Ins Gefängnis wegen Tierquälerei – Kommt das überhaupt vor? - vgt

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Ins Gefängnis wegen Tierquälerei – Kommt das überhaupt vor?

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (29.08.2016)

Wien, 29.08.2016

§ 222 des Strafgesetzbuches beinhaltet die Tierquälerei. Demnach kann es mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden, ein Tier etwa roh zu misshandeln oder ihm unnötige Qualen zuzufügen. Doch wie sieht es in der Praxis aus? Der VGT ist dieser Frage nachgegangen.

Nachdem ursprünglich Tierquälerei nur bestraft wurde, wenn sie in der Öffentlichkeit stattfand und auch nur dem Schutz sensibler, empfindlicher Menschen, die diese beobachten und davon geschockt sein konnten, diente, wurde schließlich 1975 mit dem § 222 StGB auch endlich eine gerichtliche Strafbarkeit der Tierquälerei eingeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren für Fälle der Tierquälerei ausschließlich die Verwaltungsstrafbehörden zuständig. 2002 wurde der Tatbestand schlussendlich erweitert und 2015 der Strafrahmen von einem auf zwei Jahre hin verdoppelt. Mitverantwortlich für diesen stetigen Wandel sind nicht nur wissenschaftliche Erkenntnisse über die tatsächliche Leidens- und Empfindungsfähigkeit von Tieren, sondern auch ein Wertewandel in der Bevölkerung.

Das Hauptproblem aus tierrechtlicher Sicht sind jedoch nicht die bestehenden Gesetze oder die jeweiligen Strafrahmen, sondern ein weit verbreitetes Vollzugsdefizit. Das bedeutet, dass auch in oft eindeutigen Fällen von Tierquälerei das Verfahren eingestellt oder gar nicht erst eingeleitet wird. In vielen Fällen kommt es auch lediglich zu einer Diversion, also einer Art außergerichtlicher Einigung. Dabei tritt die Staatsanwaltschaft vom Verfahren zurück, sofern der Tatverdächtige im Gegenzug bestimmte Leistungen erfüllt. So geschehen etwa auch bei Anzeigen durch den VGT im Rahmen des aufgedeckten Schlachthofskandals. Die Schwankung der übriggebliebenen tatsächlichen Verurteilungen liegt laut der gerichtlichen Kriminalstatistik zwischen 41 und 99 pro Jahr, wobei es im Schnitt um die 65 sind (Zeitraum: 1990-2013).

Im Großteil der Fälle enden die Prozesse mit bedingten Haftstrafen, also mit Bewährungsstrafen. Dass Personen tatsächlich ins Gefängnis müssen kommt dagegen sehr selten und nur in extrem heftigen Fällen vor bzw. wenn die Personen bereits vorbestraft sind und/oder wegen mehrerer Delikte gleichzeitig verurteilt werden. Das höchste jemals verhängte Strafmaß das dem VGT bekannt ist stammt aus dem Jahr 2015 und wurde gegen einen amtsbekannten steirischen Rottweilerzüchter verhängt, welcher in erster Instanz zu neun Monaten unbedingter Haft verurteilt wurde. Was umso bemerkenswerter ist, weil damals der Strafrahmen bei höchstens einem Jahr lag, somit fast die Höchststrafe verhängt wurde. Zuvor hatte er zumindest vier seiner Hunde über Wochen hinweg nicht mit Wasser und Futter versorgt und somit verhungern bzw. verdursten lassen. Doch nach einer Berufung wurde auch dieses Urteil dahingehend abgeschwächt, dass ihm sechs der neun Monate bedingt erlassen wurden, er somit lediglich höchstens drei Monate absitzen musste.

Der letzte Fall einer unbedingten Haftstrafe, welche unter anderem auch wegen Tierquälerei verhängt wurde, ereignete sich erst kürzlich. Ein Mann wurde zwei mal gefilmt während er Kühen Harnstoffdünger ins Futter mischte und sie somit vergiftete. Die Richterin ging jedoch davon aus, dass er auch davor schon des öfteren im Stall war und das Futter mit Gift vermischte. Die Tiere erlitten dadurch schwere Atemnot und Krampfzustände und hatten Angst, Schmerz und Leid, wie eine Gutachterin erklärte. Sieben Tiere verendeten zudem qualvoll. Nun wurde er erstinstanzlich zu zehn Monaten Haft verurteilt, ein Monat davon unbedingt. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Zusammengefasst kann man sagen, es kommt zwar nicht oft zu Verurteilungen und wenn, dann meistens nur zu bedingten Haftstrafen. In Ausnahmefällen aber müssen TierquälerInnen auch tatsächlich ins Gefängnis.

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