrt, dass ein großer Teil aller Tierversuchsanträge gar nicht erst ethisch hinterfragt werden darf und so lange er keine personenunabhängige numerische Bewertung zulässt, kann sein Kriterienkatalog nicht das gewünschte Ziel einer seriösen Beurteilungsgrundlage erfüllen. Selbstverständlich muss er sich auch von der Idee verabschieden, dass ein Tierversuchsantrag, der allen anderen Gesetzlichen Anforderungen genügt, in jedem Fall stattfinden können muss. Eigentlich sollte selbstverständlich sein, dass von vorn herein nur Anträge in Erwägung gezogen werden, die gesetzeskonform sind. Es muss jedenfalls möglich sein Tierversuchsanträge aus ausschließlich ethischen Erwägungen heraus abzulehnen. Alles andere wird eindeutig weder der EU-Richtlinie, noch dem Tierschutzgesetz gerecht.

Dass die Tierversuchsindustrie sich nicht auch die Rechtssicherheit von offengelegten, klaren Bewertungsgrundlagen wünscht, belegt sehr schön, dass die aktuelle Situation ihnen keinerlei Hindernisse bietet. Zuverlässig eingehaltene Bedingungen müssten ihnen Rechtssicherheit geben. Erst wenn Entscheidungen nicht vom Bauchgefühl einzelner Personen abhängen, können Budgets seriös geplant werden. Die Tierversuchsindustrie ist allerdings von der bisherigen Situation verwöhnt: Die Kombination aus einem Berufungsrecht bei Ablehnungen und fehlenden Bewertungsgrundlagen für die prüfenden BeamtInnen, hat zur gängigen Praxis geführt, dass effektiv einfach alle Anträge zugelassen werden. Und warum sollte die Tierversuchs-Lobby für vorhersagbare Limitationen eintreten, wenn ExperimentatorInnen im Moment völlig beliebig tun und lassen können, was sie wollen?

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